W161 2321171-1/4EW161 2321165-1/4E W161 2321167-1/4E W161 2321169-1/4E W161 2321166-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1.) der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX ;
2.) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX ;
3.) der mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX ;
4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX ;
5.) der mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX ,
alle StA. Afghanistan, sämtliche vertreten durch die BBU zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) und ihre vier Kinder (BF2, BF3, BF4 und BF5), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 09.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
EURODAC-Abfragen ergaben für die BF1 bis BF4 jeweils einen Treffer der Kategorie 1 vom 14.05.2024 und einen Treffer der Kategorie 2 vom 13.05.2024 mit Griechenland.
Am 23.07.2024 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: BFA) bezüglich der Beschwerdeführer (in Folge: BF) Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-Verordnung an Griechenland gestellt.
Mit Schreiben vom 19.08.2024 teilten die griechischen Behörden mit, dass die BF am 14.05.2024 in Griechenland um Asyl angesucht hätten und ihnen am 24.05.2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, ebenso eine Aufenthaltsbewilligung (Residence Permit), jeweils gültig bis 22.05.2027. Auch wäre den BF jeweils ein Reisedokument, gültig bis 26.06.2029 ausgestellt worden.
2.1. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 09.07.2024 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe XXXX und sei XXXX , könne aber der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe ihren Herkunftsstaat im August 2021 zu Fuß in den Iran verlassen. Nach ca. zwei Jahren im Iran habe sie ca. sieben Monate in der Türkei gelebt, anschließend ca. zwei Monate in Griechenland, seit 09.07.2024 sei sie in Österreich. In Griechenland habe sie zusammen mit ihren vier Kindern einen Asylantrag gestellt und seien sie in ein Lager gekommen. Sie hätten dann einen positiven Asylbescheid bekommen und das Lager verlassen müssen. Danach hätten sie aber keine Wohnung und keine Grundversorgung bekommen, deshalb hätten sie beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Sie möchten nicht nach Griechenland zurückkehren, weil sie dort nicht mehr versorgt worden wären. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, nach dem Tod ihres Mannes hätte sein Bruder sie unter Zwang heiraten wollen. Das habe sie jedoch nicht gewollt und deshalb beschlossen, zusammen mit ihren vier Kindern, Afghanistan zu verlassen.
2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 18.09.2024 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie seien insgesamt nur 55 Tage in Griechenland auf einer Insel in einem Camp gewesen. Dort leben sehr viele afghanische Flüchtlinge, die teilweise schon Jahre dort seien. Diese hätten ihnen geholfen. Ihre minderjährigen Kinder (BF3 bis BF5) hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr gehe es heute gut und könne sie die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Sie leide an XXXX und sei auch psychisch sehr beeinträchtigt. Vor allem wenn sie unter Stress stehe, verliere sie schnell ihre Nerven, das sei auch in Griechenland der Fall gewesen. An XXXX , psychische Probleme habe sie, seit sie den Iran verlassen habe, und wenn sie unter Stress stehe, XXXX . Sie habe gewusst, dass sie an XXXX leide, sei aber nie in Behandlung gewesen. In Griechenland habe sie eine Einvernahme bei der Vertretung der UNO gehabt. Dort habe sie gesagt, dass sie an XXXX leide, danach sei aber nichts geschehen und habe sie keine Behandlung bekommen. Befragt, ob sie sich in Griechenland an irgendjemanden im Camp oder einen Arzt gewandt habe, gebe sie an, im Camp sei sie einmal normal krank gewesen und dann bei einem Arzt gewesen, habe aber keine Medikamente bekommen. Mit ihren Kindern sei sie dann zur Apotheke gegangen, auch dort habe sie keine Medikamente erhalten. Nachdem sie einige Male beim Arzt im Camp gewesen wäre, habe sie nur ein paar Schmerzmittel bekommen, das sei alles gewesen. Befragt, warum sie sich nicht in Afghanistan habe behandeln lassen, gebe sie an, sie sei in einem kleinen Dorf in Afghanistan gewesen und seien dort XXXX zur Welt gekommen. Danach sei es ihr sehr schlecht gegangen. Man habe sie in die Provinzhauptstadt gebracht und sei sie dort von einem Arzt untersucht worden und habe erfahren, dass sie XXXX habe. Sie habe aber keine Behandlung erhalten, gar nichts. In Afghanistan bekämen die Leute nur dann Medikamente, wenn sie kurz vor dem Sterben seien. Befragt, ob sie wegen ihrer psychischen Probleme in Griechenland einen Arzt aufgesucht habe, gab die BF1 an, in Griechenland sei eine Frau in ihr Zelt im Camp gekommen und habe sie dieser gesagt, dass sie psychische Probleme habe und deshalb XXXX Sie habe ihr die Adresse eines Facharztes gegeben. Sie habe mit ihrer Tochter versucht, dorthin zu gehen, jedoch die Praxis nicht gefunden. Es sei fast wie heute in der Früh gewesen, auch heute hätten sie sehr, sehr lange gesucht, bis sie diesen Ort gefunden hätten. In Österreich sei sie bei einem Arzt gewesen und man habe auch Labor gemacht und Blut abgenommen. Sie habe gehört, dass sie auch XXXX benötige, jetzt müsse man sich darum kümmern. Sie würden sich aber nicht auskennen. Sie habe es mit ihrem Sohn einmal versucht, wisse aber nicht, wie sie herausfinden soll, was solche Geräte kosten. Sie sei in Österreich nicht stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Ihre Kinder seien alle gesund und benötigen keine Medikamente. Es sei richtig, sie habe in Griechenland neben dem Konventionsreisepass auch die in Griechenland übliche Aufenthaltskarte (residence-permit-card, RPC) erhalten. Sie erhalte in Österreich von niemand Unterstützung und habe hier keine Angehörigen oder Verwandte. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sie sei von Griechenland mit dem Flugzeug nach Österreich gereist und habe € 700,-- für die Tickets bezahlt. Sie wisse nicht, wann sie die Tickets gekauft habe. Sie sei Analphabetin und könne mit einem Datum nichts anfangen. Genau an dem Tag, als sie ihre Reisepässe bekommen hätten, hätten sie gegen Mittag einen Anruf erhalten und seien gefragt worden, wann genau sie das Camp verlassen würden. Danach habe sich ihr Sohn um diese Tickets gekümmert. Wenn sie gefragt werde, wie sie diese Tickets habe bezahlen können, gebe sie an, in der Nachbarschaft ihres Camps sei ein afghanischer Mann gewesen. Dieser habe für ihre beiden Söhne XXXX eine Arbeit gefunden und solange sie in Griechenland gewesen wären, hätten ihre beiden Söhne dort gearbeitet. Ihr Sohn habe genau nachgerechnet, sie hätten sich exakt 55 Tage in Griechenland aufgehalten. Befragt nach der Unterkunft in dem Lager in Griechenland gebe sie an, sie seien in einem Container gewesen. Sie hätten einen Container für sich alleine gehabt. Sie seien normal verpflegt worden, sie hätten Essen und Trinkwasser bekommen, es habe auch Duschen und WC-Anlagen gegeben. Am selben Abend, als sie das Lager verlassen hätten, hätten sie auch Griechenland verlassen. Wenn sie gefragt werde, ob sie nicht versucht habe, in Griechenland eine Unterkunft außerhalb des Camps zu finden oder sich dort ein Leben aufzubauen, gebe sie an, sie hätten in Griechenland niemanden und hätten sich nicht ausgekannt. Sie hätten eine E-Mail bekommen, dass sie am kommenden Tag ihre Reisepässe abholen müssen. Die Behörde habe nicht gesagt, wie es jetzt mit ihnen weitergehen solle, ob sie weiterhin Hilfe bekommen können oder nicht. Ihre Kinder hätten XXXX , der Afghane in der Nachbarschaft hätte Mitleid mit ihnen gehabt und ihnen irgendwie helfen wollen. Er habe aber von Anfang an gesagt, dass diese Arbeit schwarz und nur für eine kurze Zeit sei. Langfristig könne man nicht so arbeiten. Der afghanische Mann sei auch ein Flüchtling im Camp gewesen.
Befragt, wann sie sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen habe, gab die BF1 an:
„VP: Wir kannten die europäischen Länder gar nicht. In unserem Camp gab es diese Duschanlage, wo alle Frauen auch ihre schmutzigen Kleider gewaschen haben. Dort haben alle Frauen miteinander gesprochen, jeden Tag. Und es wurde gesagt, wenn ich in Griechenland Asyl bekomme, dann gehe ich nach Deutschland, die andere hat gesagt ich gehe in die Schweiz, die andere hat gesagt, ich gehe nach Österreich. Genau zu dieser Zeit gab es diesen Vorfall, dass ein Afghane in Deutschland jemandem mit einem Messer verletzt hatte. Alle haben gesagt, dass die Afghanen jetzt von Deutschland nach Afghanistan abgeschoben werden. Einige Frauen haben gesagt, dass werden die Schweizer sicher auch nachmachen. Ich habe aber nie gehört, dass auch Österreich Afghanen abschiebt, deshalb haben wir uns für Österreich entschieden.“
Die Frage, ob die BF1 die Weiterreise nach Österreich schon geplant gehabt hätte, als sie Asyl bekommen habe, wurde von ihr bejaht. Sie gab weiters an, sie hätte sich nicht an eine Hilfsorganisation um Unterstützung und Hilfe gewandt. Sie hätten sich nicht ausgekannt, jeder Flüchtling sei ganz auf sich alleine gestellt. Fast alle Flüchtlinge in ihrem Camp hätten nur gewartet, bis sie Asyl bekommen, um dann in ein anderes Land zu gehen. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland gab die BF1 an, in Österreich hätten sie eine Unterkunft bekommen, hier seien Menschen, die sich um sie kümmern. Ihre Kinder können mit Hilfe dieser Leute Arbeit finden, die Sprache lernen und sich weiterentwickeln, das sei alles in Griechenland nicht möglich gewesen. In Griechenland hätten sie nur diese Dokumente bekommen, aber gar keine Unterstützung, in Österreich sei alles ganz anders. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.
2.3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 29.04.2025 gab die BF1 an, sie wisse nicht, wann sie geboren sei, sie sei Analphabetin. Sie sei ca. 45 Jahre alt. Sie spreche nicht Griechisch, sie habe dort keinen Sprachkurs besucht. Sie seien insgesamt zwei Monate lang in Griechenland gewesen. Sie leide an XXXX , nehme jetzt aber noch keine Medikamente ein. Vor ca. drei Monaten habe man bei ihr ein Labor gemacht und werde dies in Kürze nochmals machen. Dann werden die Ärzte feststellen, ob sie Medikamente benötige oder nicht. Nach XXXX habe der Arzt ihr gesagt, dass sie XXXX habe. Sie sei in Österreich drei oder vier Mal beim Arzt gewesen, zweimal habe man ein Labor gemacht. Im Herkunftsstaat, im Iran und der Türkei sei sie deswegen nicht behandelt worden, aber in Griechenland habe man ein Labor gemacht. Der Arzt in Österreich habe gesagt, dass XXXX . Ihre Tochter sei gesund. Die BF1 gab weiter an, sie habe in Österreich XXXX erhalten. Sie könne sich an ihre bisherigen Einvernahmen erinnern, ihre damaligen Angaben seien richtig und halte sie diese aufrecht. Sie möchte nichts mehr ergänzen oder berichtigen. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder, sei vor ca. fünf Jahren verstorben. Ihre Verwandten hätten ihr geholfen, das Geld für die Reise von der Türkei nach Griechenland zu besorgen. Sie seien vier Personen gewesen und hätten pro Person USD 3.500,-- bezahlt. Befragt nach den Verwandten gebe sie an, eine Tante ms. lebe in Australien und habe dort mehrere Kinder. Deren Kinder hätten ihr ziemlich viel Geld geschenkt. Die anderen leben im Iran, Tanten und Onkel mit deren Kindern, auch diese hätten geholfen. Das Geld für die Reise von Griechenland nach Österreich habe sie, weil ihre Kinder XXXX und XXXX in Griechenland XXXX hätten. Befragt, welches Land ihr Reisezielland gewesen wäre, als sie Griechenland nun verlassen habe, gebe sie an, im Camp in Griechenland hätten alle Flüchtlinge darüber gesprochen, wohin man gehe, nachdem man in Griechenland die ID-Karte bekomme. Einige hätten nach Deutschland gewollt, einige in die Schweiz und einige nach Österreich. Nach Deutschland hätte sie von Anfang an nicht gewollt, in die Schweiz auch nicht, weil angeblich Jugendliche von dort nach Afghanistan abgeschoben werden. Deshalb hätten sie sie für Österreich entschieden. Sie seien mit dem Flugzeug direkt von XXXX nach XXXX geflogen.
