Ra 2019/08/0068 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspfli cht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025; 29.9.2014, 2013/08/0241). Auch wenn ein unselbständig Erwerbstätiger daher für den fraglichen Zeitraum zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG (Nachweis durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides) nicht anzuwenden.