Der Verweis der Revisionen auf die Rechtsprechung des OGH vermag das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, also ein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH, nicht darzutun (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2020/11/0009, mwN).
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