JudikaturVwGH

Ra 2019/08/0068 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2019

Was die Berechnung des auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens (§ 36a Abs. 1 AlVG) betrifft, so ist die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die "zur Einkommensteuer veranlagt werden" unterschiedlich geregelt. Während die erstgenannten Personen ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis im Gesetz ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer "monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise" festzustellen (§ 36a Abs. 5 Z 1 letzter Halbsatz AlVG); die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges (§ 36a Abs. 5 Z 1 erster Halbsatz AlVG), wobei für einen Überbezug eine erleichterte Rückforderungsmöglichkeit iSd § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG besteht. Ist derjenige, der ein anzurechnendes Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit bezieht, für den fraglichen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, dann ist auf die Ermittlung der Notstandshilfe des Arbeitslosen nicht § 36a Abs. 5 Z 2 AlVG, sondern auch § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG anzuwenden (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187 u.a.; 3.4.2019, Ra 2018/08/0216). Diese Grundsätze können jedoch nicht auf die Beantwortung der Frage übertragen werden, ob ein Dienstnehmer iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG in Ansehung eines die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigenden Entgelts gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG als arbeitslos gilt. Hier besteht nur bezüglich der Dienstnehmereigenschaft eine Bindung an allfällige rechtskräftige Bescheide der Abgabenbehörden betreffend die Bejahung der Lohnsteuerpflicht (§ 4 Abs. 2 ASVG; VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165) bzw. an allfällige rechtskräftige Bescheide der Pensionsversicherungsträger betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Zudem besteht bezüglich der Entgeltshöhe eine Bindung an allfällige rechtskräftige (arbeitsgerichtliche) Urteile (§ 49 Abs. 6 ASVG), während eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten oder an die Ergebnisse einer GPLA, dem Gesetz nicht entnommen werden kann (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136).

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