W211 2270855-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer in Bezug auf die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird, soweit sie den Berichtigungsantrag betreffend die psychiatrische Stellungnahme vom XXXX betrifft, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer in Bezug auf die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX :
A) II. Soweit sich die Beschwerde auf die Berichtigung des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens vom XXXX bezieht, wird sie zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom XXXX 2022 brachte der Beschwerdeführer (idF BF) zusammengefasst vor, dass seine Anträge auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO vom XXXX 2022 und XXXX 2022 vom Beschwerdegegner (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, idF mP) am XXXX 2022 und XXXX 2022 abschlägig beantwortet worden seien.
In seiner Beschwerde führte der BF soweit wesentlich weiter aus, dass die Behauptung, er leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (wörtlich „Borderlinesymptomatik“) falsch, und das neurologische und psychiatrische Gutachten vom XXXX insofern unrichtig sei. In der Diagnose vom XXXX habe der behandelnde Arzt eine „Persönlichkeitsstörung [...] auf mittlerem Borderline-Niveau“ festgestellt. Ein Niveau sei jedoch nicht mit einer Krankheit gleichzusetzen.
Darüber hinaus habe die nunmehrige mP in ihrer psychiatrischen Stellungnahme vom XXXX behauptet, dass der BF vor Gericht aggressiv und unangepasst aufgetreten sei. Die mP verschweige jedoch die Tatsache einer Täterkonfrontation im Gerichtssaal, aufgrund derer das Verhalten des BF gerechtfertigt gewesen sei.
Der Beschwerde beigelegt waren der Antrag auf Berichtigung des BF vom XXXX 2022, die Stellungnahme der mP vom XXXX 2022, die Antwort bzw. Antragsergänzung des BF an die mP vom XXXX 2022 und eine Stellungnahme der mP vom XXXX 2022.
2. Mit Bescheid vom XXXX 2023 wies die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) die Beschwerde ab und führte soweit wesentlich aus, dass ausgehend vom Vorbringen des BF die Berichtigung der psychiatrischen Stellungnahme vom XXXX Beschwerdegegenstand sei. Das Gebot der Datenrichtigkeit müsse mit dem Verwendungszweck der Daten verknüpft werden. Insofern sei der Maßstab für die Datenrichtigkeit der Zweck der Verarbeitung. Im konkreten Fall liege dieser allein in der Dokumentation einer Meinung bzw. Beurteilung, hierzu zähle auch ein Befund bzw. Gutachten einer Person mit bestimmten Sachverstand, z.B. einer Ärztin oder eines Arztes, weshalb die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig seien. Darüber hinaus könne kein Hinweis auf eine fachliche Fehlbeurteilung erkannt werden.
3. Dagegen erhob der BF am XXXX 2023 fristgerecht Beschwerde und führte im wesentlichen aus, es liege eine Verfahrensfehler vor, weil kein Parteiengehör stattgefunden habe. Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid auf einen falschen Satz, nämlich, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die (fachliche) Meinung und die Beurteilung der mP nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Der BF habe ein Interesse an einer Korrektur des falschen Gutachtens, weil durch falsche Gutachten und schlampige Sachverständige im Laufe der Zeit falsche Diagnosen zustande kämen, die nicht gerechtfertigt seien.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
5. Der Verwaltungsakt enthielt das Gutachten vom XXXX nicht. Im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelte der BF mit Stellungnahmen vom XXXX 2023 und XXXX 2023 eine Kopie des Gutachtens vom XXXX und führte aus, es liege offensichtlich ein Verfahrensfehler vor, wenn das erwähnte Gutachten nicht Teil des Verwaltungsaktes sei. Dieses enthalte auch grobe Unrichtigkeiten.
6. Die mP übermittelte im Rahmen des Parteiengehörs ihre Stellungnahmen vom XXXX 2022, XXXX 2022, XXXX 2022 und XXXX 2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der von der belangten Behörde am XXXX 2023 vorgelegte Verwaltungsakt beinhaltete kein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom XXXX . Die Feststellungen, die Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Bescheides vom XXXX 2023 beziehen sich ausschließlich auf die psychiatrische Stellungnahme vom XXXX .
1.2. Bei der mP handelt es sich um einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie um einen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der in Bezug auf den BF im Rahmen einer Zivilrechtssache ein Gutachten vom XXXX und eine psychiatrische Stellungnahme vom XXXX erstellte.
Dem Gutachten vom XXXX lag ein zivilgerichtlicher Auftrag zu Grunde, in dem unter c) die Frage gestellt wurde, inwieweit sich beim BF ein krankheitstypischer bzw. schicksalhafter Verlauf entwickelte. Als Basis für das Gutachten wurden Befunde und Gutachten aus dem Akt herangezogen sowie eine Untersuchung des BF am XXXX durch die mP durchgeführt. Im Gutachten selbst wird ad Frage c) ausgeführt: „Beim Kläger besteht eine Persönlichkeitsstörung mit Hinweis auf Borderlinesymptomatik,…“
Außerdem legte die mP am XXXX eine psychiatrische Stellungnahme in Bezug auf den BF vor, in der ua ausgeführt wird, dass beim BF „eine Borderlinesymptomatik bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung diagnostiziert“ wurde. Aus Sicht der mP konnte bei einer Verhandlung am XXXX beobachtet werden, dass der BF zu aggressivem und unangepasstem Verhalten neigt, das er aber auch sehr gut steuern kann.
