W128 2319031-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN in den Beschwerdesachen des XXXX gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 27.03.2025, GZ 391262024/687371-Har-DataSc25, idF der Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 11.08.2025, GZ 391262024/687371-Har-DataSc25, sowie gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 11.08.2025, GZ 391262024/687371-Har-DataSc25:
A)
I. XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer) wird gem. § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 ZustG aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekannt zu geben.
II. Sollte der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, können Zustellungen an die dem Gericht bekannte Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen. In diesem Fall gilt ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A) Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten, Rechtsfolgen und anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden, und im Übrigen sind jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idgF, kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, vom Verwaltungsgericht aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei diesem Gericht anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine dem Verwaltungsgericht bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 2 ZustG ist eine Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 ZustG nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte (1.) einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder (2.) über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben hat.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes dieser Bestimmung (hier: Spruchpunkt A) II.) nicht eintreten soll (vgl VwGH vom 20.11.2014, Zl. 2013/16/0045 = VwSlg 8957 F/2014, mwN).
Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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