Spruch
W 122 2265622-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 07.11.2022, XXXX , betreffend Feststellungsantrag zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.10. XXXX forderte das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) den – sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindlichen – Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, unter Hinweis auf § 52 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 15.10. XXXX einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt XXXX zu unterziehen.
2. Daraufhin führte der Anstaltsarzt am 15.10. XXXX eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch, nach welcher der Krankenstand des Beschwerdeführers als gerechtfertigt beurteilt wurde.
3. Mit Schreiben vom 05.11. XXXX teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den hierzu angeordneten Untersuchungen Folge zu leisten habe.
4. In der Folge remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12. XXXX im Wege seines Rechtsvertreters gegen die mit den o.a. Schreiben vom 10.10. XXXX und 05.11. XXXX erteilten Weisungen. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit 04.07. XXXX aufgrund der von der Behörde geschaffenen Arbeitsbedingungen und der daraus resultierenden massiven Arbeitsüberlastung im Krankenstand sei.
1. Er stelle daher den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien.
2. In eventu stelle er den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 10.10. XXXX , dass er sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu den Dienstpflichten gehöre und er daher durch Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, wenn solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien.
3. In eventu stelle er den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 10.10. XXXX , dass er sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu den Dienstpflichten gehöre und er daher durch Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.
4. Weiters stelle er den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien.
5. In eventu stelle er den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 05.11. XXXX , dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben seien.
6. In eventu stelle er den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 05.11. XXXX , dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen habe, nicht zu diesen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.
5. Mit Bescheid vom 09.07.2020, XXXX , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.12. XXXX in sämtlichen Antragspunkten zurück.
Dabei führte die Behörde zu den Antragspunkten 1., 2., 4. und 5. aus, dass einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zukomme, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten zurückzuweisen sei. Zur Zurückweisung des Antragspunktes 3. hielt die Behörde u.a. fest, dass einer dahingehenden Feststellung aufgrund der Befolgung der Weisung vom 10.10. XXXX durch den Beschwerdeführer und seiner erst danach erfolgten Remonstration nicht die Eignung zukommen würde, die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers für die Zukunft zu beseitigen; der Antrag sei daher in diesem Antragspunkt mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen. Schließlich führte die Behörde zur Zurückweisung des Antragspunktes 6. an, dass die Weisung vom 05.11. XXXX mangels ihrer Wiederholung nach der vom Beschwerdeführer erhobenen Remonstration als zurückgezogen gelte; es liege somit auch in diesem Antragspunkt kein Feststellungsinteresse vor, weshalb der Antrag in diesem Antragspunkt ebenfalls zurückzuweisen sei.
6. Mit Schreiben vom 09.07.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer erneut mit, dass die PVA mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den dazu angeordneten Untersuchungen Folge zu leisten habe.
7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, XXXX , wurde die seinerzeitige Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2020 hinsichtlich der Zurückweisung der Antragspunkte 1., 2., 4., und 5. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Antragspunkte 3. und 6. wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Zurückweisung der Antragspunkte 1., 2., 4. und 5. zurecht erfolgte, da niemand ein Recht auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts habe. Hinsichtlich Antragspunkt 3. und 6. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung habe. Die belangte Behörde hätte sich inhaltlich mit den Anträgen auf Feststellung auseinandersetzen müssen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2022 wurde über die verbliebenen Antragspunkte 3. und 6 inhaltlich abgesprochen, indem die Behörde feststellte, dass die Befolgung der Weisung vom 10.10. XXXX , dass sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, zu seinen Dienstpflichten gehört habe und er durch die Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte sowie, dass die Befolgung der Weisung vom 05.11. XXXX , dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen habe, aufgrund der Zurückziehungsfiktion nicht zu seinen Dienstpflichten gehört habe und er durch die Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begangen habe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die gegenständlichen Weisungen willkürlich und somit nicht zu befolgen seien.
8. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, der sich seit 04.07. XXXX durchgehend im Krankenstand befindet.
Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10. XXXX dazu auf, sich am 15.10. XXXX einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt XXXX zu unterziehen.
Der genannte Anstaltsarzt führte am 15.10. XXXX eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch, nach welcher der Krankenstand des Beschwerdeführers als gerechtfertigt beurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 05.11. XXXX teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die PVA mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den dazu angeordneten Untersuchungen Folge zu leisten habe.
Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 03.12. XXXX im Wege seines Rechtsvertreters gegen die mit den o.a. Schreiben vom 10.10. XXXX und 05.11. XXXX erteilten Weisungen und stellte einen aus mehreren Antragspunkten bestehenden Feststellungsantrag.
Mit Schreiben vom 09.07.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer erneut mit, dass die PVA mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den angeordneten Untersuchungen nachzukommen habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverhalt inhaltlich nicht entgegengetreten. Sein Willkürvorwurf vermag keine Zweifel am relevanten Sachverhalt zu substantiieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“
Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).
Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – „jedenfalls im Regelfall“ – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).
Zum Antragspunkt 3. des Antrages (Weisung vom 10.10. XXXX ):
Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die Befolgung der Weisung vom 10.10. XXXX , der Beschwerdeführer habe sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers und das Vorliegen des durchgehenden Krankenstands seit 04.07. XXXX , sohin die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst infolge Krankheit, ist unstrittig. Zwingend tritt dann auch die Rechtspflicht der Befolgung, sofern die Weisung nicht von einem unzuständigen Organ, diese nicht gegen Strafgesetze verstößt oder willkürlich ist, nach §§ 44 Abs. 1 iVm 52 Abs. 2 BDG 1979 ein, infolge der Anordnung der Dienstbehörde sich einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen.
Von der Unzuständigkeit des weisungserlassenden Organs und dass die Weisung gegen Strafgesetze verstoßen würde, geht der Beschwerdeführer selbst nicht aus. Dass die Weisung der Behörde mit Willkür belastet sein sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057).
Alle Kriterien, die § 52 Abs. 2 BDG 1979 zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustands statuiert, sind fallbezogen erfüllt. Aufgrund des durchgehenden Krankenstands des Beschwerdeführers seit 04.07. XXXX kam der Behörde die Befugnis zu, den Beschwerdeführer anzuweisen, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen (vgl. grundsätzlich VwGH vom 03.11.2022, Ra 2022/12/0068, insb. Rz 15). Die Behörde ist im vorliegenden Fall verpflichtet, eine solche Anordnung zu erlassen, zumal erst auf Basis einer ärztlichen Untersuchung etwaige weitere Dispositionen seitens der Dienstbehörde getroffen werden können, die auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren beruhen müssen. Weswegen die korrekte Vollziehung der leg.cit. Willkür darstellen sollte, ist unerfindlich. Weder verkannte die Behörde die Rechtslage, unterlies jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt bzw. unterlies ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt durchzuführen noch ließ sie den konkreten Sachverhalt außer Acht. Zudem kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, § 52 BDG 1979 denkunmöglich angewendet zu haben. Auch kommt es nach der leg. cit. nicht darauf an, aus welchem Grund der Beamte infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend ist. Im Übrigen bleiben die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verhaltens seiner Dienstbehörde erkrankt, rein spekulativer Natur und ist diese Frage nicht verfahrensgegenständlich. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – „jedenfalls im Regelfall“ – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt. Eine Wiederholung der durch den Beschwerdeführer bereits umgesetzten Weisung vom 10.10. XXXX war sohin nicht erforderlich, zumal nicht von einer Remonstration ausgegangen werden kann.
Zum Antragspunkt 6. des Antrages (Weisung vom 05.11. XXXX ):
Nach seitens der Behörde erteilter Weisung vom 05.11. XXXX , wonach der Beschwerdeführer zu angeordneten Untersuchungen bei der PVA zu erscheinen habe, und nach seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.12. XXXX hierzu nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 erhobener Remonstration erfolgte keine Wiederholung dieser Weisung durch die Behörde. Die in weiterer Folge seitens der Behörde mit Schreiben vom 09.07.2020 erteilte Weisung gleichen Inhalts stellt mangels konkreten zeitlichen Zusammenhangs mit der erhobenen Remonstration keine (schriftliche) Wiederholung der Weisung vom 05.11. XXXX dar, womit diese nach § 44 Abs. 3 letzter Satz leg.cit. als zurückgezogen gilt, weswegen die Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer die Befolgung der Weisung vom 05.11. XXXX , er habe sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen, nicht zu den Dienstpflichten gehört habe und er durch die Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Dies deswegen, da aufgrund der mangelnden Wiederholung der Weisung nach Remonstration des Beschwerdeführers diese gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 als zurückgezogen gilt.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung, insb. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 03.11.2022, Ra 2022/12/0068); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.