1.3. Der BF stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf Berichtigung des Gutachtens vom XXXX insbesondere betreffend die Ausführungen zur „Borderlinesymptomatik“ iZm einem Krankheitswert; es solle richtiggestellt werden, dass der BF nicht an einer Borderlinesymptomatik leide. Mit Antrag vom XXXX 2022 verlangte der BF zu den Ausführungen der mP in Bezug auf ihre Beobachtungen im Gerichtssaal eine Berichtigung.
Die mP kam beiden Anträgen des BF nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu 1.1. beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie auf dem Bescheid vom XXXX 2023.
2.2. Die Feststellung zur Person der mP und deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus einer Einsicht in die öffentliche Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen (JustizOnline aufgerufen 03.08.2023). Die Feststellungen zum Gutachten vom XXXX sowie zur psychiatrischen Stellungnahme vom XXXX beruhen auf diesen Unterlagen im Akt.
2.3. Die Feststellungen zu den Berichtigungsanträgen sowie dazu, dass die mP keine Berichtigungen vornahm, gründen sich auf die diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I)
3.1. Rechtsgrundlagen und Kommentierung in Auszügen:
Recht auf Berichtigung – Art. 16 DSGVO
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.“
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 5 DSGVO
„(1) Personenbezogene Daten müssen (…)
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); (..)“
Einzige Voraussetzung des Rechts auf Berichtigung ieS nach Art. 16 S 1 DSGVO ist die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten, eine nähere Definition enthält die DSGVO jedoch nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als Synonyme für „unrichtig“ die Begriffe „unzutreffend“, „fehlerhaft“, „falsch“, „inkorrekt“ oder „unrecht“ verstanden. Die beim:bei der Verantwortlichen verarbeiteten Daten stimmen daher nicht mit der Realität überein, es wird bspw. ein falsches Geburtsdatum oder eine alte Adresse verarbeitet. Berichtigungsgegenstand sind jedenfalls die personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 22-23 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).
Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung zu DSB-D122.895/0005-DSB/2018 unter Verweis auf DSK 24. 9. 2014, DSB-D121.891/0002-DSB/2014, aus, dass Daten, die für den Zweck der Dokumentation einer behördlichen Entscheidung verwendet werden, dann als richtig gelten, „wenn sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung der Behörde formell richtig wiedergeben. Auf die rechtliche Richtigkeit der Entscheidung sowie auf die inhaltliche Aussagekraft oder den Wert von Beweismitteln (zB den Inhalt einer Niederschrift oder eines Sachverständigengutachtens) kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.“ IZm Patientenakten stellte die DSK (DSK 21. 3. 2007, K121.246/0008-DSK/2007) auf den Zweck einer Datenverarbeitung ab: Liegt dieser alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen, wozu auch Befunde und Gutachten von Personen mit bestimmtem Sachverstand (wie bspw. Ärztinnen und Ärzten) zählen, so sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 Rz 26 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at)).
Der Grundsatz der Datenrichtigkeit ist mit dem Verarbeitungszweck der Daten verknüpft, dh Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Datenverarbeitung. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unrichtigkeit ist jener der Antragsstellung (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO, (Stand 1.12.2021, rdb.at)).
3.2. In der Sache:
Wie die belangte Behörde bereits ausführte, haben personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Verarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigkeit zu genügen. Dieser ist mit dem Verwendungszweck der Daten verknüpft. Das heißt, Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Verarbeitung.
Bei den Aussagen in der psychiatrischen Stellungnahme vom XXXX durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin (Psychiatrie) liegt dieser Zweck alleine in der Dokumentation einer Meinung bzw. einer Beurteilung, wozu auch, wie oben erwähnt, Befunde und Gutachten zählen. Die Daten der gegenständlichen Stellungnahme gelten als richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben.
Die mP führte in der monierten Stellungnahme vom XXXX außerdem ausdrücklich aus, dass aus ihrer Sicht beobachtet werden konnte, dass der BF zu aggressivem und unangepasstem Verhalten neigt, womit sie deutlich eine fachliche Meinung, die auf einer persönlichen Beobachtung beruhte, zum Ausdruck bringt.
Während auch der hier erkennende Senat nachvollziehen kann, dass der BF aus subjektiver Sicht nicht mit der Stellungnahme einverstanden ist, sind die monierten Äußerungen der mP in der psychiatrischen Stellungnahme vom XXXX aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig und stehen einer datenschutzrechtlichen Berichtigung daher nicht offen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde daher in Bezug auf die Berichtigungsanträge des BF betreffend die psychiatrische Stellungnahme vom XXXX zu recht ab.