Befragt wie die Reise nach Österreich geplant worden wäre, gab die BF1 an:
„A: Wir haben gegen 10:00 Uhr einen Anruf bekommen, dass wir unsere Reisepässe abholen können. Danach waren wir wieder im Camp. Gegen 12:00 Uhr wurde uns gesagt, dass wir das Camp sofort verlassen müssen. Danach bin ich mit meinem Sohn XXXX in XXXX ins Zentrum gegangen. Dort sind sehr viele Afghanen, die teilweise seit 1 Jahr oder 6 Monaten in Griechenland leben. Wir haben uns erkundigt und mit Hilfe dieser Afghanen konnten wir unser Flugticket kaufen.
F: Sind Sie am gleichen Tag geflogen?
A: Nein. Am Mittwoch haben wir das Ticket gekauft, am Donnerstag oder Freitag sind wir geflogen.
F: Wo waren Sie in dieser Zeit, wo haben Sie übernachtet?
A: Wir durften weiterhin im Camp bleiben. Die Leute im Camp haben aber unsere Flugtickets gesehen und waren sich sicher, dass wir Griechenland bald verlassen werden. Unter diesen Umständen kann man noch ein paar Tage im Camp bleiben.“
Die BF1 gab weiters an, sie habe in Europa keine Verwandten. Befragt nach dem Stand ihres Asylverfahrens in Griechenland gebe sie an, sie hätten Asyl bekommen, das hieße, sie hätten Reisepässe bekommen. Sie hätten alle in Griechenland nicht arbeiten dürfen. Ihr Sohn XXXX habe arbeiten dürfen, weil er volljährig sei. Sie habe in Griechenland keine Kurse besucht, es seien auch keine Kurse angeboten worden. Sie seien im Camp gewesen und hätten Verpflegung bekommen, Essen regelmäßig, hin und wieder auch Kleidung. Befragt nach den Lebensbedingungen in Griechenland gebe sie an, es sei in Ordnung gewesen. Ihre Familie habe einen Container zur Verfügung bekommen und hätten sie dort gewohnt. Das Camp sei nicht überbelegt gewesen, es sei ziemlich normal gewesen. Wenn sie gefragt werde, warum sie jetzt Griechenland verlassen habe, gebe sie an, die Griechen hätten sie aufgefordert, Griechenland zu verlassen. Außerdem hätten sie dort keine Wohnung gefunden, keine Arbeit und sei auch kein Sprachkurs angeboten worden. Das Camp hätten sie so oder so verlassen sollen, nachdem sie Asyl bekommen hätten. Alle anderen Flüchtlinge würden Griechenland ebenfalls verlassen. Niemand bleibe dort. Die Leute warten nur darauf, bis man die Reisepässe bekomme. Sie sei in Griechenland nur psychisch sehr belastet gewesen und habe kaum einschlafen können, XXXX . Sie oder ihre Tochter seien in Griechenland nicht verfolgt oder ähnliches worden. Sie habe auch nicht um Hilfe oder Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation in Griechenland angesucht. Sie sie arbeitsfähig. Sie möchte auch gerne arbeiten, warum nicht. Sie habe auch im Iran gearbeitet. Sie sei dabei, Deutsch zu lernen. In Griechenland habe sie nicht versucht, eine Arbeit zu finden. Sie habe auch nicht versucht, eine Wohnung zu finden, sie hätten ihren Container gehabt. Sie wisse nicht, wo und wie man in Griechenland nach einer Wohnung suche. Die Kinder hätten im Camp einige Zeit einen Englischkurs und einen Musikkurs besuchen dürfen. Sie habe sämtliche Gründe, die sie veranlasst haben, Griechenland zu verlassen, vollständig geschildert.
3.1. Der volljährige BF2 tätigte am 09.07.2024 bei seiner Erstbefragung zu seiner Reiseroute gleiche Angaben wie die BF1 und gab an, in Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt und sei in ein Lager gekommen. Als er Asyl bekommen habe, sei ihm gesagt worden, dass er das Lager verlassen müsse. Er habe nicht gewusst, wohin er gehen solle. Deshalb hätten sie beschlossen, nach Österreich weiter zu reisen. Sie seien Asylberechtigte in Griechenland. Er möchte nicht nach Griechenland zurückkehren, weil sie dort nicht versorgt worden wären. Als Fluchtgrund gab der BF2 an, nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel seine Mutter zwingen wollen, ihn zu heiraten.
3.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 18.09.2024 gab der BF2 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, habe aber ein wenig Probleme mit dem XXXX . Er leide seit ca. eineinhalb Jahren an diesen Beschwerden und sei deswegen mit seiner Mutter beim Arzt gewesen. Der Arzt habe gemeint, dass seine Mutter unbedingt XXXX benötige, bei ihm sei es aber nicht so dringend notwendig und habe er darauf verzichtet. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Er habe in Griechenland einen Konventionsreisepass sowie die in Griechenland übliche Aufenthaltskarte (Residence permit card, RPC) erhalten. Er bekomme von niemand Unterstützung in Österreich und habe hier keine Angehörige oder Verwandte. Er sei mit dem Flugzeug von Griechenland nach Österreich gereist, das Ticket habe € 150,-- pro Person gekostet. Er wisse nicht mehr, wann er diese Tickets gekauft habe. Ein Afghane im Camp habe eine Reiseagentur gekannt, sei mit ihm dort hingegangen und hätten sie ihre Tickets gekauft. Er habe diese Tickets durch Arbeit bezahlen können. Er habe sich insgesamt ca. zwei Monate in Griechenland aufgehalten. Sie hätten in Griechenland Essen erhalten. Im Camp, in der Nähe habe es auch einen türkischen Imbiss gegeben, wenn das Essen nicht ausreichend gewesen wäre. Er habe sich die ganze Zeit in diesem Lager aufgehalten und habe dieses verlassen müssen, an dem Tag, an die sie geflogen seien. Befragt, wann er sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen habe, gebe er an, das sei eher ein Vorschlag seiner Mutter gewesen. Sie habe Positives über Österreich gehört und gesagt, wir gehen nach Österreich und er habe gesagt, okay. Befragt, wann sie beschlossen hätten, nach Österreich zu gehen, gebe er an, er wisse es nicht genau. Bevor sie das Camp verlassen hätten, hätten sie oft darüber gesprochen und dann irgendwann hätten alle gesagt, okay wir gehen nach Österreich. Befragt, ob er bei der Einreise nach Griechenland vorgehabt hätte, dort zu bleiben oder nach der Entscheidung weiterzureisen, gebe er an, sie hätten sich überhaupt nicht ausgekannt. In Griechenland hätten sie sehr viele Afghanen getroffen und kein einziger habe dort bleiben wollen. Alle hätten gesagt, dass dort nur ein Zwischenstopp sei. Dann hätten sie auch entschieden, dort nicht zu bleiben. Befragt, ob er sich in Griechenland jemals an eine Hilfsorganisation um Unterstützung und Hilfe gewandt habe, gebe er an, die Vertreterinnen von solchen Organisationen wären bei ihnen im Camp gewesen und hätten gesagt, dass sie ihnen Essen geben könnten, wenn das Essen nicht ausreichend sei, oder vielleicht einen Sprachkurs organisieren können. Es sei dort kein Kurs für Erwachsene angeboten worden, für Kinder schon. Er habe nicht gefragt, ob er einen Sprachkurs machen könne, es habe dort nur Kurse für Englisch und Deutsch gegeben, er habe keinen Griechisch-Kurs gesehen. Er habe in Griechenland XXXX gearbeitet und sei dort einige Tage beschäftigt gewesen. Er möchte gerne in Österreich bleiben, weil er gesehen habe, dass er hier einen Sprachkurs besuchen könne und dann könne er hier arbeiten und ein normales Leben aufbauen, das sei alles in Griechenland nicht möglich gewesen, weil man dort nicht unterstützt werde, hier aber schon. Er wolle nichts mehr angeben, was ihm besonders wichtig erscheine.
3.3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 29.04.2025 gab der BF2 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente, aber XXXX . Daran leide er seit ca. 1,5 Jahren. Er sei deswegen beim Arzt gewesen und habe dieser gesagt, XXXX , aber das möchte er nicht. Seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig und halte er diese aufrecht. Für die Reise von der Türkei nach Griechenland hätten sie ein wenig gearbeitet, aber die Verwandten hätten auch viel geholfen. Als sie Griechenland verlassen hätten, habe sich seine Mutter für Österreich als Reisezielland entschieden. Sie seien vom Flughafen XXXX nach XXXX geflogen und von dort mit einem anderen Flugzeug weiter nach Österreich. Sein Bruder und er hätten in Griechenland XXXX gearbeitet und dort täglich € 30,-- bis € 35 pro Person verdient, daher hätten sie das Geld für die Reise von Griechenland nach Österreich gehabt. Er habe keine Verwandten im Bereich der Europäischen Union. Er habe bisher keinen Beruf erlernt, könne aber als XXXX gut arbeiten. Sie seien ca. zwei Monate in Griechenland gewesen, von wann bis wann wisse er nicht. Sie hätten ihre Reisepässe bekommen und diese hätten sie benutzt, um nach Österreich zu reisen. Er habe in Griechenland nicht regelmäßig Kurse besucht. Im Camp habe es Englischkurse, Deutschkurse, usw. gegeben. Er habe nur hin und wieder daran teilgenommen. Die von seiner Schwester genannten Griechischkurse seien nur für kleine Kinder gewesen. Befragt, wie er sich den Lebensunterhalt in Griechenland habe finanzieren können, gebe er an, sie seien im Camp gewesen. Dort seien Container und Zelte gewesen. Sie hätten einen Container für die ganze Familie erhalten und auch Verpflegung. Befragt nach den Lebensbedingungen in Griechenland gebe er an, das Essen sei ausreichend gewesen, aber man habe im Camp kein Taschengeld bekommen. Man habe versuchen können, selbst eine Arbeit zu finden. Wenn er gefragt werde, warum er jetzt Griechenland verlassen habe, gebe er an, sobald man dort einen Reisepass bekomme, werde man sofort gefragt, wann man Griechenland verlasse und wohin man gehen werde. Es gebe überhaupt keine Beratung ob man dort eine Arbeit finden könne, was man mit diesem Pass überhaupt anfangen könne usw. Er sei in Griechenland nicht in medizinischer Behandlung gewesen und auch nicht verfolgt, bedroht oder Ähnliches. Er habe in Griechenland um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen angesucht und hätten sie manchmal Lebensmittel als Hilfe bekommen. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Griechenland oder in den Herkunftsstaat zurückzugehen. Er habe in Griechenland nicht versucht, eine Wohnung zu finden, weil er der Sprache nicht mächtig gewesen sei. Er habe in Griechenland auch keine Ausbildungen gemacht. Befragt nach konkreten Gründen, die seiner Ausweisung nach Griechenland entgegenstünden, gebe er an, alle Leute, die er im Camp getroffen habe, hätten Griechenland verlassen wollen. Die Frage sei nur gewesen, wohin, weil die Lage in Griechenland schlecht sei. Die Griechen hätten dort keine Zukunftsperspektive, die Flüchtlinge so oder so nicht. Er möchte gerne in Österreich bleiben, hier ein neues Leben aufbauen.
4.1. Die minderjährige BF3 gab bei ihrer Erstbefragung am 09.07.2024 die gleiche Reiseroute wie ihre Mutter und ihr Bruder an und führte aus, als sie in Griechenland Asyl bekommen hätten, hätten sie das Lager verlassen müssen. Sie hätten nicht gewusst, wohin sie gehen sollen, deshalb habe ihre Mutter beschlossen, mit ihnen nach Österreich zu reisen. Sie seien Asylberechtige in Griechenland. Sie möchte nicht in Griechenland auf der Straße leben. Die BF3 nannte auch den gleichen Fluchtgrund wie ihre Mutter und ihr volljähriger Bruder.
4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 18.09.2024 gab die BF3 im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige keine Medikamente. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden stimmen. Sie sei mit dem Flugzeug von Griechenland nach Österreich gereist. Ihr Bruder habe die Tickets gemeinsam mit ihrer Mutter besorgt. Ihre Brüder hätten in Griechenland gearbeitet und so hätten sie die Tickets bezahlen können. Sie habe sich ca. 55 Tage in Griechenland aufgehalten. Befragt nach der Unterkunft in dem Lager in Griechenland gebe sie an, es sei gegangen. Sie habe dort Essen bekommen und sich die ganze Zeit im Lager aufgehalten. Nach Erhalt ihrer Reisepässe hätten sie einen Anruf bekommen, wann sie das Camp verlassen werden und dann seien sie gegangen. Sie hätten noch im Lager bleiben dürfen, aber ihre Tickets zeigen müssen und sagen, an diesem Tag werden sie gehen. Befragt, wie lange sie sich dort noch hätte aufhalten können, gebe sie an, es habe keine bestimmte Zeit gegeben, sie hätten gehört, dass die Leute zur Kontrolle kommen werden und wenn man nach wie vor in Camp sei, müsse man die gültigen Tickets zeigen, um zu beweisen, dass man gehen werde. Sie meine die Flugzeugtickets, alle hätten das Camp dort mit einem Flugzeug verlassen. Sie hätten sich nach der Einvernahme zur Weiterreise nach Österreich entschlossen, als sie noch im Camp gewesen wären. Sie hätten nach der Einvernahme ca. eine Woche warten müssen, bis zum Erhalt des Passes. Sie hätten sich in Griechenland nicht an eine Hilfsorganisation wegen Unterstützung und Hilfe gewandt. Sie hätten in Griechenland nur die Reisepässe bekommen, aber keine Unterstützung. Ihre Mutter habe zum Arzt gehen müssen, sie hätten diesen Arzt nicht gefunden und niemand habe ihnen geholfen, diese Praxis zu suchen. Sie möchte nichts mehr angeben, was ihr besonders wichtig erscheine.
4.3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 29.04.2025 gab die BF3 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente. Sie könne sich an ihre bisherigen Angaben im Verfahren erinnern und halte diese aufrecht. Sie habe in Afghanistan insgesamt vier Jahre lang die Schule besucht. In der Türkei habe sie XXXX bereits gearbeitet. Als sie Griechenland verlassen habe, sei Österreich ihr Zielland gewesen. Ihre Mutter habe im Camp mit anderen Frauen gesprochen. Diese hätten sich regelmäßig getroffen und Wäsche gewaschen, Geschirr gewaschen und über Probleme gesprochen. Einige hätten nach Deutschland gewollt, einige in die Schweiz und andere nach Österreich. Nach Deutschland hätten sie nicht gewollt, in der Schweiz habe die Gefahr bestanden, dass der Bruder nach Afghanistan abgeschoben werde, deshalb hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen. Sie seien vom Flughafen XXXX nach XXXX geflogen. Das Geld hätten sie aus der Arbeit ihrer Brüder in Griechenland gehabt. Sie habe keine Familienmitglieder oder enge Verwandte in Österreich. Sie seien insgesamt 55 Tage lang in Griechenland gewesen und hätten Reisepässe bekommen. Sie habe in Griechenland nicht gearbeitet. Im Camp habe es manchmal einen Englischkurs und selten einen Griechisch-Kurs gegeben. Sie seien im Camp gewesen und hätten Verpflegung bekommen. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien okay gewesen. Befragt, warum sie jetzt Griechenland verlassen habe, gebe sie an, nach Erhalt der Reisepässe seien sie aufgefordert worden, nicht nur das Camp, sondern auch Griechenland zu verlassen. Sie sei in Griechenland nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Sie sei dort auch nicht verfolgt, bedroht, oder Ähnliches geworden. Sie habe auch nicht um Hilfe oder Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Griechenland angesucht, warum überhaupt. Zu den Länderfeststellungen zu Griechenland habe sie nichts zu sagen. Sie wolle nicht freiwillig nach Griechenland oder in den Herkunftsstaat zurück. Etwas später gab die BF3 auf die Frage, ob sie in Griechenland versucht habe, bei einer Menschenrechtsorganisation der Kirche oder einem staatlichen Programm Unterstützung zu erhalten, an, bei NGOs schon. Manchmal hätten sie Lebensmittel bekommen. Sie habe sämtliche Gründe, die sie veranlasst hätte, Griechenland zu verlassen, vollständig geschildert.
5.1. Der minderjährige BF4 nannte in seiner Erstbefragung am 09.07.2024 die gleiche Fluchtroute wie seine Mutter und Geschwister. Er gab an, sie seien Asylberechtigte in Griechenland. Er möchte nicht nach Griechenland zurückkehren, weil sie nicht wüssten, wo sie dort leben sollen. Sie hätten keine Unterkunft in Griechenland und müssten dort auf der Straße leben. Der BF4 nannte auch den gleichen Fluchtgrund wie seine Mutter und seine Geschwister.
5.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 18.09.2024 gab der BF4 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige keine Medikamente. Er habe in Griechenland einen Konventionsreisepass und auch eine Residence-Permit-Card erhalten. Er habe keine Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich. Seine Angaben bei der Erstbefragung passen so. Er sei von Griechenland mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Er habe sich ca. zwei Monate, er glaube 55 Tage in Griechenland aufgehalten. Sie seien die ganze Zeit in einem Camp gewesen. Vor ca. zwei Monaten hätten sie das Lager verlassen müssen, das genaue Datum wisse er nicht. Er glaube, sie hätten am selben Tag, als sie ihre Reisepässe bekommen hätten, das Flugticket gekauft und dann Griechenland verlassen. Er und sein Bruder hätten in Griechenland XXXX gearbeitet und gespart, so hätten sie die Tickets bezahlen können. Befragt, wann er sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen habe, gab der BF4 an, wann genau, wisse er nicht. Seine Mutter habe dort das schmutzige Geschirr und die Kleidung gewaschen und dabei mit vielen anderen Frauen gesprochen. Sie haben ihnen dann jeden Tag erzählt, wer wohin gehen wolle. Seine Mutter habe gemeint, dass Österreich gut wäre und dann hätten sie alle gesagt, dass sie dort hingehen werden. Sie hätten die Weiterreise nach Österreich schon geplant, als sie das Lager hätten verlassen müssen. Wenn er gefragt werde, warum er nicht versucht habe, sich in Griechenland ein Leben aufzubauen, gebe er an, in Griechenland habe ihnen niemand geholfen. Es sei sehr offensichtlich gewesen, dass alle gegen die Flüchtlinge seien. Er habe sich in Griechenland nicht an eine Hilfsorganisation um Unterstützung und Hilfe gewandt. In Griechenland seien sie verloren gewesen, hätten keine Hilfe und keine Unterstützung erhalten. Hier laufe alles anders, hier seien die Menschen, die ihnen helfen, den Weg zeigen oder unterstützen. Deshalb möchte er gerne hierbleiben. Er möchte nichts mehr angeben, was ihm besonders wichtig erscheine.
5.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 29.04.2025 gab der BF4 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig und halte er diese aufrecht. Er habe in Afghanistan insgesamt vier Jahre lang die Schule besucht, danach nicht mehr. In Afghanistan habe er nicht gearbeitet, in der Türkei schon. Für die Reise von der Türkei nach Griechenland hätten die Verwandten seiner Mutter ihnen geholfen, pro Person US-Dollar 3.500,--. Bei Verlassen von Griechenland sei Österreich ihr Reiseziel gewesen. Sie hätten mit seiner Mutter darüber gesprochen und dann seien sie sich alle einig gewesen, dass Österreich ihr Ziel sei. Sie seien mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen und von dort mit einem anderen Flugzeug nach XXXX . Sein Bruder und er hätten in Griechenland XXXX gearbeitet. Er habe keine Familienmitglieder oder enge Verwandte in Österreich. Er glaube, dass sie am 12.05.2024 im Camp in XXXX gewesen wären und 55 Tage dortgeblieben wären. Wann genau sie das Camp verlassen hätten, wisse er nicht. Sie hätten in Griechenland Reisepässe bekommen. Befragt nach Kursen in Griechenland gebe er an, im Camp habe es ein oder zweimal in der Woche einen Englischkurs gegeben, diesen habe er besucht. Im Camp hätten sie Verpflegung bekommen. Befragt nach den Lebensbedingungen in Griechenland gab der BF4 an, sie hätten in Griechenland eigentlich nichts gesehen, sie wären im Camp gewesen. Ihre Kontaktleute wären dort Flüchtlinge gewesen, es wäre in Ordnung gewesen. Befragt, warum er jetzt Griechenland verlassen habe, gebe er an, kein Mensch wolle in Griechenland bleiben, alle Flüchtlinge planen, dieses Land zu verlassen. Man könne dort keine Fortschritte machen. Man könnte dort nicht richtig lernen und man werde dort auch nicht unterstützt. Dort sei alles sehr kompliziert. Er sei in Griechenland in medizinischer Behandlung gewesen. Er sei in Griechenland nicht verfolgt, bedroht oder ähnliches geworden. Er habe nicht um Hilfe und Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation in Griechenland angesucht. Er habe in Griechenland Dokumente erhalten. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Griechenland oder in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Befragt, ob er versucht habe, Griechisch zu lernen, gebe er an, das sei praktisch nicht möglich gewesen. Im Camp sei nur ein Englischkurs angeboten worden und da habe er sowieso wenig Kontakt zu den Einheimischen gehabt. Eigentlich gar keinen, seine Kontaktleute seien alle im Camp gewesen und diese wären alle Ausländer gewesen. Er habe nicht versucht, in Griechenland eine Wohnung zu finden und habe dort auch keine Ausbildungen gemacht. Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, Griechenland zu verlassen vollständig geschildert.
6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 18.09.2025 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand 30.07.2025 zu Griechenland:
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
1. Dokumente im Allgemeinen
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.
MBZ 3.9.2024
* Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024).
** Selbstangabe der Adresse
*** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters
**** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024).
2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
ADET - Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.
ADET - Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
ADET - Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
ADET - Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
3. Reisedokumente
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
Reisedokument - Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
Reisedokument - Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης&Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
4. Steueridentifikationsnummer (AFM)
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
5. Sozialversicherung (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
6. Sozialleistungen
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).
Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).
Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
7. Wohnen
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).
Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).
Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].
? 23.9.2024
? 30.7.2024a
? 30.7.2024b
XE 5.8.2024
Wohnprogramme
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterstützung bei der Unterbringung
Mietzuschüsse für 12 Monate
Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
Vermittlung von Praktikumsplätzen
obligatorische Griechischkurse
Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
HELIOS Junior
Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).
Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).
HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.
Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.
Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
Karea Social Shelter by EKKA
Kyada - Zentrum für Obdachlose
Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
Kyada - Wohnheim
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).
Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.
8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
9. Zugang zum Arbeitsmarkt
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).
10. Integrationsmaßnahmen
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
Sprachkurse;
Integrationskurse für Erwachsene;
Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
Hilfe bei der Jobsuche;
Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
Unterstützung des Ehrenamts;
Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
Integrationsprogramme
Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)
UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
11. Bildung
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).
[Für weitere Informationen zum Thema Bildung siehe Absatz Integrationsprogramme und Helios Junior, Anm.]
12. Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
[Eine Liste inkl. Kontaktdaten der genannten Einrichtungen findet sich im Kapitel 8, Anm.]
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Quellen
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HB - Handelsblatt [Deutschland] (5.3.2024): Wohnungskrise: Wie reiche Chinesen die Mieten in Griechenland treiben, https://www.handelsblatt.com/politik/international/wohnungskrise-wie-reiche-chinesen-die-mieten-in-griechenland-treiben/100018919.html, Zugriff 1.10.2024
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MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024b): Πάνω από 1.000 πρόσφυγες βρήκαν εργασία σε 200 ελληνικές επιχειρήσεις σε 3 μήνες και 9 Ημέρες Καριέρας σε όλη την Ελλάδα - Über 1.000 Flüchtlinge fanden in 3 Monaten und 9 Karrieretagen in ganz Griechenland Arbeit in 200 griechischen Unternehmen, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 12.11.2024
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VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (13.11.2024): Antwort von VB Griechenland per E-Mail
VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte
VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (7.4.2022): VB Bericht - Schutzberechtigte
XE - XE Immobilienportal (5.8.2024): Patras - Ergebnis der Immobiliensuche, https://www.xe.gr/, Zugriff 24.9.2024
7 Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten
Letzte Änderung 2025-05-23 11:05
Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).
Hotlines
Notunterkünfte für Obdachlose
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Tageszentren für Obdachlose
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Angebote für Vulnerable
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)
Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.
Medizinische Versorgung
Kirchliche Hilfsorganisationen
Internationale NGOs
In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.
Griechische NGOs
Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.
7.1 Communities / Organisationen der Diaspora
Letzte Änderung 2025-04-11 15:25
Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).
Afrika
Nordafrika
Naher und mittlerer Osten
Asien
Muslimische Organisationen
Begründend führte das BFA aus, die Identität der BF stehe nicht fest.
Die BF1 leide an XXXX und sei XXXX . Ihr sei das Medikament XXXX verschrieben worden. Der BF2 habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente ein, XXXX . Die BF3 bis BF5 seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen.
Die BF hätten am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA eingebracht. Nach Mitteilung der griechischen Dublin-Behörde vom 19.08.2024 sei den BF am 24.05.2024 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden.
