IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Roland GABL, Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.08.2024, Zl 2024-0.559.110, betreffend Suspendierung
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag, von der Kürzung des Monatsbezuges gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 abzusehen, wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) vom 18.07.2024, GZ PAD 24/01371829/001/AA, wurde der Beschwerdeführer (BF) vorläufig vom Dienst suspendiert, aufgrund des Verdachtes 1) gemäß § 302 StGB seine Amtsgewalt dahingehend missbraucht zu haben, da er ohne Anlass außerhalb seiner Dienstzeit eine Verkehrskontrolle wegen einer Verwaltungsübertretung durchgeführt zu haben und 2) gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen, verletzt zu haben (vgl. Aktenvermerk der LPD vom 07.06.2024).
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem dem BF mit Schreiben vom 29.07.2024 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 08.08.2024 eingeräumt wurde, wurde der BF mit dem bekämpften Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: BDB) vom 28.08.2024 vom Dienst suspendiert.
Begründend führte die BDB aus, dass der BF im Verdacht stehe, am 04.06.2024 in Zivil und mit einem privaten Kraftfahrzeug, mutmaßlich in dessen Freizeit, eine fremde PKW-Lenkerin zunächst im Bereich einer Tankstelle geschnitten und zum Anhalten genötigt zu haben. In der Folge habe er sich mit einer Kokarde ausgewiesen und bei der Lenkerin des PKWs eine Verkehrskontrolle (Führerschein-/Zulassungsschein) samt Abfrage (Mobile Polizei Kommunikation, MPK) durchgeführt. Er habe dann in der Folge der Lenkerin mitgeteilt, dass sie zu schnell gefahren sei und von dieser den Betrag iHv € 130,00 als Strafzahlung gefordert. Als die Lenkerin des PKWs ihre Geldbörse geöffnet habe, hätte der BF deren BMI-Dienstausweis gesehen und daraufhin von der Einhebung der Strafe mit den Worten „Oida, du bist ja eh a Kollegin“ abgesehen. Der BF habe in der Folge am nächsten Tag der Lenkerin des PKWs eine E-Mail mit dessen dienstlicher Adresse (Landeskriminalamt XXXX ) und dem Ersuchen um einen Rückruf geschickt. In der Folge habe er dieser mitgeteilt, dass die gestrige Kontrolle in seiner Freizeit stattgefunden habe, sie keine weiteren Konsequenzen zu fürchten habe und den Vorfall niemandem erzählen solle. Die Lenkerin habe den Sachverhalt dann am 06.06.2024 angezeigt.
Diese Feststellungen würden sich aus dem Akt ergeben, insbesondere aus dem Aktenvermerk des SPK XXXX , sowie der Mitteilung der StA XXXX , wonach gegen den BF ein Ermittlungsverfahren nach § 302 StGB eingeleitet wurde, sowie dem Bescheid zur vorläufigen Suspendierung des BF. Dem damals noch unvertretene BF sei ein Parteiengehör eingeräumt worden, dessen Frist zur Stellungnahme er ungenutzt habe verstreichen lassen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zur Schwere der Dienstpflichtverletzugen ausgeführt, dass das dem BF vorgeworfene Verhalten im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des § 43 Abs. 2 BDG 1979 stehe und zudem den Kernbereich polizeilicher Tätigkeit treffe, die auch vom BF zu vollziehen sei. Aus dem dargestellten Sachverhalt würde sich daher der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung iSd § 112 Abs. 1 BGD 1979 ergeben, was die Suspendierung des BF notwendig mache. Dies insbesondere auch zum Schutz der Kolleginnen, die dem BF unmittelbar unterstellt seien. Es würde sowohl diesen gegenüber, als auch gegenüber der Öffentlichkeit, ein verheerendes Bild abgeben, wenn der BF weiter normal und konsequenzenlos seinen Dienst versehen würde. Auch der Tatbestand der Gefährdung von dienstlichen Interessen und des Ansehens des Amtes gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BGD 1979 würde hier zweifelsfrei vorliegen, zumal die Dienstbehörde, die Kollegen und die Allgemeinheit sich uneingeschränkt darauf verlassen können müssten, dass Polizeibeamte Umgangsformen pflegen, die frei von strafrechtlich relevanten Sachverhalten sind. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi „ganz normal weiter Dienst macht“ bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Er wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Darüber hinaus müsste bei einer weiteren Belassung des BF im Dienst, neben den bisher involvierten Personen, vor allem bei der betroffenen Lenkerin und Zeugin sowie den Kollegen der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichstes Fehlverhalten von Polizeibeamten quasi bagatellisiert bzw nicht ernst genommen würde. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamten ohnehin nichts passieren könne.
