Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der 1. R T, und 2. N T, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2016, Zlen. 1) G306 2114856-1/8E und 2) G306 2114859-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des - zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen - Zweitrevisionswerbers; beide sind serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma.
2 Die Revisionswerber stellten jeweils am 16. Dezember 2013 Antrag auf internationalen Schutz und gaben als Fluchtvorbringen übereinstimmend im Wesentlichen Folgendes an: Der verstorbene Ehemann der Erstrevisionswerberin habe gemeinsam mit einer kriminellen Organisation in Serbien mit Drogen gehandelt. Nach dessen Tod seien Angehörige dieser Organisation in das Haus der Erstrevisionswerberin eingedrungen und hätten sie misshandelt, was der Polizei gemeldet worden sei. Auch nach einem Umzug in einen anderen Ort sei die Erstrevisionswerberin wiederholt von den Angehörigen der kriminellen Organisation aufgesucht und misshandelt worden. Schließlich seien die Revisionswerber nach Österreich geflohen.
3 2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) je vom 31. August 2015 abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebungen nach Serbien für zulässig erklärt.
4 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie im Wesentlichen die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts, gravierende Verfahrensmängel und die Verletzung des Parteiengehörs monierten sowie weiters vorbrachten, die Abschiebung nach Serbien würde die erstrevisionswerbende Partei in ihren nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen, zumal sie als Zugehörige der Volksgruppe der Roma und insbesondere aufgrund ihrer HIV-Erkrankung in Serbien zahlreichen Benachteiligungen ausgesetzt sei. Überdies greife die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der Revisionswerber ein. Es werde schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
5 3. Diese Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 25. April 2016 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
6 Begründend führte das BVwG aus, selbst bei Wahrunterstellung des Antragsvorbringens liege keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vor. Bei den Misshandlungen durch Angehörige einer kriminellen Organisation handle es sich um eine nicht dem Staat zurechenbare Privatverfolgung. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Dies sei auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat in dem keine Gruppenverfolgung von Roma stattfinde; die vom BVwG nicht bestrittenen sozialen Diskriminierungen würden nicht für eine Asylgewährung ausreichen.
7 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz führte das BVwG aus, es drohe keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK. Die Revisionswerber seien erwachsene und arbeitsfähige Personen, die in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen und die über ein familiäres Auffangnetz im Herkunftsstaat verfügten. Es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Die HIV-Erkrankung der Erstrevisionswerberin sei noch nicht ausgebrochen und befinde sich daher noch nicht im Endstadium. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Erstrevisionswerberin eine diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit in Serbien offenstehe.
8 Die Rückkehrentscheidung begründend legte das BVwG dar, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung, eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht erfolgen würde: Zwar bestehe ein aufrechtes Familienleben in Österreich, doch sei dieses angesichts der Kenntnis des unsicheren Aufenthaltes "zu relativieren". Die Revisionswerber seien nicht besonders integriert und würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern vom Bezug der Grundversorgung leben.
9 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Das BFA sei seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen und der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt worden. Auch in der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden.
10 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht ab, weil es den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe.
Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer generell benachteiligten und diskriminierten Minderheit für die Asylrelevanz von Eingriffen Dritter von Bedeutung sei und inwieweit sich eine derartige asylrelevante Bedeutung aus der Unfähigkeit der staatlichen Polizeibehörden zur Gewährung von effektivem Schutz gegen die Bedrohung durch Mitglieder des organisierten Verbrechens ergeben könnte.
Darüberhinaus weiche das BVwG von der Rechtsprechung zur Wahrunterstellung ab: Es sei nicht klar, welcher Sachverhalt dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden sei und es liege bei Wahrunterstellung eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der revisionswerbenden Parteien zur sozialen Gruppe "Familie" vor. Überdies weiche das BVwG von der Rechtsprechung zur Asylrelevanz von massiven Bedrohungen der Lebensgrundlage ab.
Ferner verletze die Abschiebung von schwerkranken Personen Art. 3 EMRK und es fehle insoweit an Rechtsprechung. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung sei keine fallbezogene Einzelfallabwägung nach Art. 8 EMRK erfolgt; eine familiäre Verankerung der revisionswerbenden Parteien würde in Serbien fehlen, in Österreich hingegen bestehen.
Schließlich fehle Rechtsprechung zur Frage, ob den Revisionswerbern bei Berücksichtigung von Art. 7 GRC iVm Art. 47 GRC und einer damit einhergehenden, einschränkenden Interpretation des § 24 Abs. 2 VwGVG in Verfahren, in welchen die Rechtmäßigkeit einer erlassenen Rückkehrentscheidung geprüft werde, grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zukomme.
15 4.2. Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
16 Fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass in der Beschwerde neue relevante Sachverhaltselemente vorgebracht wurden und das BVwG hat, dem BFA folgend, zutreffend festgehalten, dass die vorgebrachte Privatverfolgung auf kriminellen Motiven beruht. Bereits das BFA hat das Vorliegen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit implizit angenommen sowie eine Verweigerung des staatlichen Schutzes aus Konventionsgründen erkennbar verneint. Das BVwG stellt die gegebene staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit Serbiens explizit fest. Dagegen wenden sich die revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde nicht. Ein Abweichen von den maßgeblichen Kriterien, wann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, kann damit nicht erkannt werden.
