JudikaturVwGH

17 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 2023

Aus den Art. 180 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 lit. e sowie Art. 181 Abs. 1 lit. j und Abs. 2 Kapitaladäquanzverordnung ergibt sich für PD- und LGD-Schätzungen von Kreditinstituten sowohl in Bezug auf Forderungen an Unternehmen, als auch im Privatkundengeschäft eine Mindestspeicherdauer von jedenfalls fünf Jahren. Die Verwendung von relevanten Daten aus einem Zweijahreszeitraum bei der Anwendung des IRB-Ansatzes bedarf in Bezug auf PD-Schätzungen gemäß Art. 180 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. e sowie betreffend LGD-Schätzungen bei Retailforderungen gemäß Art. 181 Abs. 2 letzter Absatz Kapitaladäquanzverordnung jeweils der behördlichen Genehmigung und verlängert sich jeweils um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen. Eine Datenhistorie von mindestens zwei Jahren gilt demnach im Falle der behördlichen Genehmigung lediglich im ersten Jahr der Nutzung des IRB-Ansatzes, verlängert sich jedoch in den Folgejahren bis wiederum ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren erreicht ist. Soweit Art. 180 Abs. 2 lit. e und Art. 181 Abs. 2 letzter Absatz Kapitaladäquanzverordnung bei Retailforderungen in Bezug auf PD-Schätzungen bzw. LGD-Schätzungen vorsehen, dass ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beimessen muss, wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage der Verlustquoten eignen, ist daraus nicht die Unbeachtlichkeit von Daten des historischen Beobachtungszeitraums von zumindest fünf Jahren abzuleiten. Eine "bessere Eignung" neuerer Daten hat vielmehr lediglich Bedeutung für die höhere Gewichtung dieser Daten. Demnach ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Kapitaladäquanzverordnung, dass zumindest fünf Jahre zurückliegende sowohl interne wie auch externe Zahlungserfahrungsdaten von potentiellen Kreditnehmern für Kreditinstitute zum Zweck der Beurteilung der Ausfallswahrscheinlichkeit und der Verlustquote unter anderem zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses relevant sind. Eintragungen von zumindest fünf Jahre zurückliegenden Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste können daher nach wie vor den Zwecken, weswegen sie verarbeitet wurden, und zwar des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Beurteilung des Ausfallsrisikos potentieller Kunden dienen.

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