W128 2319031-1/5E W128 2319031-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerden von XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 11.08.2025, GZ 391262024/687371-Har-DataSc25, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I), sowie gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 27.03.2025, GZ 391262024/687371-Har-DataSc25, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, GZ 391262024/687371-Har-DataSc25, betreffend Abweisung des Antrags auf Zulassung zum Masterstudium Data Science (Spruchpunkt II):
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger, wohnhaft in XXXX und stellte am 27.03.2025 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Data Science an der Universität Wien. Unter einem übermittelte er ein englischsprachiges Diplom seines Bachelorstudiums am Department of Computer Engineering der Faculty of Computer Engineering and Informatics der XXXX Polytechnic University, einer Universität in der Stadt XXXX , samt englischsprachiger Transkripte und weiterer englischsprachiger Dokumente.
2. Mit Bescheid vom 27.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass XXXX Studienabschlüsse allgemein ein wesentlich geringeres Bildungsniveau aufwiesen, weshalb die Voraussetzung der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium nicht erfüllt sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 01.05.2025 fristgerecht Beschwerde, wiederum in gänzlich englischer Sprache, in welcher er nochmals seinen Bachelor-Abschluss an der XXXX Polytechnic University in XXXX , sowie eine über siebenjährige Arbeitserfahrung in den Bereichen „software engineering“ und „digital governance“ hervorhob.
4. Mittels Parteiengehör vom 05.05.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nunmehr auf Englisch darüber, dass seine Beschwerde verspätet sei und forderte ihn auf, Nachweise für eine allfällige Rechtzeitigkeit vorzulegen.
Der Beschwerdeführer replizierte mittels erneut englischsprachigem E-Mail am 06.05.2025, dass er ortsabwesend gewesen wäre und keinen Internetzugang gehabt hätte, legte jedoch keine Nachweise für seine Ortsabwesenheit vor.
5.Mittels E-Mail vom 25.06.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer abermals auf Englisch, dass seine Antwort vom 06.05.2025 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gewertet würde und forderte ihn auf, genaue Daten und Nachweise für seine Ortsabwesenheit zu übermitteln.
6. Der Beschwerdeführer übermittelte am 28.06.2025 ein weiteres englischsprachiges E-Mail, in welchem er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigte, angab, vom 28.03.2025 bis 24.04.2025 ortsabwesend gewesen zu sein, jedoch erneut keinerlei Nachweise hiefür übermittelte. Weiters berief er sich auf andere Studierende der XXXX Polytechnic University in XXXX , welche zum angestrebten Studium an der Universität Wien zugelassen worden wären, und ersuchte um erneute Überprüfung der Entscheidung
7. Am 11.08.2025 erließ die belangte Behörde die verfahrensgegenständlich bekämpften Entscheidungen und wies
unter Spruchpunkt I den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab, sowie unter einem
unter Spruchpunkt II mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG und § 7 Abs. 4 leg.cit. als verspätet zurück.
Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt:
Dem Beschwerdeführer sei der abweisende Bescheid vom 27.03.2025 einen Tag vor seiner Abreise zugegangen, sodass er diesen zur Kenntnis nehmen hätte können.
Seine am darauffolgenden Tag aus persönlichen Gründen angetretene Reise in ein Gebiet ohne Internetverbindung stelle kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, durch das er ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis von der Zustellung hätte erlangen können.
Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen sein sollte, kurzzeitig einen Ort mit Internetzugang aufzusuchen, um die Beschwerde per E-Mail einzubringen.
8. Mit auf Englisch verfasstem E-Mail vom 15.08.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, bezeichnete der Beschwerdeführer seine Reise in eine Region ohne Internetzugang in XXXX als „unvermeidlich“ („unavoidable“), weshalb sie unvorhergesehen gewesen sei, zudem führte er erneut seinen Bachelor-Abschluss der Polytechnic University in XXXX , an, sowie berief er sich auf andere Absolventen dieser Universität, welche zum angestrebten Studium an der Universität Wien zugelassen worden wären, und ersuchte um erneute Überprüfung der Entscheidung.
9. Mit Begleitschreiben vom 27.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerdesache samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 05.09.2025).
10.Mit Beschluss vom 05.09.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 ZustG auf, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen; sollte er diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, wurde darauf hingewiesen, dass Zustellungen an die dem Gericht bekannte Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen könnten. In diesem Fall gelte ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer postalisch übermittelt, konnte jedoch nicht zugestellt werden. Ebenso wurde der Beschluss dem Beschwerdeführer per Cryptshare-Dienst der Justiz, einer Webanwendung, welche einen verschlüsselten Datenaustausch zwischen zwei Stellen gewährleistet, am 09.09.2025 um 14:27 Uhr übermittelt.
11.Mit weiterem Schreiben vom 05.09.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und führte darin aus, dass schriftliche Anbringen an das BVwG im gegenständlichen Fall in deutscher Sprache abzufassen seien, dies jedoch einen verbesserungsfähigen Mangel darstelle (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mwN) und forderte ihn zur Behebung des Mangels binnen vier Wochen auf.
Im Zuge dessen wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Ebenso wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und hiezu explizit angemerkt, dass ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sei (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV).
12. Der genannte Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer mangels einer zustellfähigen Adresse ebenso mittels Cryptshare-Dienst der Justiz am 08.09.2025 um 14:28:01 Uhr übermittelt und am 09.09.2025 um 06:12:32 Uhr von ihm abgerufen.
13. Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Verbesserung seiner Eingabe nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus Art 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art 8 Abs. 1 Rz 4 f). Mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mwH).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184 ,und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 und 07.09.2009, 2009/05/0153).
Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels sowie auf die rechtskonformen Einbringungsmöglichkeiten hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine vierwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2025 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, innerhalb der gesetzten Frist eine Eingabe zu übermitteln und somit den gegenständlichen Mangel nicht behoben.
Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die obig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist.
Rückverweise