IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von RevInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundes-ministerium für Inneres):
A)
Das (schriftlich ausgefertigte) Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, wird mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 15.10.2024, 2024-0.645.979, wurde gegen RevInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht stehe,
„1. er habe am 29.01.2024, kurz vor 20:00 Uhr, bei seiner Ablöse durch seine Vorgesetzte ChefInsp. XXXX im Zuge der Objektüberwachung der Privatwohnung des Herrn Bundespräsidenten in Wien 3., dieser ein ausgeschaltetes Funkgerät übergeben und auf Nachfrage, weshalb das Funkgerät ausgeschaltet sei, geäußert, dies bereits vor einiger Zeit abgedreht zu haben, ‚da es ihn stört, wenn da die ganze Zeit hineingeschrien wird‘, wodurch die funkmäßige Erreichbarkeit nicht gegeben gewesen wäre,
2. er habe es am 30.01.2024, gegen 00:20 Uhr unterlassen, während seines Nachtdienstes in der ‚Amtswohnung-Sicherheitszentrale‘ die Monitorüberwachung ordnungsgemäß durchzuführen, zumal er unvollständig adjustiert, am Rücken mit dem Kopf in Richtung Rückenlehne, weggedreht vom Monitor, schlafend und schnarchend auf einer Couch von seiner Vorgesetzten ChefInsp. XXXX vorgefunden werden konnte,
3. er habe es am 30.01.2024 zwischen 00:20 Uhr und 00:40 Uhr während des obigen Nachtdienstes wiederholt unterlassen, der Überwachungstätigkeit bei den Monitoren nachzukommen, da er für den oben angeführten Zeitraum von ca. 20 Minuten immer wieder seine Augen schloss und seinen Kopf erneut von dem zu überwachenden Monitor abwandte“
und dadurch im Verdachtsbereich näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
Der Einleitungsbeschluss wurde am 17.10.2024 dem damaligen Vertreter des Disziplinarbeschuldigten und (spätestens) am 28.10.2024 dem Disziplinaranwalt zugestellt, gegen den Einleitungsbeschluss ist kein Rechtsmittel ergriffen worden.
Am 26.03.2025 wurde vor der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an deren Ende folgendes Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde (Spruch und Begründung, Hervorhebung wie im Original):
„Der Beschuldigte wurde für schuldig erachtet und wird über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 2.200,- verhängt.
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Hohe von € 10% der Gehaltes sohin € 277,- vorgeschrieben.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Die punkte b und c werden in einer Anlastung zusammengeführt Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte während des Überwachungsdienstes des Herrn Bundespräsidenten seiner Aufgabe als Überwachungsposten nicht nachgekommen ist, da er auf der Couch geschlafen hatte und nicht die Monitore beobachtete. Zudem war bei der Übergabe das Funkgerät ausgeschaltet
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten und der Zeugin.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:
Der Beamte hat durch sein Verhalten gegen die Wachverhaltung betr. Wohnung des Herrn BP verstoßen. Darin ist explizit angeführt, dass der Beamte sowohl das Funkgerät eingeschaltet haben muss um den Kontakt zu den Kollegen - ECO-Cobra und Außensicherung zu halten, und zum anderen, dass er die Überwachung der Monitore innehat.
Das Verhalten des Beschuldigten vom 29.01. auf 30.01.24 entspricht – wie schon oben ausgeführt – nicht dem, was sich die Allgemeinheit von einem Beamten der Exekutive erwartet, zumal dieser nicht einmal die ureigenste Aufgaben der Polizei wahrnimmt, nämlich die Überwachungstätigkeit des Herrn BP ordnungsgemäß durchzuführen. Es handelt sich hier um einen äußerst sensiblen Bereich und könnte derartiges Fehlverhalten in der öffentlichen Meinung den Eindruck erwecken, dass Beamte grundsätzlich dazu neigen, derartige Überwachungstätigkeiten nicht korrekt zu führen, und durch ein derartiges Verhalten entstehen nicht hinzunehmende Sicherheitslücken und es entsteht zudem der Eindruck, dass auch infolge mangelnder Dienstkontrolle es in der Entscheidung des jeweiligen EB steht, wie er die Überwachung durchführt. Dazu muss ausgeführt werden, dass aufgrund der Gegebenheiten (Verschlossenes Haustor ab 22.00 Uhr) keine unangemeldeten Kontrollen der eingeteilten EB durch das Kommando der ASE durchgeführt werden können, und dies umso mehr ein hohes Verantwortungsbewusstsein der Überwachungsposten erfordert. Das zu monierende Verhalten des Beschuldigten kann insbesondere im Hinblick auf die Schutzperson und das Schutzobjekt nicht akzeptiert werden.
