JudikaturBVwG

W289 2299718-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Spruch

W289 2299718-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2024, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024, Zl. XXXX , betreffend den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2024 bis zum 28.06.2024 gemäß § 11 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 2 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der gänzlichen Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 01.06.2024 bis zum 28.06.2024 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 01.07.2024 sprach das Arbeitsmarkservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG im Zeitraum vom 01.06.2024 bis zum 28.06.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit freiwillig beendet. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht freiwillig beendet worden sei. Die wirtschaftliche Lage (keine Aufträge) habe das – bevor überhaupt an das Ruhendmelden des Gewerbes gedacht worden sei – gar nicht zugelassen. Sein Gewerbe sei nun einmal saisonal, manchmal gebe es auch monatelang keine Arbeit. Dann „schlage“ er sich „halt so durch“. Dieses Mal sei es aufgrund der Auftragslage aber nicht möglich gewesen. Im Jahr 2022 habe er von Beginn an die Leistung des AMS erhalten. Änderungen in den gesetzlichen Voraussetzungen habe er nicht gefunden. Er ersuche um Aufhebung der Sperre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe dem AMS – trotz Aufforderung – keine Nachweise darüber vorgelegt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aus eigenem Verschulden beendet worden sei. Sein Vorbringen, wonach er sein Gewerbe aufgrund der wirtschaftlichen Lage bzw. nicht vorhandenen Auftragslage ruhend melden habe müssen und die Hauptsaison seiner Branche von Oktober bis Dezember sei, weswegen sich im Sommer keine neuen Aufträge ergäben, sei mangels Vorlage von entsprechenden Nachweisen nicht nachvollziehbar. Dieses sei vielmehr als Schutzbehauptung zu werten und gehe daher ins Leere. Aus den Speicherungen beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gehe auch nicht hervor, dass er jemals von Oktober bis Dezember (vollversichert) selbständig erwerbstätig gewesen sei. Daher sei es auch nicht glaubhaft, dass die Hauptsaison seines Betriebes von Oktober bis Dezember gewesen sei. Gemäß § 53 Abs. 6 ArbVG liege ein Saisonbetrieb vor, wenn ein Betrieb seiner Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeite. Im ersten Fall arbeite der Betrieb also zu bestimmten Zeiten des Jahres gar nicht. Im zweiten Fall steige das Arbeitsaufkommen zu bestimmten Zeiten des Jahres erheblich über das durchschnittliche Maß an, das während des restlichen Jahres herrsche. Ein Betrieb, welcher sich mit XXXX auseinandersetze, unterliege der allgemeinen Lebenserfahrung nach keinen regelmäßig wiederkehrenden Schwankungen, sodass davon auszugehen sei, dass dieser in der Regel nicht als Saisonbetrieb zu definieren sei. Zusammenfassend lägen keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß § 11 Abs. 2 AlVG vor.

Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Zusammengefasst brachte er Bezug nehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vor, das AMS führe aus, dass die möglichen Nachsichtsgründe durch Beweise gestützt werden müssten. Das treffe nicht zu, weil dies in § 11 Abs. 2 AlVG nicht geregelt sei. In der Vergangenheit habe er bereits Anträge auf Arbeitslosgengeld gestellt, es sei jedoch nie eine vierwöchige „Wartefrist“ ausgesprochen worden. Seinen Beruf übe der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen bereits seit 1997 aus. Es seien wenige gute Kunden übriggeblieben. In seiner Branche sei es nicht mehr so einfach, als Einzelkämpfer wirtschaftlich zu überleben. Seine Kunden seien insbesondere XXXX , die Jahresbudgets zur Verfügung hätten. Konkrete Projekte seien nun im Gespräch, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er im Oktober oder spätestens Anfang November (2024) wieder in seinem Beruf arbeiten könne. Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um Nachsicht.

Die belangte Behörde legte Beschwerde, Vorlageantrag und Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der das AMS und der Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Standpunkte neuerlich vorbrachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ging seit 1998 mit Unterbrechungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er war im Gewerbe „ XXXX “ tätig.

Zuletzt war er vom 01.03.2023 bis zum 31.05.2024 selbständig erwerbstätig, bevor er per 31.05.2024 das Gewerbe ruhend meldete. Grund für die Ruhendmeldung war die schlechte bzw. fehlende Auftragslage. Der Beschwerdeführer war von wenigen Auftraggebern abhängig, die seine Leistungen nach den ersten Monaten des Jahres 2024 nicht mehr nachfragten.

Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte der Beschwerdeführer weiter seine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt.

Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Nachdem das AMS am 18.06.2024 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hatte, sprach das AMS mit Bescheid vom 01.07.2024 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG im Zeitraum vom 01.06.2024 bis zum 28.06.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit freiwillig beendet. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.09.2024 stellte er einen Vorlageantrag.

Vom 04.11.2024 bis zum 30.06.2025 war der Beschwerdeführer in weiterer Folge wieder selbständig erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt und dem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Senat.

Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Nichtbetriebsmeldung der XXXX vom 31.05.2024 in Zusammenschau mit dem Versicherungsverlauf des AMS.

Die selbständige Erwerbstätigkeit vom 01.03.2023 bis zum 31.05.2024 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Abfrage der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten.