Zusammengefasst sei der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 und keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen würden, die eine Suspendierung unzulässig machen würden.
3. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 03.09.2024 wurde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten und der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Antrag auf gänzliche Aufhebung, jedenfalls aber die Verminderung der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG gestellt.
Begründend wurde dargelegt, dass die belangte Behörde eine unvollständige Beweisaufnahme durchgeführt hätte, indem sie keine am Vorfall beteiligten Personen zum Sachverhalt einvernommen habe. Zudem habe sie hinsichtlich des Vorwurfs der Verwirklichung des Delikts des Missbrauchs von Amtsgewalt nach § 302 StGB keine Ausführungen zum Vorliegen der subjektiven Tatseite gemacht und weise der angefochtene Bescheid daher einen Begründungsmangel auf. Außerdem wurde eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht und damit begründet, dass der BF vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von den Verfahrensergebnissen in Kenntnis gesetzt worden und ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, zumal er eine Aufforderung zur Stellungnahme bis längstens 08.08.2024, erst am 13.08.2024, bekommen habe und diese nicht an seinen Rechtsvertreter übermittelt worden sei. Schließlich stellte der BF den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seines damaligen Beifahrers.
4. In der aufgrund desselben Sachverhaltes erstatteten Disziplinaranzeige der LPD vom 05.09.2024, GZ PAD/24/01371829/001/AA, wurde mit Einleitungsbeschluss vom 07.01.2025 durch die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass wegen des dargestellten Sachverhalts auch polizeiliche Erhebungen wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB anhängig seien (vgl. Anlassbericht vom 18.07.2024 und Beschuldigteneinvernahme der LPD vom 30.08.2024, Zeugeneinvernahme vom 11.07.2024 und Abschlussbericht vom 28.11.2024).
5. In der Folge fand am 11.04.2025 und am 20.05.2025 vor der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF, der Lenkerin, eines Vorgesetzten des BF und weiteren Zeugen statt, deren zweiter Termin am 20.05.2025 mit Verkündung des Disziplinarerkenntnis endete (schriftliche Ausfertigung, GZ 2025-0.437.644, datiert mit 02.06.2025, aufgrund eines Rechtsmittelverzichts der Parteien seit 20.05.2025 rechtskräftig).
Darin wurde der BF in Spruchpunkt I. für schuldig erkannt seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben, indem er am 04.06.2024 in seiner Freizeit seinen PKW (BMW schwarz) vom Dienstort XXXX , auf der XXXX stadtauswärts gelenkt und mit diesem einen offensichtlich zu schnell fahrenden PKW über mehrere Kilometer im Stadtgebiet von XXXX bis zur Tankstelle in der XXXX verfolgt habe. Er habe den Führerschein der Lenkerin kontrolliert, diese mit dem Diensthandy überprüft und nachdem er deren Dienstausweis (BFA) gesehen habe, zu dieser gesagt, damit wäre die Sache für sie erledigt. Gegen den BF wurde deshalb gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 2.800,00 verhängt und deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 in sieben Monatsraten bewilligt.
In Spruchpunkt II. wurde der BF von den Anlastungen, er hätte 1) im Zuge der Kontrolle der Lenkerin angeboten, ein Organmandat iHv € 130,00 zu bezahlen und 2) am Folgetag eine E-Mail an die Lenkerin (Kollegin des BFA) verfasst und ihr darin erklärt, dass er nichts Schriftliches verfasst habe und sie keine Strafe zahlen müsse und sie weiters gebeten habe, die Sache für sich zu behalten, gemäß § 126 Abs. 2 iVm 118 Abs. 1 Z 2 erste Variante BDG 1979 freigesprochen.
Außerdem wurden dem BF gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Verfahrenskosten iHv € 280,00, zahlbar innerhalb von 14 Tagen, vorgeschrieben und ausgesprochen, dass die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 mit Ablauf des 20.05.2025 ende.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF zunächst als nicht schuldig bekannt habe, in seinen Schlussworten jedoch zusammenfassend ausführte, dass ihm nun bewusst sei, dass er nicht jemandem nachfahren dürfe, da es dazu nicht die passenden Voraussetzungen gegeben habe. Er habe aber niemals Geld gefordert und die Sache tue ihm leid. In rechtlicher Hinsichtlich wurde daher zum Schuldspruch ausgeführt, dass der BF in seiner Freizeit eine vermeintliche „Schnellfahrerin“ ertappt habe und dieser (selbst mit überhöhter Geschwindigkeit) nachgefahren sei und diese in Folge kontrolliert habe. Dabei habe er sich mit seinem Dienstausweis ausgewiesen und den Führerschein der kontrollierten Lenkerin mittels MPK überprüft. Zu keinem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für eine Indienststellung vorgelegen. Die Bevölkerung müsse sich zum einen darauf verlassen, dass Polizeibeamte nicht Verkehrskontrollen ohne anerkannten Grund durchführen würden und zum anderen, dass im Falle von Beanstandungen die Zugehörigkeit zum BMI keinen Einfluss auf eine Amtshandlung haben dürfe. Dadurch habe der BF seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Zum Freispruch wurde ausgeführt, dass sich die dort angeführten Vorwürfe nicht mit notwendiger Sicherheit aus dem Beweisverfahren ergeben hätten.
6. Am 13.06.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde vom 03.09.2024 samt Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Beschwerde aufgrund eines Versehens falsch zugeordnet worden und erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens als noch offen eingemahnt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter werde die Beschwerde jedoch im Wissen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die Suspendierung des BF mit 20.05.2025 aufgehoben wurde, aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Zum BF:
Der am XXXX geborene BF steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, bei der LPD XXXX und versieht als eingeteilter Beamter der PI XXXX seinen Dienst. Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter iHv € 2.671,70 (E2a, GhSt 18 Funktionsgruppe 4) auf einer Planstelle der Wertigkeit E2a/3, ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
2. Zum Sachverhalt:
2.1. Es bestand für den Zeitraum der aufrechten Suspendierung von 18.07.2024 bis 20.05.2025 der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF am 04.06.2024 in Zivil und mit einem privaten Kraftfahrzeug, mutmaßlich in dessen Freizeit, eine fremde PKW-Lenkerin zunächst im Bereich einer Tankstelle geschnitten und zum Anhalten genötigt habe. In der Folge habe er sich mit einer Kokarde ausgewiesen und bei der Lenkerin des PKWs eine Verkehrskontrolle (Führerschein-/Zulassungsschein) samt Abfrage (Mobile Polizei Kommunikation, MPK) durchgeführt. Er habe dann der Lenkerin mitgeteilt, dass sie zu schnell gefahren sei und von dieser den Betrag iHv € 130,00 als Strafzahlung gefordert. Als die Lenkerin des PKWs ihre Geldbörse geöffnet habe, hätte der BF deren BMI-Dienstausweis gesehen und daraufhin von der Einhebung der Strafe mit den Worten „Oida, du bist ja eh a Kollegin“ abgesehen. Der BF habe am nächsten Tag der Lenkerin des PKWs eine E-Mail mit dessen dienstlicher Adresse (Landeskriminalamt XXXX ) und dem Ersuchen um einen Rückruf geschickt. In der Folge habe er dieser mitgeteilt, dass die gestrige Kontrolle in seiner Freizeit stattgefunden habe, sie keine weiteren Konsequenzen zu fürchten hätte und den Vorfall niemandem erzählen solle.
