Eine Baubewilligung kann nach der im Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (Tir BauO 2011) nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Selbst eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung des zuständigen Behördenorgans vermag die erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 22. September 1988, 87/06/0042, und vom 4. März 2008, 2006/05/0139).
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