16 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verordnung Nr. 575/2013/EU (Kapitaladäquanzverordnung) dient unter anderem der Festlegung der Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, um die Finanzstabilität der Wirtschaftsteilnehmer an den Bank- und Finanzdienstleistungsmärkten zu sichern sowie einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz zu gewährleisten (Erwägungsgrund 7 der Kapitaladäquanzverordnung). Gemäß Art. 176 Abs. 2 Kapitaladäquanzverordnung sind von den Instituten unter anderem in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die ein Institut den PD-Ansatz (Abkürzung "PD" stammend aus dem Englischen: "Probability of Default" = Ausfallwahrscheinlichkeit) bzw. LGD-Ansatz (Abkürzung "LGD" stammend aus dem Englischen: "Loss Given Default" = Verlustquote) nach Art. 155 Abs. 3 leg. cit. anwendet, unter anderem die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen (lit. e), und der Zeitpunkt und die Umstände dieser Ausfälle (lit. f) zu erfassen und zu speichern. Die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen sind gemäß Art. 176 Abs. 5 lit. c Kapitaladäquanzverordnung auch in Bezug auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Geschäft mit natürlichen Personen oder kleinen oder mittleren Unternehmen [KMU] gemäß Art. 123 lit. a Kapitaladäquanzverordnung) von den Instituten zu erfassen und zu speichern. Die erforderlichen Daten müssen nicht grundsätzlich bankintern generiert sein. Je nach Anwendungsbereich kann es sich auch um externe Daten Dritter oder um Daten aus Datenpools handeln. In diesem Zusammenhang kann die Bankenwarnliste, die institutsübergreifend negative Zahlungserfahrungsdaten von potentiellen Kreditnehmern beinhaltet, als Datenquelle etwa in Bezug auf die Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools (Art. 179 Kapitaladäquanzverordnung) von Bedeutung sein.