Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Schienen Control Kommission gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2023, Zl. W179 2246319 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Schienen Control Kommission; mitbeteiligte Parteien: 1. Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG, und 2. W GmbH in W, vertreten durch Lichtenberger Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19/16), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit (Teil-)Bescheid vom 27. November 2017 (berichtigt mit Bescheid vom 13. Dezember 2017) erließ die Schienen Control Kommission (die belangte Behörde und nunmehrige Amtsrevisionswerberin, iF auch „SCK“) im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 74 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) eine wettbewerbsbehördliche Maßnahme betreffend die Liberalisierung des Bahnstrommarktes mit näher dargestelltem Inhalt (Spruchpunkt I.), die in Rechtskraft erwuchs. Unter einem wies sie weitere in diesem Verfahren gestellte Anträge der zweitmitbeteiligten Partei ab (Spruchpunkt II.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus Anlass einer Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides diesen Spruchpunkt als rechtswidrig auf. Unter einem sprach das BVwG aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3 Das BVwG gab unter der Überschrift „Verfahrensgang“ nach einer einleitenden Darstellung von diesem Verfahren vorausgegangenen, ebenfalls die Liberalisierung des Bahnstrommarktes betreffenden Wettbewerbsaufsichtsverfahren den Spruch des angefochtenen Bescheides der SCK vom 27. November 2017 sowie des Berichtigungsbescheides vom 13. Dezember 2017 ebenso wörtlich wieder wie das Beschwerdebegehren der zweitmitbeteiligten Partei.
4 Im Anschluss daran traf das BVwG die in der Folge wiedergegebenen, als solche bezeichneten „Feststellungen“:
„1. Der Inhalt der Punkte 2. und 3. des Verfahrensganges und damit die Darstellung der Sprüche des angefochtenen Bescheides vom 27. November 2017 und des zugehörigen Berichtigungsbescheides vom 13. Dezember 2017, jeweils zur GZ SCK WA 12 006, werden hiemit festgestellt.
2. In der Sitzung der Schienen-Control Kommission am 27. November 2017 erfolgte keine [dh nicht einmal eine ansatzweise] Beschlussfassung der Begründung (!) der mit gesamten Spruchpunkt II. [also den Spruchpunkten II.1., II.2., II.3., II.4. und II.5.] des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2017 ausgesprochenen Abweisungen der Anträge der Beschwerdeführerin.“
5 Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ führte das BVwG wie folgt aus:
„1. Der als entscheidungswesentlich festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.
2. Im Übrigen sind die allenfalls nachprüfenden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf das hiergerichtliche Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll zu verweisen.“
6 Rechtlich erwog das BVwG, bei der Abstimmung eines Kollegialorgans über eine bescheidmäßige Erledigung sei nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung zu unterziehen. Andernfalls sei der ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthalte, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt und damit rechtswidrig (Hinweis auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Da nach den Feststellungen hinsichtlich des angefochtenen gesamten Spruchpunktes II. des Bescheides keine Beschlussfassung der Begründung der ausgesprochenen Abweisung der Anträge erfolgt sei, liege diesem Bescheid keine rechtsgültige Willensbildung der belangten Behörde zu Grunde. Ausgehend davon sei Spruchpunkt II. des Bescheides rechtswidrig ergangen und aufzuheben. Inwieweit auch Spruchpunkt I. dieses Bescheides ein Mangel in der Beschlussfassung zugrunde liege, könne dahinstehen, weil einer allfälligen Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes seine Rechtskraft entgegenstehe, zumal dieser von keiner Partei in Beschwer gezogen worden sei.
7 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Schienen Control Kommission, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG sei von näher zitierter hg. Rechtsprechung zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unter Einräumung von Parteiengehör abgewichen.
8 Die erstmitbeteiligte Partei verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung. Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist aus dem von ihr geltend gemachten Grund zulässig; sie ist auch begründet.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes (wie fallbezogen der Schienen Control Kommission) eines Beschlusses desselben. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde hat nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung zu umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass die Willensbildung einer Kollegialbehörde üblicherweise durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung erfolgt (vgl. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0127, mwN).
