BundesrechtBundesgesetzeZustellgesetz§ 24

§ 24Unmittelbare Ausfolgung

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Dem Empfänger können

1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,

2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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