W141 2305595-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße vom 17.07.2024, betreffend Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 17.06.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 27.06.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, gab der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Leiters, wonach er zum Informationstag nicht erschienen sei, an, dass er noch immer auf die Antwort der belangten Behörde zu seinem Widerspruch vom 31.05.2024 gewartet habe. Diesen lege er bei. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine wiederholte Maßnahme handeln würde. Er habe den Kurs bei der Firma XXXX schon einmal mit sehr gutem Erfolg besucht.
2. Mit Bescheid vom 17.07.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 17.06.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der Maßnahme „ XXXX “ zur Wiedereingliederung beim Kursinstitut XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Wiederanweisung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfolge mit 12.08.2024.
3. Am 20.09.2024 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und wurde eine Niederschrift über die Ausfolgung eines Duplikats des Bescheides vom 17.07.2024 an den Beschwerdeführer aufgenommen, da er diesen laut seiner Aussage nicht erhalten habe.
4. Gegen den Bescheid vom 17.07.2024 richtete sich die am 18.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er ausführte, dass der Bescheid an Feststellungs- und Begründungsmängeln leide. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestünde aus einem einzigen unvollständigen und unbestimmten Satz. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche oder schlüssige Erklärung abgegeben, an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Weigerung existiere nicht. Das AMS habe versucht eine solche Erklärung zu fabrizieren. Beim Gespräch am 27.06.2024 sei er überfallsartig mit einer niederschriftlichen Einvernahme konfrontiert und genötigt worden, eine Weigerungserklärung abzulegen. Es sei beim Nötigungsversuch geblieben, da er die schockierend tendenziöse Niederschrift und die enthaltene Weigerungserklärung nicht unterschrieben habe. Es sei dem Beschwerdeführer vor Maßnahmenzuweisung kein Parteiengehör gewährt worden. Ein gültiger Betreuungsplan existiere seit 04.04.2024 nicht mehr. Zum Zeitpunkt des Infotages für XXXX am 17.06.2024 sei das Verfahren zum erteilten Auftrag des AMS vom 24.05.2024 noch anhängig gewesen, der Auftrag also noch nicht in Bestandskraft erwachsen und somit nicht rechtswirksam. Ein rechtswirksamer Auftrag verlange eine Begründung, eine Stellungnahme des Eingeladenen sowie die Berücksichtigung der Stellungnahme vor Entscheidung. Es müssten Gründe für eine Zuweisung vorliegen. Glaubhafte Gründe lägen nicht vor bzw. seien nicht mit dem Beschwerdeführer kommuniziert worden. Der Auftrag sei am 24.05.2024 wortlos ausgehändigt worden und im Betreuungsplan habe das AMS zu begründen versucht, dass die Teilnahme vereinbart gewesen sei. Den per E-Mail übermittelten Vorschlag für den Betreuungsplan habe er beeinsprucht. Das Nichterscheinen sei dem Umstand geschuldet, dass am 17.06.2024 kein rechtmäßiger Auftrag des AMS vorgelegen sei. Er habe den AMS Auftrag vom 24.05.2024 rechtzeitig beeinsprucht. Auch die Voraussetzungen für eine 8-wöchige Ausschlussfrist lägen nicht vor. Es gäbe keine vorigen Pflichtverletzungen. Solche seien im Bescheid des AMS auch nicht dokumentiert. Er begehre die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 17.06.2024 bis 11.08.2024 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Mit Bescheid vom 25.11.2024 wurde die Beschwerde vom 18.10.2024 gemäß §§ 38 und 10 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstünden sowie Inhalt und Ziel der Maßnahme anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 24.05.2024 und mit Betreuungsvereinbarung vom 24.05.2024 zur Kenntnis gebracht worden seien. Könne hinsichtlich des Betreuungsplanes ein Einvernehmen nicht erzielt werden, sei der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen seien. Zum Zeitpunkt der Zuweisung seien jahrelange Vermittlungs- und Bewerbungsbemühungen erfolglos geblieben. Er habe unstrittig nicht an der Maßnahme teilgenommen. Aufgrund der rechtskräftigen Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG im Jahr 2019 und mangels Erwerb einer neuen Anwartschaft betrage der Sanktionszeitraum acht Wochen.
6. Mit Schreiben vom 13.12.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tag, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer wiederholte hierin sein Beschwerdevorbringen und brachte weiters vor, dass eine falsche Niederschrift mit dem Vorsatz hergestellt worden sei zum Beweis der Tatsache der Weigerung und Herbeiführung einer Sperre im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Verhängung einer rechtskräftigen Sanktion sei eine andere rechtswidrige Aktenmanipulation, wofür sich das AMS verantworten müsse. Der Leistungsanspruch sei ihm am 22.02.2019 wieder zugesprochen worden und mit der Nachzahlung vom 26.02.2019 hat das AMS Wien Dresdner Straße seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.01.2019 bis 03.03.2019 wieder zuerkannt. Er beantrage weiters die Ermöglichung einer Akteneinsicht sowie einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme nach der Akteneinsicht und vor der mündlichen Verhandlung.
7. Am 10.01.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 24.02.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführerin AAss Denise STEININGER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der Zeuge XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vertreter der belangten Behörde (BHV) ist entschuldigt nicht erschienen.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF brachte vor, dass er zur Beschwerdevorentscheidung noch keine Stellungnahme abgegeben habe. Die Angaben im Vorlageantrag seien nur kurze vorläufige Anmerkungen gewesen. In der Beschwerdevorentscheidung gebe es Rechtsfehler, die er aufzeigen wolle, dies jedoch heute nicht tun könne. VR wies BF darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdevorentscheidung ersetzt und er ein Erkenntnis erhalte, worin alles rechtlich ausgeführt werde.
VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF brachte vor, dass er den Akt nicht kenne und wurde von VR darauf hingewiesen, dass hinreichend Zeit zur Akteneinsicht bestanden hat. BF brachte keine weiteren Unterlagen in Vorlage.
BF brachte Antrag auf Vertagung der heutigen Verhandlung ein, da er mehrere andere Gerichtsverfahren anhängig hat und sich aus diesem Grund nicht ausreichend vorbereiten konnte. Die Vertragungsbitte wurde abgewiesen und dies dem BF mitgeteilt.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor:
Er sei zur Maßnahme von „ XXXX “ nicht erschienen und darüber belehrt worden, dass bei Nichterscheinen eine Sperre des Leistungsbezugs für mindestens 6 Wochen erfolge. Der Beschwerdeführer sei dort nicht hingegangen, da er auf die Antwort des AMS gegen seinen Widerspruch im Mai gewartet habe. Ihm sei am 24.04.2024 ein Vorschlag für einen Betreuungsplan nur per E-Mail gesendet worden. Diesem habe er ordnungsgemäß innerhalb von sieben Tagen widersprochen. Er habe auf die Antwort des AMS geantwortet. Er bekomme Vereinbarungen immer per E-Mail geschickt.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:
Er sei Betreuer des Beschwerdeführers und habe am 24.05.2024 eine Betreuungsvereinbarung mit ihm geschlossen. Es seien an diesem Tag zwei Sachen beschlossen worden. Eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung, wo man nicht jeden Tag hinmüsse. „Schritt für Schritt“ nenne sich das und eine zusätzliche Maßnahme „ XXXX “, beginnend mit 17.06.2024. Zusätzlich seien noch ein bis zwei Eigeninitiativbewerbungen pro Wochen vereinbart worden. Der Kurs stehe im Betreuungsplan. Der zweite Kurs „Schritt für Schritt“ stehe nicht drinnen. Dies sei eine freiwillige Maßnahme.
Befragt dazu, ob die Betreuungsvereinbarung dem Beschwerdeführer nicht ausgefolgt, sondern per E-Mail gesendet worden sei, gab der Z1 an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, aber grundsätzlich werde diese auch zusätzlich per E-Mail geschickt. Die E-Mails des Beschwerdeführers seien sehr umfangreich. Der Z1 leite sie dem Abteilungsleiter zur weiteren Veranlassung weiter. Er habe leider nicht die Zeit sie durchzulesen. Ihm sei jedoch bei der Durchsicht ein Satz aufgefallen, den der Beschwerdeführer geschrieben habe: „Ich habe selbst keinem neuen Kurs zugestimmt und werde auch keinem neuen zustimmen“. Wenn das AMS etwas fördere, sei es eine Unterstützung von ihnen. Vertragspartner sei der Kunde selbst. Ob der Kunde den Kurs schaffe oder nicht, läge nicht in ihrer Hand.
