Die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B auszustellende Waffenbesitzkarte differenziert ebenso wie der zum Führen derselben erforderliche Waffenpass nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe (vgl VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0081, mwN).
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