§ 14
§ 14 — RAO
§ 14 — RAO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
Inkrafttretungsdatum
13. Februar 1919
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40012444
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Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen andern Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituiren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dieß auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzutheilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.