Der Beschwerdeführer habe die Zubuchung zum Kurs nicht geschafft bzw. nicht gemacht und habe gewollt, dass der Z1 dort interveniere. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Z1, dass es der BF nochmal mache. Der Z1 wolle darauf hinweisen, dass er den Beschwerdeführer öfter schon zu „ XXXX “ am zweiten Arbeitsmarkt zugebucht habe und er sei dort nie angetreten, er war z.B. im Krankenstand. Der letzte Kurs der angenommen worden sei, sei 2019 gewesen. Dem Beschwerdeführer seien seit 2024 elf Vermittlungsvorschläge zugebucht worden.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:
An dem Tag als der Beschwerdeführer den Termin für die Aufnahme einer Niederschrift, erhalten habe, sei sie zufälligerweise die vertretende Person gewesen. Die Z2 habe dann geschaut, was Stand der Dinge sei. Die Leistung sei ja eingestellt gewesen. Dann sei geprüft worden, warum die Leistung eingestellt worden sei. Der Kunde habe einen Kurs, eine Schulung erhalten und diese sei ihm laut Betreuungsvereinbarung erläutert worden und daraufhin habe die Z2 begonnen die Niederschrift mit ihm aufzunehmen. Die Niederschrift sei vom BF nicht unterschrieben worden, da er noch etwas ergänzen habe wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Mathematiker.
Zuletzt war er im Zeitraum vom 20.04.2009 bis 19.08.2010 beim Dienstgeber XXXX , als Angestellter beschäftigt. Seither steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 14.03.2011 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde zuletzt im Zeitraum von 10.01.2019 bis 03.03.2019 rechtskräftig der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG ausgesprochen.
Aufgrund der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt in der Dauer von über 14 Jahren und dem in Bezug auf den Arbeitsmarkt fortgeschrittenen Lebensalter bestehen beim Beschwerdeführer Problemlagen, die seine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt erheblich erschweren.
Am 24.05.2024 wurde – in Anwesenheit des Beschwerdeführers - eine bis 01.11.2024 gültige Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers durch die Dauer der Arbeitslosigkeit, die gesundheitliche Situation und das arbeitsmarktbezogen vorgerückte Alter wie auch der enge Stellenmarkt in der Tätigkeit als Mathematiker/Kalkulant erschwert wird. Ziel der Betreuung sei unter anderem, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bürogehilfe bzw. Portier oder andere zumutbare Tätigkeiten, die mit seiner gesundheitlichen Situation vereinbar seien, unterstützt. Erwartet werde vom Beschwerdeführer zur Beseitigung der bei ihm bestehenden Problemlagen unter anderem auch die Teilnahme am vereinbarten Kurs „ XXXX “. Ein Einladungsschreiben hierfür wurde ihm bei seiner Vorsprache am 24.05.2024 ausgehändigt.
Diese Maßnahme war an Personen ab 25 Jahren gerichtet. Die Infoveranstaltung sollte am 17.06.2024 an einer genannten Örtlichkeit in 1120 Wien zwischen 09:00 und 12:00 Uhr stattfinden. In weiterer Folge sollte der Kurs am Tag nach der Veranstaltung beginnen und von Montag bis Freitag innerhalb einer Kursrahmenzeit von 08 bis 18 Uhr für die Dauer von maximal 12 Wochen stattfinden.
Die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt sollte laut Einladungsschreiben auf nachstehende Weise gefördert werden:
„- Spannende und aktuelle Inhalte aus den Bereichen Sprache, Betriebswirtschaft, EDV, Arbeitsrecht, Soft Skills uvm.
- Zertifikatskurse für digitale Kompetenzen
- Frischen Sie mit Tipps von Profis Ihr Bewerbungs-Know-How auf und perfektionieren Sie ihre Unterlagen und Strategien
- PLUS: Attraktive Angebote wie Co Working Space, Fokusgruppen und E-Learning-Tools
- PLUS: Exkursionen, Veranstaltungen, Job Talks, Firmenvorträge“
Die Maßnahme war geeignet, die Integration des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt zu fördern und seine Vermittlungschancen zu erhöhen. Die bereits erfolgte Teilnahme an dieser Maßnahme im Jahr 2019 schließt eine weiterhin bestehende Eignung der Maßnahme zur Behebung der Problemlagen des Beschwerdeführers nicht aus.
Der Beschwerdeführer nahm weder an der Informationsveranstaltung für „ XXXX “ noch an dem anschließenden bis zu 12-wöchigen Kurs teil und begründete dies damit, dass er dem Betreuungsplan der belangten Behörde widersprochen und er die Erledigung des Widerspruchs abgewartet hat.
Der Beschwerdeführer hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Erfolg dieser Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln, indem er ohne triftigen Grund nicht an der Infoveranstaltung teilnahm. Zudem konnte der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht eintreten.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Ausbildung sowie zur Berufserfahrung steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.01.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine Sanktion gemäß § 10 AlVG mit dem festgestellten Zeitraum ausgesprochen wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Bezugsverlauf vom 10.01.2025. Dass diese nicht vollumfänglich aufgehoben wurde – wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt -, sondern lediglich mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2019 eine Abänderung des Sperrzeitraums vorgenommen wurde, ist dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 10.01.2025 zu entnehmen.
Aus der Auskunft des Dachverbandes und der Einsichtnahme in den Bezugsverlauf vom 10.01.2025 folgt jedenfalls auch, dass der Beschwerdeführer bereits langjährig nicht mehr erwerbstätig ist und im Leistungsbezug steht. Insbesondere in Zusammenschau mit seinem Lebensalter von aktuell 53 Jahren war daher evident, dass die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt erheblich erschwert wird. Diese Problematik wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 24.02.2024 auch festgehalten.
Dass der Beschwerdeführer am 24.05.2024 zwecks Abschluss einer Betreuungsvereinbarung persönlich bei der belangten Behörde anwesend war, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage seines Beraters XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der im Akt einliegenden Information der belangten Behörde an den Beschwerdeführer über die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 24.05.2024, 10:00 Uhr unter Angabe der Zimmernummer. Überdies bestehen keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die im Zuge des Termins geschlossene Betreuungsvereinbarung sogleich auch (physisch) ausgefolgt wurde, ist doch nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde von dieser ansonsten – dem Bundesverwaltungsgericht seinem Amtswissen nach auch bekannten – üblichen Praxis abgegangen wäre, hat sie doch auch das Einladungsschreiben – vom Beschwerdeführer unbestritten – an ihn persönlich ausgefolgt und erläuterte der Zeuge XXXX auch nachvollziehbar, dass die Übermittlung per E-Mail grundsätzlich nur zusätzlich erfolge. Selbst im Falle einer ausschließlichen Übermittlung per E-Mail wäre aber nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht Kenntnis vom Inhalt derselben gehabt hätte. Auch ergaben sich keinerlei Hinweise, dass es sich bei dem in Rede stehenden Betreuungsplan lediglich um einen Vorschlag unverbindlicher Natur, der Änderungswünschen des Beschwerdeführers zugänglich gewesen wäre, gehandelt hätte.
Zielgruppe, die Modalitäten der Teilnahme und die Inhalte der Wiedereingliederungsmaßahme folgen aus dem Einladungsschreiben.
Die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme hat die Erarbeitung einer beruflichen Zukunftsperspektive zum Gegenstand. Dabei sollte die Erlangung einer individuellen Bewerbungsstrategie sicherstellen, dass der Beschwerdeführer zielgerichtet und effizient vorgeht und seine Bewerbungen auf passende Stellenangebote abstimmt. Durch den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen sollte die fachliche Eignung des Beschwerdeführers erweitert und seine Position auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert werden. Sohin war die Maßnahme auch geeignet, den bestehenden Problemlagen entgegenzuwirken und so seine Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bereits an einer Maßnahme mit gleichem oder gleichzuhaltendem Inhalt teilgenommen hat, die die Behebung seiner Problemlagen zur Folge gehabt hätte. Einerseits beinhaltet „ XXXX “ eine Vielzahl von möglichen zusätzlichen Qualifikationen, sodass der Beschwerdeführer nicht sämtliche erworben haben kann, andererseits gab er an, die Maßnahme beim Kursträger „ XXXX “ bereits im Jahr 2019 besucht zu haben, womit bereits mehrere Jahre verstrichen sind und daher auch dieser Umstand bei einer neuerlichen Zuweisung der Maßnahme Berücksichtigung finden muss. Festzuhalten ist daher, dass eine bereits im Jahr 2019 erfolgte Teilnahme an einer Maßnahme beim genannten Kursträger – angesichts der dort verfügbaren breit gefächerten Qualifikationsmöglichkeiten – der (weiterhin bestehenden) Eignung der Maßnahme zur Behebung der Problemlagen bzw. Vermittlungsdefizite des Beschwerdeführers nicht abträglich ist.
Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat. Dies folgt aus der Meldung des Kursträgers an die belangte Behörde vom 17.06.2024 und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf Frage des Verfahrensrichters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob es stimme, dass er zur Maßnahme „ XXXX “ zugebucht worden und nicht erschienen bzw. bereits am ersten Tag dieser Kursmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei: „Ja, ich bin nicht erschienen“.
Auch bejahte der Beschwerdeführer, belehrt worden zu sein über die Einstellung des Leistungsbezugs für mindestens 6 Wochen im Falle seines Nichterscheinens.
Der Beschwerdeführer hielt es daher ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln, indem er bereits der verpflichtenden Informationsveranstaltung, sohin schon dem ersten Tag der Maßnahme, ferngeblieben war und konnte daher der Erfolg auch tatsächlich nicht eintreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 17.06.2024.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).
Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 20.01.2025 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG 1977 im Bescheid des AMS – bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG – darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG 1977 vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Angabe der Gründe für die Zuweisung der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 9 Abs. 8 AlVG unterbleiben können, zumal diese als bekannt angenommen werden konnten, da der Beschwerdeführer bereits langjährig arbeitslos ist und seine Problemlagen im Betreuungsplan erörtert wurden. Es ist evident, dass insbesondere eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt in Verbindung mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie einem arbeitsmarktbezogen fortgeschrittenem Alter die Chancen einer erfolgreichen Vermittlung am Arbeitsmarkt erheblich mindert.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass kein gültiger Betreuungsplan iSd § 38c ASMG vorgelegen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass die regionale Geschäftsstelle zwar ein Einvernehmen anzustreben hat, doch mangels Erzielung von Einvernehmen, eine einseitige Festlegung erfolgt. Es ist im Verfahren schon nicht hervorgekommen, dass der vorliegende Betreuungsplan nicht einvernehmlich erzielt worden wäre oder dieser dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Nach § 38c ASMG besteht überdies auch kein Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen werden.
Da die Vermittlung des Beschwerdeführers bis dahin auch nicht erfolgreich war, war die Zuweisung zu dieser Wiedereingliederungsmaßnahme mit dem Ziel der Erarbeitung einer beruflichen Zukunftsperspektive, insbesondere durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen und einer individuellen Bewerbungsstrategie zur Integration in den Arbeitsmarkt zumutbar und erforderlich.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241, mwN).
Der Beschwerdeführer ist ohne wichtigen Grund bereits zum Infotag („Onboarding“) am 17.06.2024, der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme („ XXXX “) nicht erschienen. Dass der Beschwerdeführer fälschlich der Annahme war, es stehe ihm die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Betreuungsvereinbarung zu und er könne dessen Erledigung abwarten, vermag ihn jedenfalls nicht zu entschuldigen. Hingegen war er hinreichend über die Konsequenzen eines Verbleibens von der Wiedereingliederungsmaßnahme belehrt. Aus Sicht des erkennenden Senats hielt er es daher ernstlich für möglich den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln und fand sich damit ab, sohin dolus eventualis vorliegt. Der Erfolg der Maßnahme trat auch tatsächlich nicht ein.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Verhängung eines 8-wöchigen Sperrzeitraums rechtswidrig sei, da das AMS Wien Dresdner Straße seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.01.2019 bis 03.03.2019 wieder zuerkannt und die Leistungsansprüche zur Auszahlung gebracht habe, irrt er. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2019 wurde nämlich lediglich eine Abänderung des Zeitraumes des Ausschlusses vom Leistungsbezug vorgenommen, sodass mangels zwischenzeitlichem Erwerb einer neuen Anwartschaft gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ein Anspruchsverlust für die Dauer von acht Wochen auszusprechen war.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 8 Wochen ab 17.06.2024 rechtfertigt.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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