Gerade der öffentliche Dienst ist – auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien – ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte, insbesondere Polizeibeamte, denen wichtigste hoheitliche Aufgaben übertragen sind, müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Die Polizei befindet sich in einer Situation, in der mit wenig personellen Ressourcen und wenig Budget die Sicherheit der Bevölkerung und auch die der höchstrangigen Politiker im Lande gewährleistet werden muss. Wenn nun die Allgemeinheit erfahren würden, dass es Polizisten gibt, die schlafend ihren Dienst absolvieren und darüber hinaus ihren übertragenen Aufgaben nicht nachkommen – wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Beschuldigte kurz einnickte, die Augen lediglich geschlossen hielt oder tief und fest geschlafen hat. Faktum ist, dass er seinem Überwachungsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und darüber hinaus das Funkgerät abgeschaltet hatte, sodass nicht einmal eine Erreichbarkeit gegeben war.
Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten – falls er tatsächlich schwer gesundheitlich beeinträchtigt gewesen war, wie von ihm behauptet wurde – durchaus zuzumuten gewesen wäre, seinen Vorgesetzten davon zu verständigen und um Ablöse zu ersuchen.
Zur Überwachungstätigkeit ist generell anzuführen, dass das Funktionieren der Sicherheit für ein Staatsoberhaupt in einem perfekten Zusammenspiel aller Exekutivbeamten bzw. Sicherheitsbeauftragten begründet ist.
Die Aufgaben der einzelnen eingesetzten Organisationseinheiten sind aufeinander abgestimmt und sind in Eigenverantwortung zu erledigen, wodurch erst die möglichst optimale Sicherheit gewährleistet wird. Der Ausfall eines Bestandteiles der Planung ist zwangsläufig geeignet, die Beeinträchtigung des gesamten Gefüges nach sich zu ziehen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere bei den Nachtdiensten, muss sich der Vorgesetzte darauf verlassen können, dass die eingeteilten Beamten ihrem Wachauftrag entsprechen und wird diesen somit entsprechendes Vertrauen entgegengebracht.
Dieses inkriminierte Verhalten steht dem Ziel vom sicherheitspolizeilichem Schutz und Überwachung einer besonders gefährdeten Person insgesamt diametral entgegen.
Aus den, dem Senat vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, wonach dem Beamten die Einhaltung der Wachverhaltung nicht möglich war, weshalb seine Aussagen als Schutzbehauptungen angesehen werden. Sobald ein Exekutivbeamter seinen Dienst antritt, auch wenn er sich nicht 100%ig wohl fühlt, hat er diesen ordnungsgemäß zu absolvieren, widrigenfalls er vom Dienst abtreten muss.
Strafbemessung:
M: Belobigungen, die disziplinäre Unbescholtenheit
E: der sensible Bereich der Sicherheit des BP“
Dem mündlich verkündeten Erkenntnis liegt ein Senatsbeschluss zu Grunde.
Darüber hinaus wurde ein schriftliches Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, 2025-0.031.701 – Senat 27, erlassen. Dieses hatte folgenden Spruch (Hervorhebung wie im Original):
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 26.03.2025 durch XXXX als Senatsvorsitzende sowie XXXX und XXXX als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 26.03.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten Revlnsp XXXX , des Verteidigers Mag. PREISINGER, des Disziplinaranwaltes Obstlt. WENINGER und der Schriftführerin KO XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Revlnsp XXXX ist schuldig,
a) er hat am 29.01.2024, kurz vor 20:00 Uhr, bei seiner Ablöse durch seine Vorgesetzte Cheflnsp. XXXX im Zuge der Objektüberwachung der Privatwohnung des Herrn Bundespräsidenten in Wien 3., dieser ein ausgeschaltetes Funkgerät übergeben und auf Nachfrage, weshalb das Funkgerät ausgeschaltet sei, geäußert, dies bereits vor einiger Zeit abgedreht zu haben, ‚da es ihn stört, wenn da die ganze Zeit hineingeschrien wird‘, wodurch die funkmäßige Erreichbarkeit nicht gegeben gewesen war,
b) er hat es am 30.01.2O24, gegen 00:20 Uhr unterlassen, während seines Nachtdienstes in der ‚Amtswohnung-Sicherheitszentrale‘ die Monitorüberwachung ordnungsgemäß durchzuführen, zumal er unvollständig adjustiert, am Rücken mit dem Kopf in Richtung Rückenlehne, weggedreht vom Monitor, schlafend und schnarchend auf einer Couch von seiner Vorgesetzten Cheflnsp. XXXX vorgefunden werden konnte, wobei er zwischen 00:20 Uhr und 00:40 Uhr – nach dem Wecken durch die Vorgesetzte – es wiederholt unterlassen hat, der Überwachungstätigkeit bei den Monitoren nachzukommen, da er für den oben angeführten Zeitraum von ca. 20 Minuten immer wieder seine Augen schloss und seinen Kopf erneut von dem zu überwachenden Monitor abwandte, (umfasst auch Punkt c)
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Wachverhaltung zur
‚Wohnung des Herrn Bundespräsidenten Alexander van der Bellen‘ vom 22.06.2022 i.V.m.
