Ra 2019/08/0034 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Einklang mit § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG über den Rückforderungsanspruch erst entschieden, als das Verfahren betreffend den Verlust der Notstandshilfe mit der (rechtskräftigen) Entscheidung geendet hatte, dass die Leistungen nicht gebühren. Darin, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern bzw. dass den Anträgen auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Einbringung dieser Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann weder eine Verfassungswidrigkeit noch ein Verstoß gegen Unionsrecht erblickt werden, weil es sich beim Bundesverwaltungsgericht um ein Tribunal iS des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC handelt, bei dem der Revisionswerber einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte.