JudikaturBVwG

W228 2316036-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. August 2025

Spruch

W228 2316036-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , B.A., XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 21.02.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 21.02.2025 wurde dem Antrag von XXXX , B.A. (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.03.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 113 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2025 Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er während seiner Berufsausbildung in Deutschland gearbeitet habe und komme er daher sehr wohl auf die geforderte Anzahl an Arbeitstagen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 21.02.2025 über sein eAMS-Konto zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid am 22.02.2025 gelesen. Die Beschwerdefrist habe somit am 24.03.2025 geendet Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde jedoch erst am 25.04.2025 – sohin verspätet – an das AMS übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.06.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass eine frühere Vorlage des Formulars PD U1 nicht möglich gewesen sei, da die Übermittlung aus Deutschland einige Zeit in Anspruch genommen habe. Die Beschwerde sei damit nicht verspätet erfolgt, sondern unverzüglich nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.07.2025 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt.

Am 31.07.2025 langte eine mit 28.07.2025 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.03.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Dieser Bescheid des AMS vom 21.02.2025 wurde per eAMS-Konto an den Beschwerdeführer versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung des Bescheides im eAMS-Konto wurde vom Beschwerdeführer am 22.02.2025 um 05:17 Uhr empfangen und am 22.02.2025 um 09:59 Uhr hat der Beschwerdeführer den Bescheid vom 21.02.2025 in seinem eAMS-Konto gelesen.

Der Bescheid des AMS vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer sohin am Samstag, 22.02.2025, rechtswirksam zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 24.03.2025.

Der Beschwerdeführer hat jedoch erst am 25.04.2025 – mittels per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben - Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens durch den Beschwerdeführer im eAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll und hat der Beschwerdeführer diese Vorgänge auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten.

Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass eine frühere Vorlage des Formulars PD U1 nicht möglich gewesen sei, da die Übermittlung aus Deutschland einige Zeit in Anspruch genommen habe, die Beschwerde damit nicht verspätet, sondern unverzüglich nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen erfolgt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Nichtverfügbarkeit von Unterlagen, welche er vorlegen wollte, ihn von einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung innerhalb der Beschwerdefrist nicht entbindet. Die Unterlagen hätte er – nach fristgerechter Beschwerdeeinbringung – allenfalls nachreichen können.

Der Beschwerdeführer ist auch in der Stellungnahme vom 28.07.2025 der verspäteten Beschwerdeeinbringung nicht entgegengetreten, sondern führte er dort wie folgt aus: „Unabhängig von der behaupteten Verspätung der Beschwerde […]“ und tätigte er in der Folge ausschließlich inhaltliche Ausführungen zur Anwartschaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 25.04.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 21.02.2025. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des § 37 ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen.

Allerdings ist durch das Lesen des Bescheids am 22.02.2025 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheids im Sinne des § 7 ZustG auszugehen. Der Bescheid des AMS vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer sohin am 22.02.2025 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Samstag, 22.02.2025 zu laufen und endete in Anwendung von § 33 Abs. 2 AVG am Montag, 24.03.2025.

Die vom Beschwerdeführer am 25.04.2025 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.