Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. F S, 2. mj. S S, und 3. mj. E S, alle in W, alle vertreten durch MMag. Dr. Sibylle Novak, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, diese vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5,gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2014,
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber stellten am 22. April 2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 im zweiten Verfahrensgang als unzulässig zurückwies, da für ihre Prüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Rumänien zuständig sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen die Entscheidungen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage der "möglichen Implementierung" der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland "in die österreichische Judikatur und Praxis". Insbesondere sehe der EGMR eine Verpflichtung von Staaten vor, "vor einer Rückführung in einen Dublin-Staat Garantien desselben dafür einzuholen, dass eine kindgerechte Unterbringung erfolgt und dass die Familieneinheit gewahrt wird."
Ausgehend von den auf Länderfeststellungen gestützten Ausführungen des BVwG zur Unterbringungs- und Versorgungssituation für aufgrund der Dublin III-VO rückkehrende Familien nach Rumänien, zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass ihre Revisionssache von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, weil ihre Ausführungen nicht erkennen lassen, dass die Lage in Rumänien mit der - im für die zitierte Entscheidung des EGMR wesentlichen Zeitpunkt - in Italien herrschenden Situation vergleichbar wäre. Dem von der Revision ins Treffen geführten Urteil des EGMR lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung der Familie einzuholen sind.
Wenn die Revisionswerber vorbringen, das BVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, übersehen sie, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Fallbezogen kann in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG erkannt werden.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2015
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