11 Gemäß § 83 Abs. 3 EisbG hat sich die Schienen Control Kommission eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut werden können.
12 § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung normiert, dass die SCK das AVG anzuwenden hat, sofern im EisbG nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung obliegt die Geschäftsführung der SCK der Schienen-Control GmbH, deren Personal im Rahmen der Tätigkeit für die SCK an die Weisungen des jeweiligen Mitglieds der SCK gebunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung umfasst die laufende Geschäftsführung jene Erledigungen, die der Unterstützung der SCK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, beispielsweise in Z 1 bis Z 5 genannt.
§ 4 der Geschäftsordnung regelt die Beschlussfassung und normiert in Abs. 1, dass Entscheidungen der SCK mit Stimmenmehrheit gefasst werden und Stimmenthaltung unzulässig ist. Gemäß § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist auf Verlangen eines Mitglieds nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung eines Bescheids gesondert abzustimmen. Gemäß § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung werden Beschlüsse im Regelfall in einer Sitzung der SCK getroffen. Die Beschlussfassung kann aber auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich im Umlauf erfolgen. Dabei können sich die Mitglieder der SCK in jeder technisch möglichen Form, insbesondere mittels E Mail, äußern.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung sind die Sitzungen der SCK nicht öffentlich.
Nach § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird über die Sitzungen und Beratungen der SCK ein Resümeeprotokoll geführt.
13 Das BVwG hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass es dem Bescheid des Kollegialorgans Schienen Control Kommission an einer Beschlussfassung über die wesentliche Begründung mangle.
14 Dieser Auffassung tritt die Revision entgegen und macht dazu zusammengefasst Folgendes geltend:
Die Auffassung des BVwG beruhe auf tatsachenwidrigen Annahmen, zu denen das BVwG keine Ermittlungen durchgeführt und zudem das Parteiengehör der SCK verletzt habe. Diese Verfahrensfehler seien relevant, weil im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einräumung von Parteiengehör dargelegt werden hätte können, dass dem Bescheid eine Beschlussfassung zu Spruch und Begründung zu Grunde liege, wie unter Hinweis auf mehrere die Beschlussfassung betreffende (näher beschriebene) Urkunden dargelegt wird.
15 Dieses Vorbringen ist zielführend.
16 Das BVwG hat den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung seiner Entscheidung (vgl. dazu nur etwa VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, mwN) im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
17 Seine „Feststellungen“ enthalten weder Ausführungen zu den hinsichtlich einer Beschlussfassung der SCK vorgesehenen Beratungs- und Beschlussmodalitäten noch zu der im Revisionsfall diesbezüglich tatsächlich eingehaltenen Vorgangsweise; sie lassen daher eine nachprüfende Kontrolle, ob der Vorwurf des BVwG, die wesentlichen Elemente der Begründung des Bescheids seien keiner Beschlussfassung unterzogen worden, zutrifft, nicht zu.
18 Darüber hinaus enthält das angefochtene Erkenntnis keine nachvollziehbare Beweiswürdigung: Einerseits erfüllt der pauschale Hinweis auf die „Aktenlage“ nicht die durch § 60 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG vorgeschriebene Begründungspflicht (vgl. dazu VwGH 20.1.1984, 82/02/0149). Zum anderen wird, soweit das BVwG auf den Inhalt seines eigenen Beratungs- und Beschlussprotokolls verweist, der der Begründungspflicht zu Grunde liegende Zweck, die Parteien über die angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264), vereitelt, sind doch gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen. Ausgehend davon war es den Verfahrensparteien nicht möglich, die tragenden Argumente des BVwG in Erfahrung zu bringen und dagegen Stellung zu beziehen.
19 Festzuhalten ist zudem, dass der Entscheidung des BVwG auch insofern kein mängelfreies Verfahren zu Grunde liegt, als es unterlassen wurde, die belangte Behörde gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, wonach dem fundamentalen Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs regelmäßig im Rahmen einer Verhandlung Rechnung zu tragen ist) zu den Zweifeln an einer gesetzmäßigen Beschlussfassung zu hören und nähere Ermittlungen zum Entscheidungsfindungsprozess der SCK durchzuführen.
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 22. November 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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