JudikaturVwGH

Ra 2019/11/0090 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2020

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185; 29.4.2003, 2001/11/0064; vgl. auch VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342, mwN). Auch die Berufungsbehörden hatten bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit alle relevanten Vorfälle, und zwar auch die im Zuge eines Entziehungsverfahrens verwirklichten, zu berücksichtigen (VwGH 18.11.1997, 97/11/0309, mwN). Dies gilt auch im Entziehungsverfahren nach dem FSG 1997 für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Die VwG haben daher nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen.

Rückverweise