Ra 2019/11/0090 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die mit Bescheid der belangten Behörde erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung ist durch die Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Ereigneten sich weitere Vorfälle (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkerberechtigung) erst nach Erlassung dieses Entziehungsbescheides, konnten diese die Grundlage für eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit bilden, ohne dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahren stünde.