Stützte der Revisionswerber seinen Folgeantrag auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit Erkenntnis des BVwG vorlagen, war der Folgeantrag, weil es schon aus diesem Grund an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung fehlte, als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 3.4.2019, Ra 2019/20/0104; VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010, mwN).
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