JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2024

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem in § 26 Abs. 5 RAO institutionalisierten, als "Vorstellung" bezeichneten allgemeinen Rechtsmittel nicht jener Charakter zu, den die Vorstellung im Mandatsverfahren nach § 57 AVG, aufweist. Insbesondere mangelt es diesem Rechtsmittel an den Rechtswirkungen des § 57 Abs. 3 AVG, wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (VwGH 30.3.2004, 2002/06/0160). Daran hat sich weder durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit etwas geändert, noch dadurch, dass seit der Neufassung des EGVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 das AVG auch im Verfahren des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer anzuwenden ist (vgl. zur Ablehnung der Anwendung des § 57 Abs. 3 AVG auf Abteilungsbescheide nach der RAO etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151; dazu, dass die in § 26 Abs. 5 RAO gebrauchte Bezeichnung "Vorstellung" begrifflich dahin verstanden werden muss, dass diese erst nach Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze [1925] in der RAO vorgesehene Rechtsschutzeinrichtung inhaltlich nicht im Sinne von Bestimmungen des AVG interpretiert werden kann, VwGH 24.4.1995, 94/19/1110; schließlich zur vergleichbaren "Vorstellung" nach § 42 StudFG 1992 VwGH 14.9.1994, 94/12/0081).

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