§ 24 Unmittelbare Ausfolgung
§ 24 Unmittelbare Ausfolgung — ZustG
§ 24 Unmittelbare Ausfolgung — ZustG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40096038
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dem Empfänger können
1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser
ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.