Zu A) II)
3.3. Rechtsgrundlagen und Kommentierung in Auszügen:
§ 59 AVG:
„(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…)“
Auch Bescheide können auslegungsbedürftig sein. In aller Regel stellen Bescheidauslegungen einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die daher nicht revisibel sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw. der:die Verfasser:in des Bescheidtextes) von vornherein oder „im Nachhinein“ verstanden wissen wollte, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (VwGH 24. 9. 2015, 2012/07/0167). Bei der (objektiven) Auslegung des Spruchs sind nach der Rechtsprechung des VwGH – neben der Begründung des Bescheides – etwa (vgl auch VwGH 27. 6. 1991, 91/06/0035) auch die dem Verfahren zugrunde liegenden Pläne und die von der Partei in ihrem Anbringen verwendeten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
Zwar hat der VwGH mehrfach betont, dass sich der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides (dh die „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG) ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruchs bestimmt. Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung – also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung – von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Nach Ansicht des VwGH hat etwa ein Bescheidspruch, der keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens enthält, zur Folge, dass der Spruch – für sich betrachtet – in zwei Richtungen gedeutet werden kann, nämlich zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eintreten kann. Zur Auslegung des Spruches ist in diesem Fall die Bescheidbegründung heranzuziehen (vgl VwGH 8. 6. 2005, 2002/03/0009; 30. 3. 2011, 2007/12/0098). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.3.2023, rdb.at))
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid iSd § 59 Abs 1 letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Die hL betont, dass damit in Wahrheit mehrere Verwaltungssachen vorliegen müssen, die auch Gegenstand verschiedener Verfahren sein könnten. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 103 (Stand 1.3.2023, rdb.at))
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122).
3.4. In der Sache:
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren zeigte der BF zwei unterschiedliche Sachverhalte auf, welche seiner Meinung nach zu einer Verletzung seines Rechts auf Berichtigung geführt haben sollen. Dem Spruch des angefochtenen Bescheids kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die belangte Behörde tatsächlich über beide Rechtsverletzungen abgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung der Begründung des Bescheides (Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) notwendig.
Der bekämpfte Bescheid setzt sich ausnahmslos nur mit einer monierten Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der psychiatrischen Stellungnahme vom XXXX auseinander. Es finden sich dort keine Feststellungen oder Beweiswürdigungen zum Gutachten vom XXXX ; dieses befand sich auch nicht im Verwaltungsakt, den die belangte Behörde dem BVwG vorlegte. Auch der im Bescheid definierte Beschwerdegegenstand (Seite 2 des Bescheids vom XXXX 2023) bezieht sich nur auf die psychiatrische Stellungnahme vom XXXX .
In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom XXXX rügt der BF jedoch ganz ausdrücklich zuerst eine falsche Diagnose im Gutachten vom XXXX . Dieses Gutachten wurde aber – nach gemeinsamen Verständnis des Spruchs zusammen mit der Begründung – im angefochtenen Bescheid nicht behandelt.
Soweit die rechtliche Beurteilung auch zum Begehren auf Berichtigung des oben genannten Gutachtens abstrakt betrachtet passend sein könnte, ist festzuhalten, dass nur aufgrund rechtlich ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht auf eine implizierte Miterledigung durch die belangte Behörde geschlossen werden kann, da insbesondere keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten zu erkennen ist. Als Indiz dazu ist einerseits die Abgrenzung des Beschwerdegegenstands im Bescheid selbst sowie das Fehlen des Gutachtens im Akt der Behörde heranzuziehen.
Einer – erstmaligen - inhaltlichen Behandlung der möglichen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Gutachten vom XXXX im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht folglich der Umstand entgegen, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides war. Daher kann dieser auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sein (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039).
Auch ist zu beachten, dass die vorliegenden Sachverhalte, mit denen eine Verletzung im Recht auf Berichtigung gerügt werden, trennbar sind. Zwischen den Sachverhalten besteht kein innerer Zusammenhang, und jeder Sachverhalt ist einem gesonderten Abspruch zugänglich (VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 08.09.2004, 2001/03/0331).
Hat die Verwaltungsbehörde in einer Angelegenheit, die eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, nur über einzelne Punkte abgesprochen, so ist sie hinsichtlich der unerledigten Punkte säumig (VwGH 27.06.1989, 89/08/0109). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nur mit der Rechtsverletzung betreffend die psychiatrische Stellungnahme vom XXXX auseinandersetzte, ist die belangte Behörde hinsichtlich einer Entscheidung über eine Rechtsverletzung betreffend das Gutachten vom XXXX noch säumig. Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens war daher nur die mögliche Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der psychiatrischen Stellungnahme vom XXXX .
Insofern war die Beschwerde des BF betreffend sein Begehren, das sich gegen das Gutachten vom XXXX richtet, über das die Behörde noch nicht abgesprochen hat, zurückzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist. Den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise