Ra 2015/03/0047 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, E vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, E vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden.