Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des S M, 2. der M M, 3. des A M und 4. des S M, alle in G und alle vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017, L523 1419853-4/6E, L523 1419847-4/5E, L523 1419851-4/5E und L523 1419849-4/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der übrigen Revisionswerber.
2 Die Revisionswerber stellten erstmals am 18. Februar 2011 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber Probleme mit dem örtlichen Polizeichef gehabt und diesem im März 2010 Schutzgeld bezahlt habe. Im August 2010 habe der Fahrer des Polizeichefs nochmals Schutzgeld kassiert, weshalb er vom Erstrevisionswerber beschimpft und weggeschickt worden sei. Im Jänner 2011 habe der Fahrer die Zweitrevisionswerberin vergewaltigt, woraufhin ihn der Erstrevisionswerber im Februar 2011 verletzt und vermutlich getötet habe.
3 Diese Anträge wurden (im zweiten Verfahrensgang) mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2013 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21. August 2014 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ab. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs nach Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerber mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2015 ebenso in Rechtskraft.
4 Am 22. Juli 2015 stellten die Revisionswerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin begründeten. Die Dritt- und Viertrevisionswerber müssten im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat den Militärdienst ableisten, wobei in Aserbaidschan Krieg herrsche.
Die Revisionswerber legten ärztliche Stellungnahmen vor, die der Zweitrevisionswerberin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mittleren bis schweren Grades diagnostizierten. Demnach sei im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat von einer akuten Verschlechterung des psychischen Zustandes der Zweitrevisionswerberin, einschließlich einer akuten Suizidgefährdung, auszugehen. Darüber hinausgehende Fluchtgründe machten die Revisionswerber nicht geltend.
5 Das BFA beauftragte in der Folge einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (aus dem Akteninhalt erkennbar unter anderem dem Fachgebiet der klinischen Psychologie zugehörig), Befund und Gutachten über den psychischen Zustand der Zweitrevisionswerberin zu erstatten. Der Sachverständige diagnostizierte in der Folge eine "leichte depressive Episode", gegenwärtig nicht "schwer rezidivierend", sowie eine "histrionische Persönlichkeitsakzentuierung".
6 Die Revisionswerber hielten dem entgegen, dass dem Gutachten das Fachgebiet des Gutachters nicht zu entnehmen sei. Weiters rügten sie die Heranziehung falscher Tatsachen und die unrichtige Interpretation der diagnostischen Selbstbeurteilungsbögen ADS und BDI-II durch den Sachverständigen sowie eine fehlende kultursensible Diagnostik. Sie stellten den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens.
7 Dieser Kritik trat der Sachverständige in einer gesonderten Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 entgegen, die das BFA den Revisionswerbern jedoch nicht zur Kenntnis brachte.
8 Mit Bescheiden vom 16. November 2016 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Aserbaidschan zulässig sei, und erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Begründend führte das BFA unter anderem aus, die Revisionswerber hätten keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Über den psychischen Zustand des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin sei bereits im ersten Verfahren abgesprochen worden. Es lägen keine lebensbedrohlichen Krankheiten vor. Die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan seien gegeben.
9 Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. Februar 2017 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
10 Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Revisionswerber ihr Vorbringen für den Folgeantrag auf einen Sachverhalt stützten, über den bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 27. Februar 2015 abgesprochen worden sei. Die Zweitrevisionswerberin und "in dubio" auch der Erstrevisionswerber bedürften weiterhin einer medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung. "Zur Vollständigkeit" seien auch die von der Zweitrevisionswerberin ins Treffen geführten Krankheitsbilder (chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades) "in dubio" einer rechtlichen Prüfung unterzogen worden, jedoch ergäbe sich auch in diesem Zusammenhang eine prinzipiell ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe, welche die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Revisionswerber im Fall ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan rechtfertigten.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revisionswerber bringen zur Begründung der Zulässigkeit zunächst vor, die Stellungnahme des Sachverständigen vom 18. Oktober 2016 sei ihnen vor der Erlassung des Bescheides des BFA vom 16. November 2016 nicht zur Kenntnis gebracht worden, wodurch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Mit diesem Vorbringen übersehen die Revisionswerber, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0102, und vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0056).
Dies ist hier insofern der Fall, als das BFA in seinem Bescheid in Bezug auf den Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin den Wortlaut der Stellungnahme des Sachverständigen wiedergegeben hat und zum Ergebnis kommt, dass sich der Sachverständige mit sämtlichen von den Revisionswerbern in deren Stellungnahme angeführten Punkten befasst habe. In weiterer Folge setzte sich das BFA mit dem psychischen Zustand der Zweitrevisionswerberin auseinander und begründete ausführlich, weshalb in ihrem Fall keine solche Krankheit vorliege, die einer Abschiebung nach Aserbaidschan entgegenstehe.
Soweit die Revisionswerber rügen, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid sei deshalb verkürzt worden, weil ihnen erst neun Tage nach Zustellung des Bescheides Akteneinsicht in die Stellungnahme des Sachverständigen gewährt worden sei, zeigen sie nicht auf, dass ihr Recht auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren verletzt worden wäre. Im Übrigen ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihnen der Bescheid am 18. November 2016 mit der wortwörtlichen Wiedergabe der Stellungnahme des Sachverständigen zugestellt wurde und die Revisionswerber somit bereits ab diesem Tag davon Kenntnis erlangten.
13 Weiters bringen die Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe eine "überschießende" Beweiswürdigung in Bezug auf die Verfügbarkeit der von der Zweitrevisionswerberin benötigten Medikamente vorgenommen, weshalb eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann auslöst, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2017, Ra 2016/18/0261, mwN).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das BFA stützte seine Feststellungen zur Verfügbarkeit und zu den Kosten der für die Zweitrevisionswerberin notwendigen Medikation und Behandlung in Aserbaidschan auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30. Juni 2016 und gelangte zum Ergebnis, dass die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gegeben und jedenfalls ausreichend seien. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte dies in seiner Beweiswürdigung lediglich insoweit, als der Anfragebeantwortung zu entnehmen sei, dass die relevanten Behandlungen offiziell kostenfrei seien, mitunter Patienten aber inoffiziell Zahlungen an die Ärzte leisten müssten.
14 Die Revisionswerber wenden sich auch inhaltlich gegen die Beweiswürdigung und argumentieren, das Bundesverwaltungsgericht wäre zu einer anderslautenden Entscheidung in Hinblick auf die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gekommen, wenn es die Länderberichte betreffend die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ordnungsgemäß berücksichtigt hätte. Wie die Revisionswerber selbst einräumen, ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ra 2016/19/0238, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 und 0009, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff).
Im vorliegenden Fall gelangte das Bundesverwaltungsgericht am Boden der - wie erwähnt unbedenklichen - Feststellungen zum Ergebnis, dass - wie schon bisher - eine ausreichende medizinische Versorgung - selbst bei Annahme der von der Zweitrevisionswerberin vorgebrachten psychischen Erkrankungen - im Herkunftsstaat gegeben sei.
15 Soweit die Revisionswerber schließlich in Zusammenhang mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine "nicht ordnungsgemäße Durchführung der Interessenabwägung" rügen, ist ihnen zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine vertretbare Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hat, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 2017, Ra 2017/19/0001, und vom 4. Mai 2017, Ra 2017/18/0122, jeweils mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 8. August 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.