Ra 2015/03/0047 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die EO selbst nennt in ihrem § 355 die dem Verpflichteten zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen auferlegte Geldleistung "Geldstrafe". Diese Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass "die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten (dadurch) geschieht ..., dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird". Nach § 359 Abs 1 EO darf die Geldstrafe je Antrag EUR 100.000,-- nicht übersteigen. Damit ergibt sich schon aus dieser klaren gesetzlichen Anordnung, dass die antragsgemäße Bewilligung der exekutionsweisen Verhängung einer angemessenen Strafe zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gerichtlich durch Verhängung dieser Strafe angeordnet wird. Angesichts des betragsmäßig fixierten Antrages bedeutet die gerichtliche Bewilligung auch, dass die Strafe gerichtlich auch der Höhe nach festgesetzt wurde. Die gegen die bezirksgerichtlichen Bewilligungsbeschlüsse gerichteten Einwände (etwa dass diesen Beschlüssen nicht zu entnehmen sei, über welche Person die Geldstrafen verhängt wurden) wären vor diesem Hintergrund vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen.