IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX gegen die die Sachverständigengebühren betreffenden Teile des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 10.08.2023, Zl. 100 Jv 1334/23d, iHv € 2.602,24 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vor dem Bezirksgericht St. Pölten (in der Folge: BG) war zu 9 Msch 10/17d ein Verfahren mit der Beschwerdeführerin als Antragstellerin geführt worden.
2. Im Laufe des Verfahrens bestellte das BG einen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung von insgesamt drei Gutachten. Mit Beschlüssen des BG vom 05.03.2021, Zlen. 9 Msch 10/17d-83 sowie 9 Msch 10/17d-85, und vom 22.04.2022, Zl. 9 Msch 10/17d, waren die Gebühren des Sachverständigen mit jeweils € 507,48, € 3.925,00 und € 776,00 bestimmt worden. Diese Sachverständigengebühren waren vorschussweise aus Amtsgeldern beglichen und anschließend der antragstellenden Partei (= Beschwerdeführerin) jeweils zur Hälfte überantwortet worden. Die Beschlüsse vom 05.03.2021 und vom 22.04.2022 erwuchsen am 14.04.2021 sowie am 09.03.2023 in Rechtskraft.
3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten (in der Folge: LG) am 12.07.2023 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 9 Msch 10/17d – VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerin u.a. zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 1.962,50, € 253,74 und € 388,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.604,24, verpflichtet worden war.
4. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit Vorstellung vom 27.07.2023 (eingelangt am 01.08.2023).
5. Mit Bescheid vom 10.08.2023, Zl. 100 Jv 1334/23d, verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin u.a. zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv € 2.602,24.
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Sachverständigengebühren im Wesentlichen Folgendes aus:
Beim vorgeschriebenen Ersatz der Sachverständigengebühren stütze sich die Vorschreibung auf die rechtskräftig festgesetzten Rückersatzbeträge. Es sei unzulässig, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen (§ 6b Abs. 4 GEG).
Die Vorschreibung der zu ersetzenden Sachverständigengebühren sei lediglich bezüglich des Betrags iHv € 1.962,50 zu korrigieren gewesen, da rechtskräftig im Beschluss vom 05.03.2021 (ON 85) nur der Ersatz von € 1.960,50 auferlegt worden sei.
6. Hinsichtlich der ihr im o.a. Bescheid auferlegten Sachverständigengebühren erhob die Beschwerdeführerin am 01.09.2023 (eingelangt am 07.09.2023) fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie habe die verfahrensgegenständlichen Kosten nicht verursacht und sich im laufenden Verfahren vor dem BG immer gegen die Beiziehung eines Sachverständigen ausgesprochen.
7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.11.2023 (hg eingelangt am 10.11.2023) die Beschwerde gegen die die Sachverständigengebühren betreffenden Teile des o.a. Bescheides samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 wies die Beschwerdeführerin in Bezug auf die die Sachverständigengebühren betreffenden Teile des o.a. Bescheides im Wesentlichen erneut darauf hin, dass sie im Verfahren vor dem BG mehrmals Einwendungen gegen die Einholung von Sachverständigengutachten erhoben habe, weswegen ihr die gegenständlichen Sachverständigengebühren iHv € 2.602,24 nicht aufzuerlegen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Verfahren zu 9 Msch 10/17d sind u.a. Sachverständigengebühren iHv insgesamt € 5.204,48 entstanden, die mit rechtskräftigen Beschlüssen des BG vom 05.03.2021, Zlen. 9 Msch 10/17d (ON 83 sowie ON 85), und vom 22.04.2022, Zl. 9 Msch 10/17d, festgesetzt wurden. Diese Sachverständigengebühren waren vorschussweise aus Amtsgeldern beglichen und in der Folge der Beschwerdeführerin zur Hälfte überantwortet worden.
Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 9 Msch 10/17d für die Hälfte der vorschussweise aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 5.204,48 und somit für Sachverständigengebühren iHv € 2.602,24 zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die in Rede stehenden Sachverständigengebühren bereits entrichtet oder falsch berechnet worden oder nicht in Rechtskraft erwachsen wären, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin dem Hinweis der Präsidentin des LG im angefochtenen Bescheid, dass die Beschlüsse in Rechtkraft erwachsen sind, nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur).
3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1 leg.cit., aus Verfahren, die zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht. Daraus ergibt sich ganz klar, dass die belangte Behörde für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren im vorliegenden Fall zuständig ist.
Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen (hier: rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren zu 9 Msch 10/17d, in welchen die Beschwerdeführerin als Gebührenpflichtige geführt wird,) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.
In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen eines Gerichts in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung eines Gerichts erfolgreich sein (vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069).
Dahingehende Gründe (Einwendungen), dass die im o.a. Bescheid vorgeschriebenen Sachverständigengebühren iHv € 2.602,24 nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen entsprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, sodass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv insgesamt € 2.602,24 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
Da den die Sachverständigengebühren betreffenden Teilen des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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