§ 91 BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.200,- (in Worten zweitausendzweihundert) verhängt.
B)
Verfahrenskosten:
Der Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe
von € 277,- vorgeschrieben.“
In der Begründung findet sich neben der Darstellung des Verfahrensganges und den Erwägungen der Behörde zu den Dienstpflichtverletzungen, in der sich auch eine Darstellung des Inhaltes der oben genannten Weisung findet, eine Darstellung der Dienstpflichtverletzungen sowie eine Darstellung der Überlegungen zur Strafbemessung.
Die Behörde hat die schriftliche Ausfertigung vom 28.03.2025 als Ausfertigung des am 26.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses verstanden, es liegt dieser kein gesonderter Senatsbeschluss zu Grunde.
Das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis wurde am 04.04.2025 dem Disziplinaranwalt und am 03.04.2025 dem damaligen Vertreter des Disziplinarbeschuldigten zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2025 des nunmehrigen, im Spruch genannten Vertreters des Disziplinarbeschuldigten wurde gegen „den Bescheid vom 28.03.2025, zugestellt am 03.04.2025“ das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, konkret aus den jeweils zitierten Aktenteilen.
Dass dem am Ende der Verhandlung am 26.03.2025 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, ergibt sich aus der Aktenlage (insbesondere der Kopie des Verschlussprotokolls auf AS 179, das sich auf den 26.03.2025 bezieht) und der protokollierten Beratung des Senats am 26.03.2025, zwischen 11.33 Uhr und 12.00 Uhr (siehe AS 216). Darüber hinaus hat die Behörde trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben 05.06.2025, W170 2312595-1/4Z, nicht anderes behauptet. Die Behörde hat mit E-Mail vom 28.05.2025 angeführt, dass dem mündlich verkündeten Erkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, legte diesen aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht „mangels Vorliegens einer rechtlichen Grundlage und nach Rücksprache mit dem Behördenleiter“ nicht vor. Trotzdem ist davon auszugehen, dass das in Anwesenheit der Senatsmitglieder verkündete Erkenntnis hinsichtlich der verkündeten Teile (Spruch und Begründung) von einem Senatsbeschluss getragen war, da ansonsten Widerspruch durch die Senatsmitglieder zu erwarten gewesen wäre.
Dass es für das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, keinen gesonderten, über den vom 26.03.2025 hinausgehenden Senatsbeschluss gibt, ergibt sich aus der Aktenlage, die insbesondere auch keine andere als die Kopie des Verschlussprotokolls auf AS 197, das sich auf den 26.03.2025 bezieht, aufweist. Es ist auch keine weitere Senatssitzung protokolliert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur fehlenden Identität von mündlich verkündeter und schriftlich ausgefertigter Entscheidung:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 105 Z 1 BDG unter anderem § 62 Abs. 2 AVG im Disziplinarverfahren anzuwenden ist; gemäß § 62 Abs. 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Hiezu spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, nicht die Ausfertigung der Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (zu verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis: etwa VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0164, zum mündlich verkündeten Bescheid: etwa VwGH 05.08.2004, 2001/02/0189). Wenn aber der Inhalt und die Verkündung eines Bescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend § 62 Abs. 2 AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 26.02.2003, 2002/03/0158; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207) dargelegt hat, knüpfen sich an einen solchen Bescheid somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit, sodass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, das heißt aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.
