JudikaturVwGH

Ra 2017/01/0287 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2018

Die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens ist vom VwG vorzunehmen, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031, mwN). Die Einholung eines solchen Gutachtens rechtfertigt nicht eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014.

Rückverweise