Die BF seien gemeinsam nach Österreich eingereist. Sie hätten keine weiteren Familienmitglieder oder nähere Verwandte in Österreich. Eine Überstellung nach Griechenland würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.
Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Status-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Des Weiteren sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch haben die BF jemals behauptet, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG seit daher nicht zu erteilen.
6. Gegen diese Bescheide wurde im Namen aller BF Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, im Fall der Rückkehr nach Griechenland befürchten die BF trotz aufrechtem Aufenthaltstitel vom Staat keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit zu bekommen. Die BF würden bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, sie hätten weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse sei davon auszugehen, dass die BF mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Artikel 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK und Artikel 4 GRC gewährleisteten Rechte zur Folge hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Mutter, ihr volljähriger Sohn und ihre drei minderjährigen Kinder sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort am 13.05.2024 erkennungsdienstlich behandelt. Am 14.05.2024 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.05.2024 wurde ihnen in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine Residence Permit Card sowie ein Reisedokument ausgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Griechenland (Stand: 30.07.2025) an.
Es ist davon auszugehen, dass es den BF bei einer Rückkehr nach Griechenland sowie auch bis zur ihrer Ausreise aus Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass die BF bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not kämen, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die BF leiden aktuell an keiner schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung. Die BF1 ist XXXX und bekam dagegen in Österreich XXXX . Sie leidet auch an XXXX und nimmt dagegen ein Medikament. Der BF XXXX . Die BF3 bis BF sind gesund und nehmen keine Medikamente.
Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass den BF bei einer Überstellung als Asylberechtigte in Griechenland der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Dieser wurde ihnen auch während ihres bisherigen Aufenthaltes bereits zuteil.
Ausgeprägte private oder berufliche Bindungen der BF bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Auch ein im Sinne des Art 8 EMRK zu schützendes Familienleben kann nicht festgestellt werden.
Im Hinblick auf die BF1 und die minderjährigen BF3 bis BF5 liegt ein Familienverfahren vor.
Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Griechenland in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Griechenland Zugang zur materiellen Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Kindesmutter und ihre Kinder dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Griechenland. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Griechenland stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohl dar.
Die BF haben auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der BF und die Asylantragstellung sowie die Asylgewährung in Griechenland ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen.
Die Festellungen hinsichtlich des geführten Konsultationsverfahren mit Griechenland ergeben sich aus dem hierzu geführten Schriftwechsel, der in den Verwaltungsakten enthalten ist.
Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens des Flüchtlingsstatus in Griechenland beruht auf der diesbezüglichen Information der griechischen Behörden in Zusammenhalt mit den Angaben der BF..
Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch aktuellste Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des BFA in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse aus 2025 zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland und aktuelle Informationen von April 2025 zum Projekt HELIOS + einfließen lassen.
Die in der Beschwerde zitierten Berichte, sind teilweise älter als die in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderberichte, beziehen sich teilweise auf Asylwerbende und nicht auf Asylberechtigte, sind teilweise ohnehin in die Entscheidung eingeflossen und ergibt sich daraus letztlich kein Grund, an den vom BFA herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu zweifeln.
Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage und ihren eigenen Angaben in Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen. Ärztliche Befunde, welche eine lebensbedrohliche Erkrankung attestieren würden, wurden von keinem der BF vorgelegt. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der BF.
Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
Die Feststellungen, dass die BF in Griechenland in keine extreme materielle Notsituation geraten würde, ergeben sich aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörden, die bestätigten, dass die BF in Griechenland Asylstatus haben, in Zusammenhang mit den Länderberichten zu Griechenland.
Den Angaben der BF1 bis BF4, warum sie Griechenland sofort nach Erhalt des Reisepasses verlassen hätten müssen und den Beschwerdebehauptungen zur Lage in Griechenland kann aus nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
Zunächst gaben die BF1 bis BF4 übereinstimmend an, in Griechenland untergebracht und versorgt worden zu sein. Aus ihren Angaben folgt, dass sie gemeinsam untergebracht gewesen wären, Essen und Trinken und auch ärztliche Versorgung erhalten hätten. Die Behauptung, dass die BF1 einen bestimmten Arzt in Griechenland nicht gefunden habe, ist kein ausreichender Grund dafür, Griechenland zu verlassen.
Aus den Angaben der BF1 bis BF4 ergibt sich auch, dass diese nahezu übereinstimmend angegeben haben, die Flüchtlinge im Camp hätten sämtlich nur auf die Ausstellung eines Reisedokumentes gewartet, um Griechenland dann so schnell wie möglich zu verlassen und hätten auch sie dies getan. Sie schilderten jedoch keine Lebensumstände, die eine Artikel 3 EMRK widrige Behandlung aufgezeigt hätten und vermag die Tatsache, dass viele Flüchtlinge von Griechenland nach Erhalt von Reisedokumenten weiterziehen, um in Länder zu gelangen, wo sie bessere finanzielle Unterstützung erhalten können, nicht darzulegen, dass das Asylsystem in Griechenland tatsächlich an systemimmanenten Mängeln leiden würde und Griechenland nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. Die von den BF geschilderte Vorgehensweise deckt sich mit den Erfahrungen des erkennenden Gerichtes. In letzter Zeit gibt es vermehrt Beschwerden von Personen, die in Griechenland Asylstatus erhalten haben und sich in der Folge ohne jede Bemühung um Integration, Arbeitsplatz, Wohnung etc. sofort weiter nach Österreich begeben, um hier einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Die Behauptung, die BF hätten nach Erhalt der Reisepässe sofort das Lager verlassen müssen, widerspricht den getroffenen, aktuellsten Länderfeststellungen zu Griechenland. Daraus ist ersichtlich, dass die finanzielle Unterstützung für Asylwerber erst ein Monat nach der Statuszuerkennung endet, für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden.
Die BF haben als Schutzberechtigte in Griechenland auch das Recht auf freien Zugang zu primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass es zwischenzeitig zahlreiche Hilfsorganisationen in Griechenland gibt. Es gibt auch Obdachlosenunterkünfte und Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen.
Da die BF nicht nur einen positiven Asylbescheid, sondern auch bereits eine Residence Permit Card, welche zu beschaffen für Asylwerber früher mit Schwierigkeiten verbunden war, sowie ein Reisedokument erhalten haben, sollte es ihnen bei einiger Anstrengung doch möglich sein, Wohnung und Arbeit zu finden und bis dahin die vorhandenen Hilfsangebote in Griechenland zu nützen.