Die mündliche Verkündigung eines Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung grundsätzlich eine Einheit (VwGH 29.05.1996, 93/13/0255; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0257), es ist aber zu bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof (wenn auch zum VStG) ausgesprochen hat, dass eine schriftliche Ausfertigung, liegt eine ein wesentliches Merkmal der Tatumschreibung betreffenden Abweichung und seines somit unterschiedlichen normativen Gehaltes vor, nicht mehr als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides gelten kann und daher als selbständiger Bescheid anzusehen ist (VwGH 26.02.2003, 2002/03/0158; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207; VwGH 28.04.2004, 2003/03/0021); ein solcher Bescheid verstößt – so der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (ebenso VwGH 28.04.2004, 2003/03/0021). Es ist nicht zu sehen, warum dies im Disziplinarrecht nicht gelten sollte.
3.2. Vergleicht man nun den Spruch des am 26.03.2025 mündlich verkündetem Bescheides und den Spruch des schriftlichen Bescheides vom 28.03.2025, fallen augenscheinlich (erhebliche) Unterscheide auf. Allerdings bedeutet alleine der Unterschied im Wortlaut nicht, dass sich der mündlich verkündete Bescheid von der schriftlichen Ausfertigung in wesentlichen Punkten unterscheidet, da der Spruch durchaus klarer formuliert, aber nicht abgeändert, etwa um eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, werden darf.
Genau dies ist aber hier der Fall. In der mündlichen Verkündung führt die Behörde lediglich aus, dass der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erachtet worden sei und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 2.200,- verhängt werde; darüber hinaus schreibt die Behörde dem Disziplinarbeschuldigten noch Verfahrenskosten vor. Nähere, die Dienstpflichtverletzung irgendwie auch nur im Ansatz umschreibende Ausführungen finden sich im Spruch des mündlich verkündeten Bescheides nicht, es wird auch (weder im Spruch noch in der Begründung) eine (nachvollziehbare) Beziehung zu den Anschuldigungspunkten im Einleitungsbeschluss hergestellt, sieht man davon ab, dass – ohne weitere Angaben – ausgeführt wird, dass die Punkte b und c in einer Anlastung zusammengeführt werden. Auch wird in der Begründung die Weisung, gegen die verstoßen worden sei, nur als „die Wachverhaltung betr. Wohnung des Herrn BP“ bezeichnet, ohne diese näher zu bezeichnen; im Spruch kommt diese Weisung gar nicht vor.
Auch die Begründung des am 26.03.2025 mündlich verkündetem Bescheides erhellt den Spruch hinsichtlich der Tatzeit nur vollkommen ungenügend, weil hier nur vom „Verhalten des Beschuldigten vom 29.01. auf 30.01.24“ die Rede ist.
Anders das am 28.03.2025 schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis. Hier wird im Schuldspruch (lege artis) die Tathandlung insbesondere auch hinsichtlich der Tatzeit genau beschrieben und wird die Weisung, gegen die der Disziplinarbeschuldigte verstoßen hat, entsprechend genannt. Damit vermeidet die schriftliche Ausfertigung vom 28.03.2025 die Fehler bzw. Rechtswidrigkeiten, die der mündlichen Verkündung vom 26.03.2025 noch zu Grunde liegen.
Daher liegen im Hinblick auf den am 26.03.2025 mündlich verkündeten Bescheid und im Hinblick auf den am 28.03.2025 schriftlich ergangenen Bescheid verschiedene Bescheide vor, letzterer ist ein eigenständiger Bescheid und nicht die schriftliche Ausfertigung des am 26.03.2025 mündlich verkündeten Bescheids.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch zum VwGVG – ausgeführt, dass wenn das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses abweicht und der schriftlichen Ausfertigung einen anderen normativen Inhalt verliehen hat (vgl. zu dieser Beurteilung abermals die Begründung des Erkenntnisses vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060), schon wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegt (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0558; VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036) und das schriftliche Disziplinarerkenntnis vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen ist (vgl. VwGH 18.11.1998, 98/03/0207).
Daher liegt einerseits noch keine schriftliche Ausfertigung des am 26.03.2025 mündlich verkündeten Bescheides vor und andererseits liegt ein eigenständiger Bescheid der Behörde vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, vor, dem kein Senatsbeschluss zugrunde liegt.
Gemäß §§ 124 Abs. 4, 15, 126 BDG bedarf die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde eines Beschlusses des Spruchkörpers; dass ein solcher Senatsbeschluss für das (schriftliche) Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, vorliegt, hat nicht einmal die Behörde behauptet. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde hat nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung zu umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass die Willensbildung einer Kollegialbehörde üblicherweise durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung erfolgt (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0127; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/03/0087).
