Der pauschale Hinweis auf die "Aktenlage" erfüllt nicht die durch § 60 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG vorgeschriebene Begründungspflicht (vgl. dazu VwGH 20.1.1984, 82/02/0149). Soweit das BVwG auf den Inhalt seines eigenen Beratungs- und Beschlussprotokolls verweist, wird der der Begründungspflicht zu Grunde liegende Zweck, die Parteien über die angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264), vereitelt, sind doch gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen. Ausgehend davon war es den Verfahrensparteien nicht möglich, die tragenden Argumente des BVwG in Erfahrung zu bringen und dagegen Stellung zu beziehen.
Keine Ergebnisse gefunden