Bei Durchsicht der Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in Griechenland entsteht allerdings der Eindruck, dass diese offenbar mit der Erwartung nach Europa gekommen sind, hier ohne weitere eigenen Anstrengungen dauerhaft versorgt zu werden und das Land ihres Asylverfahrens frei wählen zu können. Die Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in Griechenland sind nicht geeignet, darzulegen, dass das griechische Asylsystem an systemimmanenten Mängeln leiden würde und den BF in Griechenland eine Art.3 EMRK widrige Situation drohen würde.
Folgt man den Angaben der BF1 bis BF4, so gaben diese übereinstimmend an, Griechenland sei nicht ihr Zielland gewesen. Sie haben sich Folge dessen auch in Griechenland in keiner Weise um Integration bemüht bzw. darum einen Arbeitsplatz, eine Wohnung oder eine sonstige Unterstützung durch eine Hilfsorganisation zu erlangen.
Bei der BF1 handelt es sich um eine erwachsene Frau, die Mutter von vier Kindern ist und der durchaus zuzumuten ist, sich mit den Lebensbedingungen und Verhältnissen in Europa vertraut zu machen, wenn sie hier um Asyl ansucht und auch zukünftig leben möchte.
Der BF 2 ist ein junger arbeitsfähiger Mann, dem es in Griechenland bereits gelungen ist, vor Erhalt seines Asylstatus Arbeit für sich und seinen ebenfalls arbeitsfähigen Bruder zu finden. Auch der BF3 ist eine Arbeit oder Ausbildung zuzumuten und kann sie eine solche durchaus in Griechenland aufnehmen.
Das bloße Behaupten von angeblichen Zuständen in Griechenland, die eklatant von den in den aktuellsten Länderberichten zu Griechenland beschriebenen Zuständen abweichen, reicht jedenfalls nicht aus, um eine tatsächlich nicht vorhandene Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Österreich zu bewirken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.
3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status von Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben,, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich deren nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen.
Eine Zurückweisung wäre allerdings dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
3.1.2.1. Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art 33 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.
Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Schweizer Bundesverwaltungsgericht etwa vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024).
Insoweit die BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf fehlende Sprachkenntnisse verweisen, ist zu entgegnen, dass nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anbieten, sodass es den BF zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen.
Dass sie in Griechenland keine Arbeit bekommen würden, ist nicht ersichtlich. Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch könnten die BF zum Beispiel als Hilfsarbeiter, Erntehelfer oder im Tourismus Arbeit finden (siehe ergänzend zu den festgestellten Länderinformationen auch etwa folgende Medienberichte: Handelsblatt vom 27.03.2024 „Griechenland sucht ,Gastarbeiter‘ für sein Wirtschaftswunder“, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html; Salzburger Nachrichten vom 26.04.2024 „Griechenland heißt Gastarbeiter willkommen“, abrufbar unter: https://www.sn.at/wirtschaft/welt/griechenland-gastarbeiter-157433860). Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache würde sie nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Zum Ausführen einfacher Hilfsarbeiten bedarf es keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können nicht nur – wie bereits erwähnt – über die angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation (siehe https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/mini-lexicon-for-basic-communication/), erworben werden.
Soweit die Beschwerde Kritik an der seinerzeitigen Unterbringung und Versorgung als Asylwerber in Griechenland äußert, ist zum einen festzuhalten, dass die BF selbst angaben, in einem Lager untergebracht gewesen zu sein, Essen und Trinken erhalten zu haben, auch eine ärztliche Versorgung wurde letztlich eingeräumt. Die von ihnen behaupteten Mängel vermögen jedoch – selbst bei deren Wahrunterstellung – nicht aufzuzeigen, dass ihnen eine gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßende Behandlung widerfahren wäre. Zudem würden die nun in Griechenland Asylberechtigten BF nicht mehr wie damals untergebracht und verpflegt werden, sodass sie von solchen Mängeln im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht betroffen wären.
Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die BF keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnte, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird. Die BF verfügen bereits über eine gültige Aufenthaltserlaubnis (Residence Pernit Card) sowie über einen Reisepass.Damit sind wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS + . Die erstinstanzliche Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden aufgezeigt, welche Hilfsmöglichkeiten in Griechenland aktuell bestehen und welche staatlichen Unterstützungen die BF erlangen könnten.
Beim BF2 und BF4 handelt es sich zudem um arbeitsfähige junge Männer im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beschwerden. Auch die BF1 und die BF3 sind arbeitsfähig und ist auch ihnen die Aufnahme einer Arbeit durchaus zumutbar. Dass den BF auf ein konkretes Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verweigert worden wäre, wurde nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Es ist den BF daher zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Griechenland, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat erst jüngst in seinen Entscheidungen vom 17.03.2025 zu GZen E4936-9637/2024-16E28/2025-9 die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidung nach § 4a Asylgesetz in Bezug auf Griechenland abgelehnt.
Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF ist somit nicht zu erwarten, dass diese nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es kann nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
Jedenfalls hätten die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.2.2. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, leiden die BF aktuell an keinen schweren Krankheiten. Es liegt jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022).
Auch hinsichtlich des Privatlebens der BF kommt es gegenständlich daher zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht:
Die BF halten sich erst seit wenigen Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Während ihres nur kurzen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da die Verfahren nicht zugelassen waren – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Da der bisherige Aufenthalt der BF nur eine sehr kurze Dauer aufweist, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Die BF erstatteten zu allfälligen Integrationsbemühungen weder ein Vorbringen, noch brachten sie wesentliche Integrationsnachweise in Vorlage.
Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in deren durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
In casu werden die Kindesmutter, ein volljähriger Sohn und ihre minderjährigen Kinder gemeinsam überstellt, sodass die Einheit der Familie gewahrt wird.
Hinsichtlich des Kindeswohls ist zu bemerken, dass nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin-III-VO ein hoher Stellenwert zukommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Es kann jedoch aus der UN-Konvention nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ können. Zudem findet wie bereits klargestellt, eine Außerlandesbringung der Kinder gemeinsam mit der Mutter und dem volljährigen Bruder statt. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Kindesmutter nicht in der Lage wäre, die Obsorge oder Erziehung auszuüben, sodass auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht ersichtlich ist. Zudem befinden sich die minderjährigen Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter und haben diese sich nur wenige Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Wie bereits weiter oben ausführlich dargestellt, ist die Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten in Griechenland gesichert, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.
3.1.4. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Griechenland der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig festgestellt und von den BF nicht substantiiert bestritten. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen waren hierfür zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.