Daher ist das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, aus zwei Gründen rechtswidrig. Einerseits war die Behörde an das am 26.03.2025 am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete Disziplinarerkenntnis gebunden (Grundsatz des ne bis in idem) und hätte in der schriftlichen Ausfertigung nicht vom Spruch und von den wesentlichen Teilen der Begründung abweichen dürfen und andererseits konnte sich die Vorsitzende des Senates für das schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, das eben einen anderen Spruch hat als das am 26.03.2025 am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete Disziplinarerkenntnis, auf keinen Senatsbeschluss stützen, der diesen Spruch getragen hätte. Erkennt aber die Vorsitzende eines Senats ohne stützenden Senatsbeschluss, so liegt Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit vor (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065; VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten richtet sich (ausdrücklich) gegen den Bescheid vom 28.03.2025 und hier gegen dessen Schuldspruch und auch gegen die Strafe sowie implizit gegen den Kostenausspruch, da dieser unmittelbar von der Bestrafung und Strafhöhe abhängt. Daher ist das Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 28.03.2025, 2025-0.031.701 – Senat 27, im gesamten Umfang angefochten.
Daher ist das – durch die Beschwerde in keinem Punkt rechtskräftig gewordene – (schriftliche) Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, mangels Zuständigkeit der Behörde in der entscheidenden Besetzung (die Senatsvorsitzende alleine) ersatzlos aufzuheben.
Anzumerken ist, dass diese Aufhebung nicht das vom am 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis unterschiedliche mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis vom 26.03.2025 betrifft; an dieses ist die Behörde gebunden, es wird im Anschluss schriftlich auszufertigen zu sein und kann dann von den Parteien gegebenenfalls bekämpft werden.
3.3. Die Behörde auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.05.2025, W170 2312595-1/2Z, mit E-Mail vom 28.05.2025 dargelegt, dass dem mündlich verkündeten Erkenntnis ein Senatsbeschluss zu Grunde lag, diesen aber trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt, dies „mangels Vorliegens einer rechtlichen Grundlage und nach Rücksprache mit dem Behördenleiter“.
Grundsätzlich gilt, dass einerseits die Senatsprotokolle jedenfalls nicht der Akteneinsicht unterliegen, andererseits gemäß § 14 Abs. 2 1. Satz VwGVG die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht alle Teile des Verwaltungsakts vorzulegen hat.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Schon aus der leg.cit. erschließt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht zu vorderst die Zuständigkeit der Behörde zu prüfen hat.
Hiefür ist, um die richtige Besetzung der Behörde zu prüfen, gegebenenfalls Einsicht in das Senatsprotokoll zu nehmen – auch wenn dieses nicht dem Parteiengehör bzw. der Akteneinsicht unterliegt.
Es ist daher im Ergebnis zwischen Vorlage an das Verwaltungsgericht – auch die Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichts unterliegen straf- und disziplinarrechtlich der Amtsverschwiegenheit bzw. dem Amtsgeheimnis (§§ 310 StGB, 58 RStDG) – und der Akteneinsicht bzw. dem Parteiengehör zu unterscheiden. Das bedeutet, dass soweit Zweifel bestehen, – grundsätzlich wird die Verkündung in Anwesenheit der Senatsmitglieder eine entsprechende Beschlussfassung indizieren – dem Verwaltungsgericht die Einsicht in das Beschlussprotokoll zu ermöglichen sein wird.
Legt die Behörde das Beschlussprotokoll trotz entsprechender Aufforderung nicht vor, unterlässt sie als Partei (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) die ihr obliegende Mitwirkung, weil der Inhalt des Protokolls nicht ohne Mitwirkung der Behörde festgestellt werden kann. Es ist dann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht (VwGH 27.03.1996, 94/12/0298; VwGH 28.08.2024, Ra 2023/08/0087).
3.4. Im Ergebnis ist daher das Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 28.03.2025, Zl. 2025-0.031.701 – Senat 27, aufzuheben; diese hat das mündlich verkündete Erkenntnis vom 26.03.2025 mit inhaltlich gleichem Spruch – mag dieser möglicherweise auch rechtswidrig sein – auszufertigen, an dieses ist sie weiterhin gebunden; es obliegt dann der Disposition der Parteien, ob dieser Bescheid bekämpft wird oder nicht.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt und der Entscheidung unterstellt; es findet sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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