Die Ruhendmeldung des Gewerbes brachte der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor und legte diesbezüglich auch die Nichtbetriebsmeldung der XXXX vom 31.05.2024 vor.

Die Gründe für die Ruhendmeldung des Gewerbes konnte der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und plausibel schildern. Er hinterließ beim erkennenden Senat einen durchwegs persönlich glaubwürdigen Eindruck.

So legte er nachvollziehbar dar, dass er einen sehr eingeschränkten Kundenkreis hat bzw. hatte, zu dem insbesondere XXXX zählen bzw. zählten (Verhandlungsschrift, Seite 4 und 8).

Im Jahr 2023 und Anfang 2024 zählten zu den wenigen Auftraggebern bzw. Kunden im Wesentlichen nur noch die XXXX XXXX , das XXXX , wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausführte (Verhandlungsschrift, Seite 8).

Ebenso nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer die letzten wesentlichen Eingänge aus seiner unternehmerischen Tätigkeit für Anfang 2024 (vor der Ruhendmeldung per 31.05.2024) darlegen. Für Lehrabschlussprüfungen erhielt er knapp 430 € für einen Prüfungstag. Im März 2024 konnte er noch einen Eingang vom XXXX in Höhe von 1.350 € verzeichnen (Verhandlungsschrift, Seite 9).

Mit der nachvollziehbaren Schilderung seines eingeschränkten Kundenkreises und den dargelegten Eingängen konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Senat glaubhaft die im Verfahren vorgebrachte schlechte bzw. fehlende Auftragslage seines Unternehmens vor der Ruhendmeldung des Gewerbes erklären.

Nach den ersten Monaten des Jahres 2024 sah der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten bzw. fehlenden Auftragslage keine andere Möglichkeit als sein Gewerbe ruhend zu melden. Er hätte sonst – wie er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausführte – seine gewerbliche Tätigkeit weiter ausgeübt. Er gab auch glaubwürdig an, dass er arbeiten möchte und der Job ihm nach wie vor Spaß macht (Verhandlungsschrift, Seite 9f).

Somit war aufgrund der durchwegs glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers die Feststellung zu treffen, dass die schlechte bzw. fehlende Auftragslage Grund für die Ruhendmeldung des Gewerbes war. Er war von wenigen Auftraggebern abhängig, die seine Leistungen nach den ersten Monaten des Jahres 2024 nicht mehr nachfragten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er seine gewerbliche Tätigkeit weiter ausgeübt.

Die Feststellungen zu Antrag auf Arbeitslosengeld, Niederschrift, Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer wieder vom 04.11.2024 bis zum 30.06.2025 selbständig erwerbstätig war, ist unstrittig und kann insbesondere auf die Abfrage der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten in Zusammenschau mit den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, Seite 5) gestützt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall gelangt die folgende maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Anwendung:

„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

3.3. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, die arbeitslose Person jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses selbst herbeiführt (VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, mwN).

Für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG sind insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, mwN).

Berücksichtigungswürdig können solche Gründe sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 10 Abs. 1 (oder § 11) AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 08.09.2000, 2000/19/0052, mwN).

Nach den Materialien zu § 11 AlVG erforderte die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung auch eine Sanktionierung der verschuldeten oder freiwilligen Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines freien Dienstverhältnisses. Selbstverständlich ist auch nach Beendigung eines freien Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zu prüfen. Werden solche Gründe vorgebracht oder gibt es sonstige Hinweise auf deren Vorliegen, ist wie bisher der Regionalbeirat anzuhören. Ein berücksichtigungswürdiger Grund soll jedenfalls auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie das Saisonende bei saisonabhängigen Erwerbstätigkeiten sein (vgl. RV 298 der Beilagen XXIII. GP, 9f).

3.4. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vom Beschwerdeführer freiwillig beendete selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 AlVG).

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, ganz oder teilweise nachzusehen.

Diese drei Fälle (drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Saisonabhängigkeit) sind aber nur demonstrativ zu verstehen (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG Rz 20 (Stand 01.12.2023, rdb.at))

Als ein nach § 11 Abs. 2 AlVG zu berücksichtigender Grund für eine (zumindest freiwillige) Beendigung einer selbständigen Tätigkeit könnte ansonsten etwa angesehen werden, dass die betreffende Person von bestimmten Auftraggeberinnen abhängig war, die diese Leistungen aber nicht mehr nachfragen. Auch eine Beendigung wegen dauerhaft zu geringer Auslastung iVm einer schlechten Prognose wird eine Nachsicht rechtfertigen können (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG Rz 22 (Stand 01.12.2023, rdb.at)).

Aus Sicht des erkennenden Senats liegt – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles – ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vor: Die Ruhendmeldung des Gewerbes erfolgte – wie festgestellt – aufgrund der schlechten bzw. fehlenden Auftragslage. Der Beschwerdeführer war von wenigen Auftraggebern abhängig, die seine Leistungen nach den ersten Monaten des Jahres 2024 nicht mehr nachfragten. Er hätte ansonsten weiter seine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Zudem war der Beschwerdeführer bemüht, seine Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und bereits ab Anfang November 2024 wieder selbständig erwerbstätig.

Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 11 Abs. 2 AlVG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 01.06.2024 bis zum 28.06.2024 zur Gänze nachzusehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.