PG 1965
Gliederung
ABSCHNITT IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE
§ 26 Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
2. den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,
3. den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
b) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,
c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
d) Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.
3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamte und
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 26 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 26 Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erford…
§ 41 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
…Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits 1. vor dem 1. …
§ 95g Weiterer Teuerungsausgleich
…5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen. (2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare…
§ 13a Pensionsgesetz 1965
…und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten. (6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.…
§ 1 ErgZV 2026 · ErgZV 2026 · Ergänzungszulagenverordnung 2026
§ 1
…Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026 1. a) für Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind…
§ 292 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 292 Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
…8) Abweichend von § 20 Abs. 2 und 2a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe…
§ 47 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 47 § 47
…für den früheren Ehegatten erhöht. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestsätze unter Bedachtnahme auf die für Bundesbeamte, deren Angehörige und Hinterbliebene nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 , BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2024, erlassenen Mindestsätze festzusetzen. (6) Einem Beamten, der Anspruch…
§ 104 § 104
…und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt ist unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Mindestsätze zu bemessen. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam. (4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen…
§ 128 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 128 § 128
…und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt ist unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Mindestsätze zu bemessen. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam. (4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen…
§ 88 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 88 Suspendierung
…wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Lehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 , BGBl. Nr. 340, nicht erreicht. (5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des…
§ 112 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 112 Suspendierung
…Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. (5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder…
§ 150 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 150 Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
…der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.…
§ 80 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 80 Suspendierung
…wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 , BGBl. Nr. 340, nicht erreicht. (5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des…
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