2.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025 aufgrund der unter 2.1. geschilderten Verdachtsmomente ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
2.3. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 20.05.2025 (schriftliche Ausfertigung, GZ 2025-0.437.644, datiert mit 02.06.2025) wurde der BF in Spruchpunkt I. schuldig gesprochen, folgenden Sachverhalt verwirklicht zu haben:
Der BF hat am 04.06.2024 seinen PKW (BMW schwarz) vom Dienstort XXXX , auf der XXXX stadtauswärts gelenkt und mit diesem einen offensichtlich zu schnell fahrenden PKW über mehrere Kilometer im Stadtgebiet von XXXX bis zur Tankstelle in der XXXX verfolgt, den Führerschein der Lenkerin kontrolliert und diese mit dem Diensthandy überprüft sowie – nachdem er deren Dienstausweis (des BFA) gesehen habe – zu dieser gesagt, damit wäre die Sache für sie erledigt und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten als Beamter verstoßen.
2.4. Vom Verdacht, dass der BF im Zuge der Kontrolle der Lenkerin angeboten habe, ein Organmandat iHv € 130,00 zu bezahlen und am Folgetag eine E-Mail an die Lenkerin (Kollegin des BFA) verfasst und ihr darin erklärt habe, dass er nichts Schriftliches verfasst habe und sie keine Strafe zahlen müsse und sie weiters bat, die Sache für sich zu behalten, wurde der BF nach Durchführung des Beweisverfahrens in Spruchpunkt II. freigesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Dass für den Zeitraum der aufrechten Suspendierung von 18.07.2024 bis 20.05.2025 der ausreichend begründete Verdacht der oben festgestellten Vorwürfe bestanden hat, konnte aus nachstehenden Gründen festgestellt werden:
Zunächst ergab sich die Verdachtslage insbesondere aus dem Aktenvermerk des SPK XXXX (PI XXXX ) vom 07.06.2024 und aus der Mitteilung der StA XXXX , wonach gegen den BF ein Ermittlungsverfahren nach § 302 StGB eingeleitet wurde, sowie aus dem Bescheid zur vorläufigen Suspendierung des BF. Des Weiteren erhärtete sich die Verdachtslage aufgrund der Zeugenaussagen der Lenkerin des betroffenen Fahrzeuges, welche vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) am 11.07.2024 dazu einvernommen wurde, sowie wegen des Anlassberichts des BAK vom 18.07.2024.
Betreffend die der Suspendierung des BF zugrundeliegenden und oben festgestellten Vorwürfe wurde gegen den BF mit rechtskräftigem Einleitungsbeschluss vom 07.01.2025 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welcher dem Akt beiliegt.
Am 30.08.2024 wurde durch das BAK eine Beschuldigteneinvernahme des BF durchgeführt, im Zuge dessen der BF im Wesentlichen den Sachverhalt betreffend die Konfrontation mit der Lenkerin des Fahrzeuges wegen ihrer angeblich zu schnellen Fahrweise einräumte, jedoch bestritt, der Lenkerin mit der Einhebung einer Strafe iHv € 130,00 gedroht zu haben.
Der BF selbst rechtfertigte sich insbesondere mit dem Vorbringen übermotiviert und mit Leib und Seele Polizist zu sein, trat den Vorwürfen betreffend die Konfrontation mit der Lenkerin des Fahrzeuges jedoch nicht substantiiert entgegen.
Der BF ist diesen Vorwürfen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde eine unvollständige Beweisaufnahme durchgeführt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, was im Hinblick auf das an den BF gerichtete Parteiengehör vom 29.07.2024 und der Zeugeneinvernahme der Lenkerin vom 11.07.2024 ins Leere führt.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Rechtfertigungen waren jedenfalls nicht geeignet, die gegen den BF erhobenen Vorwürfe vollständig zu entkräften. Es war auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Opfer/die Zeugin Falschaussagen tätigen sollte.
Das für den Polizeidienst schädliche Verhalten des BF war zudem Gegenstand eines Strafverfahrens zu § 302 StGB (bei der StA XXXX ) aufgrund dessen Anhängigkeit bis 14.02.2025 der begründete Verdacht bestand, dass der BF schuldhaft gegen seine Dienstpflichten als Beamter verstoßen habe (vgl. Anlassbericht vom 18.07.2024 und Beschuldigteneinvernahme der LPD vom 30.08.2024, Zeugeneinvernahme vom 11.07.2024 und Abschlussbericht vom 28.11.2024).
Die abschließende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes und der Motive des BF und der Lenkerin bzw. die Schuldfrage sowie eventuelle Milderungs- und Erschwernisgründe blieb dem inhaltlichen Disziplinarverfahren vorbehalten, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Tagsatzungen am 11.04.2025 und am 20.05.2025, in den oben unter 2.3. zitierten Schuldspruch mündete.
Dass die belangte Behörde den BF in Spruchpunkt II. des Disziplinarerkenntnisses von den oben unter 2.4. dargestellten Vorwürfen freigesprochen hat, vermag an dem ursprünglich vorliegenden ausreichend begründeten Tatverdacht dieses Sachverhalts nichts zu ändern, zumal dieser – wie oben dargestellt – aufgrund des bis 14.02.2025 anhängigen Strafverfahrens wegen § 302 StGB und der entsprechenden Zeugenaussagen gegen den BF eindeutig vorlag.
Dass das Strafverfahren am 14.02.2025 eingestellt wurde, wird vor dem Hintergrund, wonach das BVwG die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen hat, nicht verkannt.
Im konkreten Fall lagen jedoch im Ergebnis insgesamt hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächlich (schwere) Dienstpflichtverletzung vor, welche für eine Suspendierung ausreichend waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF (BDG 1979) maßgeblich:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.
Verjährung
§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
….
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
….
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:
Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).
Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).
Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208). Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nach Ansicht des BVwG trotz Antrag des BF gemäß § 24 VwGVG nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
3.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts:
3.2.1. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem BF vorgeworfene Verhalten im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des § 43 Abs. 2 BDG 1979 stehe und zudem den Kernbereich polizeilicher Tätigkeit treffe, die auch vom BF zu vollziehen sei. Eine Suspendierung sei auch zum Schutz der Kolleginnen, die dem BF unmittelbar unterstellt seien, notwendig. Es würde zudem sowohl diesen gegenüber, als auch gegenüber der Öffentlichkeit, ein verheerendes Bild abgeben, wenn der BF weiter normal und konsequenzenlos seinen Dienst versehen würde.
Mit dem Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde eine unvollständige Beweisaufnahme durchgeführt hätte und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, ist vor dem Hintergrund des an den BF gerichteten Parteiengehörs vom 29.07.2024 und der Zeugeneinvernahme vom 11.07.2024 für den BF nichts gewonnen.
Aufgrund der Ermittlungen und des bis 14.02.2025 anhängigen Strafverfahrens, seiner teilweise geständigen Verantwortung betreffend die Konfrontation mit der Lenkerin, sowie der den BF belastenden Einvernahme der Lenkerin war der Verdacht ausreichend begründet, was sich schließlich auch in dem Schuldspruch des diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses widerspiegelt.
Es liegt auf der Hand, dass eine eigenmächtige und außerdienstliche Kontrolle eines Polizisten im Straßenverkehr ohne gesetzliche Grundlage eine schwere Verletzung der Kernpflichten eines Polizisten und damit der Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellt.
Denn es bestand damit auch der Verdacht, dass der BF durch sein Verhalten gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen hat und es demnach ohne Zweifel dem Ansehen der Beamtenschaft schadet.
3.2.2. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:
Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzung müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.
Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde ebenfalls zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des BF im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährdet hätte.
Beim BF handelt es sich nämlich um einen im Polizeidienst tätigen Inspektor, von dem schon im Hinblick auf die vom ihm zu erwartende Vorbildwirkung erwartet werden kann, dass er ein tadelloses dienstliches Verhalten an den Tag legt. Gerade weil der BF bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben angehalten ist, nicht gegen die bestehende Rechtsordnung zu verstoßen, bestand ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers an einer Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, müssen sich die Dienstbehörde, die Kollegen und die Allgemeinheit uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Polizeibeamte sich – auch in ihrer Freizeit – rechtskonform verhalten. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi „ganz normal weiter Dienst macht“ bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Darüber hinaus müsste bei einer weiteren Belassung des BF im Dienst, neben den bisher involvierten Personen, vor allem bei der Lenkerin des Fahrzeugs und bei Kollegen des BF der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichstes Fehlverhalten von Polizeibeamten besonders nachhaltig behandelt werde und würde dieses quasi bagatellisiert bzw. nicht ernst genommen.
Außerdem sind die dem BF zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen insbesondere aufgrund ihrer strafrechtlichen Relevanz derart schwerwiegend, dass mit einem Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn in der Öffentlichkeit bekannt werden würde, dass ein Beamter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit weiter seinen Dienst versehen würde.
Eine Suspendierung erscheint aber auch im Hinblick auf das Ansehen des Amtes als gerechtfertigt. Denn die dem BF zum Vorwurf gemachten Tathandlungen sind wegen deren besonderen Dienstbezugs jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizeiinspektor schwer zu erschüttern.
Die Beschwerdeausführungen des BF waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen und eine daraus resultierende Schädigung des Ansehens des Amtes und der dienstlichen Interessen bei einem Verbleib im Dienst auszuräumen, was sich auch in dem Schuldspruch des rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses widerspiegelt.
Im gegenständlichen Fall bestand der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten als Beamter verstoßen hat.
Nach Ansicht des BVwG ist der belangten Behörde beizutreten, dass die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen durchaus geeignet waren, sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes erheblich zu gefährden. Der BF stand nämlich im Verdacht Verkehrskontrollen ohne anerkannten Grund durchzuführen und sich von der Zugehörigkeit einer Person zum BMI bei der Amtshandlung beeinflussen zu lassen. Die Bevölkerung muss sich jedoch darauf verlassen können, dass so etwas nicht passiert.
Die bloße Bestreitung einzelner Vorwürfe durch den BF bzw. die Geltendmachung einer mangelhaften Verfahrensführung durch die belangte Behörde waren angesichts der Ermittlungen und des bis 14.02.2025 anhängigen Strafverfahrens, seiner teilweise geständigen Verantwortung betreffend die Konfrontation mit der Lenkerin, sowie der den BF belastenden Einvernahme der Lenkerin, nicht geeignet die bestehende Verdachtslage zu entkräften und wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides damit nicht aufgezeigt.
3.2.3. Keine offenkundigen Einstellungsgründe
Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor, es handelt sich weder um ein Bagatelldelikt noch gibt es Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit. Es liegt auch keine Verjährung vor.
Vielmehr liegt in dem der Suspendierung zugrunde liegendem Sachverhalt bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch durch ein Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 20.05.2025 (schriftliche Ausfertigung, GZ 2025-0.437.644, datiert mit 02.06.2025) vor.
Im konkreten Fall lag daher ein ausreichend begründeter Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor und war von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes auszugehen. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 waren damit erfüllt und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Antrag auf Aufhebung bzw. Minderung des Monatsbezuges gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige die Bundesdisziplinarbehörde, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Bezugskürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Antrag bei der belangten Behörde zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, über den vom BF in der Beschwerde gestellten Antrag zu entscheiden, weshalb dieser gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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