17 4.3. Soweit die Revision ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung zur Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhalts moniert, ist festzuhalten, dass das BVwG für den Fall der Richtigkeit des von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Sachverhalts von einer Schutzfähigkeit und - willigkeit des serbischen Staates ausging. Gegen diese für sich tragende Beurteilung wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass der Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien nicht schutzfähig oder -willig wäre, ist auch nicht zu ersehen. Weil sich die behaupteten Vorfälle aus rechtlichen Gründen nicht als für die Entscheidung maßgeblich darstellen, wird hiermit keine für die Entscheidung des Revisionsfalles maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen (vgl. den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2015/18/0124).
18 4.4. Dass die - auch vom BVwG berücksichtigte - Diskriminierung der Volksgruppe der Roma in Serbien einen asylrelevanten Intensitätsgrad erreichen würde, lässt sich anhand der - verwiesenen - Feststellungen nicht erkennen. Dies wurde auch nicht substantiiert vorgebracht.
19 4.5. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass der diesbezüglich relevante Sachverhalt als geklärt angesehen werden durfte, insbesondere weil in der Beschwerde die Behandelbarkeit von HIV in Serbien nicht bestritten und auch den dahingehenden Feststellungen nicht konkret entgegengetreten wurde. Auch die vom BVwG angenommene, weiter bestehende finanzielle Unterstützung durch die in Österreich lebende Schwester der Erstrevisionswerberin wurde nicht bestritten.
20 Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040).
21 Fallbezogen legte das BVwG seiner Entscheidung die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten und von den medizinischen Befunden bestätigten Erkrankungen zugrunde und stellte fest, dass die Aids-Erkrankung der erstrevisionswerbenden Partei im gegenwärtigen Stadium B3 noch nicht ausgebrochen sei, sondern stabile medikamentöse virologische Suppression erfolge. Das Endstadium einer tödlichen Erkrankung liege nicht vor und die Gesundheitsversorgung sei in Serbien auch im Hinblick auf die Versorgung von mit HIV infizierten Personen stabil. Weiters stellte das BVwG fest, dass alle serbischen Staatsangehörigen, ungeachtet ihrer Ethnie, Zugang zu einer teils kostenlosen medizinischen Versorgung und zu immunsuppressiven Medikamenten zur Behandlung von HIV hätten. Auch ein soziales Netzwerk in Form von Mutter, Tochter und Bruder der erstrevisionswerbenden Partei sei im Herkunftsstaat vorhanden. Aus den - vom BVwG verwiesenen - Feststellungen zur Situation im Heimatland im Bescheid des BFA hinsichtlich der erstrevisionswerbenden Partei ergibt sich zudem die grundsätzlich kostenfreie medizinische Behandlung von Zugehörigen der Roma, die keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben sowie die im Rahmen der Pflicht-Krankenversicherung erfolgende kostenfreie Behandlung von Aids. Die vorgebrachte Notwendigkeit der antiretroviralen Therapie verhilft der Revision sohin nicht zum Erfolg, weil das BVwG auf vertretbare Weise von der Behandelbarkeit von HIV in Serbien ausging und auch nicht vorgebracht wurde, dass eine solche Behandlung nicht zugänglich wäre.
22 Dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die vorgebrachten Erkrankungen "außergewöhnliche Umstände" begründen würden, kann nicht erkannt werden. Dass ein völliger Entzug der Lebensgrundlage vorliege, kann nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht gesagt werden.
23 4.7. Soweit die Revision Art. 8 EMRK ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. den hg. Beschluss vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123). Es wurde bereits in der Rechtsprechung darauf verwiesen, dass bei dieser Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
24 4.8. Soweit die revisionswerbenden Parteien die generelle Unanwendbarkeit der im bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 aufgestellten Kriterien zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren, die eine Rückkehrentscheidung betreffen, vorbringt, so ist es zwar richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen hat, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, mwN). Konkret ging das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung vom Vorliegen eines Familienlebens in Österreich aus, stellte jedoch ebenso fest, dass die Mutter wie auch die Tochter und der Bruder der erstrevisionswerbenden Partei in Serbien lebten und es berücksichtigte den kurzen Aufenthalt, die fehlende Integration in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht, den Bezug der Grundversorgung sowie den Umstand, dass die revisionswerbenden Parteien sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt der eingegangenen Beziehungen bewusst waren und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes auch in Serbien möglich sei. Dies bestreitet die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch nicht. Dass das BVwG von der Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage ausging, ergibt sich aus den Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, den diesbezüglichen Erwägungen zum subsidiären Schutz sowie aus den beweiswürdigenden Überlegungen, wonach die revisionswerbenden Parteien nach eigenen Angaben in Serbien von der in Österreich lebenden Schwester der erstrevisionswerbenden Partei finanziell und materiell unterstützt worden seien. Dass die Interessenabwägung des BVwG damit unvertretbar wäre, ist nicht zu erkennen.
25 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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