JudikaturBVwG

G305 2314776-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
23. September 2025

Spruch

G305 2314776-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Erlassung einer Ausweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2025 zu Recht:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX .2024 informierte die für die Beschwerdeführerin ( in der Folge so oder kurz: BF) zuständige Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG darüber, dass die BF am XXXX .2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht habe. Da sie ohne Erwerbstätigkeit sei und auch weitere Existenzmittel nicht nachgewiesen habe, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht vor.

2. Daraufhin forderte das BFA die BF mit Schreiben vom XXXX .2025 dazu auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten, sowie Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen vorzulegen.

Am XXXX .2025 erging eine Stellungnahme der BF an das BFA.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) werde.

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, da sie nicht erwerbstätig sei. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt mit dem Bezug von Arbeitslosengeld. Da sie getrennt von ihren Familienmitgliedern lebe, sei auch nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Ebensowenig sei ein schützenswertes Privatleben hervorgekommen. Mangels Anknüpfungen sei es notwendig du geboten, dass sie das Bundesgebiet verlasse.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass sie wieder vollversicherte Arbeitnehmerin sei und deshalb für einen Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

5. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.

6. Am XXXX .2025 brachte die BF einen Dienstzettel ihres nunmehrigen Arbeitgebers zur Vorlage.

7. Am 03.09.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter war der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht ferngeblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde am XXXX . XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien. Ihre Muttersprache ist rumänisch und verfügt sie über keine Deutschkenntnisse.

Sie hat in Rumänien die Grund- und Pflichtschule abgeschlossen und eine Ausbildung zur Technikerin für technische Verrechnung abgeschlossen.

1.2. Sie ist kinderlos und führt eine Beziehung mit dem rumänischen Staatsangehörigen und in Rumänien lebenden XXXX .

1.3. Sie ist im Besitz eines rumänischen Personalausweises zur Nummer XXXX , welcher noch bis XXXX gültig ist.

1.4. Die Eltern und Geschwister der BF leben in Österreich, weshalb sie beschlossen hat, sich hier niederzulassen.

Hierfür stellte sie am XXXX .2024 bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, der schließlich verfahrensauslösend war.

Über ihren Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde bisher noch nicht entschieden und ist das entsprechende Verfahren damit ergebnisoffen.

Neben ihren Familienmitgliedern hat die BF keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.5. Seit dem XXXX 2022 scheint bei ihr eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, konkret an der Anschrift XXXX . Ihre Eltern und die Schwester wohnen gemeinsam an einer anderen Wohnadresse, ebenfalls in XXXX .

1.6. Die BF ist weitestgehend gesund und arbeitsfähig. Sie ist seit dem XXXX .2025 bei der Dienstgeberin XXXX als Arbeiterin vollversichert erwerbstätig. Bei dieser Dienstgeberin ist sie als XXXX tätig. Davor war sie von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX XXXX bis XXXX und im XXXX jeweils vollversichert erwerbstätig. In den dazwischengelegenen Zeiträumen bezog sie Arbeitslosengeld und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

1.7. Die BF verfügt weder in Österreich noch in Rumänien über Immobilienbesitz oder Ersparnisse.

1.8. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund ihrer konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Ein Personalausweis wurde im Zuge der Verhandlung am 03.09.2025 vorgelegt.

Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihrer Herkunft. Über ihre Muttersprache hinausgehende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, zumal sie auch während der Verhandlung einfache, auf Deutsch gestellte, Fragen nicht zu beantworten vermochte.

Die familiären Bindungen zu Rumänien und zu Österreich konnten, so wie ihre Schulbildung und die Ausbildung in Rumänien, ob ihren nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben vor dem BVwG in Zusammenschaut mit der abgegebenen Stellungnahme festgestellt werden.

Dass sie im Bundesgebiet keine gesellschaftlichen Bindungen hat, ergibt sich daraus, dass sie sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhält und auch keinerlei Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen. Nach eigenen Angaben in ihrer Stellungnahme hat sie ebenso keine tieferen sozialen Bindungen.

Ihre Meldedaten sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergibt sich auch ihr durchgehender Inlandsaufenthalt seit XXXX sowie der Umstand, dass sie in einem getrennten Haushalt von ihren Familienangehörigen lebt.

Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich ergibt sich aus dem dem BVwG vorgelegten Dienstzettel in Zusammenschau mit ihren Versicherungsdaten, welchen auch Zeiten des Arbeitslosengeldes zu entnehmen sind.

Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung im XXXX 2024 ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde an die BF vom XXXX 2024.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor.

Der Gesundheitszustand der BF folgt ihren eigenen Angaben vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Als Staatsangehörige von Rumänien ist sie EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet:

„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: „oder“) ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss (VwGH vom 23.03.2023, Ra 2022/10/0110). Um als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Aus § 51 Abs. 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH vom 13.09.2023, Ra 2023/10/0063). Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder - nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Bei der Notstandshilfe handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG entgegenstünde (siehe VwGH vom 08.06.2021, Ra 2020/21/0211). Bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses objektiv nicht aussichtslos ist, vermittelt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (so der VwGH in dem der Revision des BF stattgebenden Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).

Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

3.4. Die BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.5. Sie verfügt mit ihren eigenen Mitteln, die sie aus ihrer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet hat, über ausreichende Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und erfüllt bereits ob ihrer Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.

Andere Gründe für eine etwaige Ausweisung ihrer Person liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausginge.

Zudem ist anzumerken, dass die BF auch im Stande der Arbeitslosigkeit weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukommen würde, so lange sie der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung steht, da in einem solchen Fall ihre Erwerbstätigeneigenschaft weiterhin bestehen bliebe. Von einer Aussichtslosigkeit der Vermittlung kann erst dann ausgegangen werden, wenn sämtliche Bemühungen einer Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt auch von Seiten des AMS ausgeschöpft wären.

Da sie sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.