Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. des K R und 2. der A I, beide in W, beide vertreten durch die Brehm Sahinol Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, gegen das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis vom 20. Juni 2016 zu 1) Zl. I408 1437939- 1/9E und 2) Zl. I408 1437940-1/10E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) 2., soweit damit die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) jeweils vom 9. September 2013 im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben wurden und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerber sind tunesische Staatsangehörige und stellten am 13. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 9. September 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die Anträge der Revisionswerber jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).
3 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeverfahren wurden ab 1. Jänner 2014 gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeführt.
4 Wie in der Verhandlungsschrift beurkundet, wies das BVwG mit in der Verhandlung vom 20. Juni 2016 mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet ab (protokollierter Spruchpunkt A) I.), und gab den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. statt und stellte fest, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (protokollierter Spruchpunkt A) II.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (protokollierter Spruchpunkt B)).
5 Abweichend vom Spruchpunkt A) II. des mündlich verkündeten Erkenntnisses hob das BVwG in Spruchpunkt A) 2. der schriftlichen Ausfertigung vom 20. Juni 2016 den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. auf und wies die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
7 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die vorliegende Revision ist hinsichtlich der darin zur Zulässigkeit dargelegten Rechtsfrage des Abweichens des Inhalts der schriftlichen Ausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis zulässig und berechtigt.
9 Der maßgebliche Inhalt einer Entscheidung ergibt sich nicht aus der Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern aus jener Urkunde, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN).
10 Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl. § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, und das hg. Erkenntnis vom 23. November 2016 Ra 2015/04/0039).
11 Indem das BVwG in Spruchpunkt A) 2. der schriftlichen Ausfertigung die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, wich es von der verkündeten Entscheidung, mit welchem es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte, in einem wesentlichen Spruchelement ab. Es hat in diesem Punkt gegen die Unwiderrufbarkeit der mündlich verkündeten Entscheidung verstoßen, weshalb das schriftliche Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes A) 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
12 Demgegenüber zeigt die Revision, soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status als Asylberechtigte bzw. des Status als subsidiär Schutzberechtigte richtet, keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie war daher insoweit zurückzuweisen.
13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere §§ 50 und 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Februar 2017