Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1416643306/241673668 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 30.10.2024 unrechtmäßig nach Österreich ein, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt. Am 31.10.2024 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.10.2024 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.11.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.11.2024 zugestellt.
Der BF stellte am 07.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht und hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk fest, der dem BF zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.11.2024 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2024 abgewiesen.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2025, 25.03.2025, 17.04.2025 und 15.05.2025 sowie zuletzt vom 11.06.2025 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und seine Anhaltung verhältnismäßig ist.
Das Bundesamt legte am 01.07.2025 den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab (Hervorhebung gemäß Original), aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde eingeleitet worden sei. In diesem Verfahren seien am 13.02.2025, 14.03.2025, 21.03.2025, 05.05.2025 und 27.05.2025 sowie am 27.06.2025 Urgenzen erfolgt. Bis zum 15.04.2025 habe die tunesische Vertretungsbehörde für fünf Personen Heimreisezertifikate ausgestellt und weitere drei Personen identifiziert. Bis zu diesem Zeitpunkt seien sieben Personen nach Tunesien abgeschoben worden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei nur nach erfolgter Identifizierung und Zustimmung der Behörden im Herkunftsland möglich, dieser Vorgang könne die angegebene durchschnittliche Verfahrensdauer erfahrungsgemäß erheblich überschreiten, sodass seitens des Bundesamtes von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist auszugehen sei. Der BF habe bisher am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt und habe unterschiedliche Angaben über seine Identität gemacht. Darüber hinaus habe er mehrmals zum Ausdruck gebracht, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Eine Zustimmung der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates könne jederzeit einlangen, sodass die weitere Anhaltung des BF verhältnismäßig sei.
„Im Falle einer freiwilligen Rückkehr ist keine Genehmigung der Behörde in Tunesien notwendig, sondern wird das Heimreisezertifikat innerhalb weniger Wochen ausgestellt.“
Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs am 01.07.2025 übermittelt, er äußerte sich dazu nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der oben geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein tunesischer Staatsangehöriger zu sein, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Der BF wird seit 31.10.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 15.05.2025 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 12.06.2025.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der BF reiste im August 2024 nach Italien ein, wo ein für den gesamten Schengenraum gültiges Aufenthalts- und Einreiseverbot über den BF verhängt wurde. Im September 2024 wurde der BF von Italien nach Tunesien abgeschoben.
Der BF verließ Tunesien mit einem gültigen tunesischen Reisepass und reiste über die Türkei und Serbien entgegen des von Italien erlassenen Einreiseverbotes neuerlich in den Schengenraum ein. Er wurde am 30.10.2024 nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei der BF bewusst schlepperunterstützt ohne seinen tunesischen Reisepass nach Österreich einreiste. Der BF beabsichtigte nach Deutschland weiterzureisen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.11.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.11.2024 zugestellt.
Der BF stellte am 07.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2024 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.11.2024 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2024 abgewiesen.
Der BF trat am 19.11.2024 in den Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Am 20.11.2024 beendete er den Hungerstreik aus Sorge um seine Gesundheit. Von 23.05.2025 bis 29.05.2025 trat der BF erneut in den Hungerstreik.
Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Er ging in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt über kein Vermögen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes war der BF außerhalb eines Polizeianhaltezentrums nicht gemeldet.
Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig, er ist nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren.
Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt der BF über kein Reisedokument. Der BF gab in Österreich andere Identitätsdaten an als jene, unter denen er in Italien erfasst wurde. Das Bundesamt leitete am 18.12.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde ein, auf ausdrückliches Ersuchen der tunesischen Botschaft wurde am 13.01.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Das Bundesamt urgiert die Ausstellung des Heimreisezertifikates regelmäßig, von der Vertretungsbehörde wurde zugesagt, den Fall des BF prioritär zu behandeln.
Tunesien hat bereits am 05.09.2024 auf Ersuchen Italiens ein Laissez-Passer für den BF – unter den vom BF in Italien genannten Identitätsdaten – ausgestellt. Eine Kopie dieses Dokumentes wurde von den italienischen Behörden dem Bundesamt am 21.03.2025 übermittelt. Gleichzeitig wurde neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde urgiert.
Zwischen Österreich und der tunesischen Vertretungsbehörde besteht eine gute Zusammenarbeit. Nach erfolgter Identifizierung stellt Tunesien ein Heimreisezertifikat aus. Die durchschnittliche Dauer für die Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates beträgt zwischen vier bis sechs Monaten, wenn keine Dokumente zum Nachweis der Identität vorgelegt wurden. Im gegenständlichen Fall erschwert der BF durch die Angabe unterschiedlicher Identitätsdaten seine Identifizierung maßgeblich. Es ist nicht unüblich, dass Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die tunesische Vertretungsbehörde länger als sechs Monate dauern. Gegenständlich liegt eine mündliche Zusage des Konsuls vor, wonach die Identifizierung des BF innerhalb der maximal zulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen wird, weshalb auch nach einer Verfahrensdauer von sechs Monaten weiterhin mit einer erfolgreichen Identifizierung des BF gerechnet werden kann. Die Dauer des Verfahrens könnte durch die Vorlage entsprechender Dokumente verkürzt werden. Im Verfahren für die Identifizierung des BF ist ein Interview mit Vertretern der tunesischen Vertretungsbehörde nicht zwingend erforderlich.
Im Jahr 2024 wurden insgesamt sechs Heimreisezertifikate von der tunesischen Vertretungsbehörde ausgestellt. Bis 15.04.2025 wurden drei Personen von der tunesischen Vertretungsbehörde identifiziert, für fünf Personen Heimreisezertifikate ausgestellt und sieben Personen nach Tunesien abgeschoben.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2025 betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2025 betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte insbesondere in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2025 und am 25.03.2025 aus, dass er seinen Reisepass in Ungarn verloren habe. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.10.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2025 entschieden wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die einen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft begründet. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2025 an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.06.2025 ergibt sich überdies, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befindet.
Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Italien im August bzw. September 2024 und seiner Abschiebung nach Tunesien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den bisherigen Angaben des BF im Verwaltungsverfahren, die er auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2025 und 25.03.2025 bestätigte. Dass von Italien ein für den gesamten Schengenraum gültiges Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot erlassen wurde, steht auf Grund der diesbezüglichen Eintragungen im Schengener Informationssystem fest.
Dass der BF Tunesien mit einem gültigen Reisepass verließ und ohne Reisedokument nach Österreich einreiste, gab der BF im bisherigen Verwaltungsverfahren an und bestätigte diese Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025. Die Feststellung, wonach der BF bewusst schlepperunterstützt und ohne Reisedokument nach Österreich gelangte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2025. Dabei gab der BF auf die Frage, woher er wisse, dass er seinen Reisepass in einem Wald in Ungarn verloren habe an, dass er wisse, dass er von Tunesien in die Türkei und weiter nach Serbien geflogen sei. Er wisse auch, dass die Schlepper den BF aufforderten sich auszuziehen. Als er dann unterwegs gewesen sei, habe er das Gefühl gehabt, dass sich sein Reisepass nicht mehr in seinem Besitz befinde. Dass der BF bei seiner Einreise nach Österreich die Absicht gehabt hat nach Deutschland zu gelangen, gab er mehrfach im Verfahren an, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.10.2024 und in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2025.
Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.11.2024 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu dem am 07.11.2024 vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie zum weiteren diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2024 betreffend. Dass dieser Antrag in Verzögerungsabsicht gestellt wurde ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF erst einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als er in Schubhaft angehalten wurde und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Der BF hatte bei seiner Einreise nach Österreich nicht die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sondern wollte vielmehr nach Deutschland weiterreisen. Auch die von ihm vorgebrachten Angaben zu seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in Tunesien waren teilweise widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.
Dass der BF am 19.11.2024 in den Hungerstreik trat, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Zu seinen diesbezüglichen Motiven gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 an, dass er nach der Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesamt in den Hungerstreik getreten sei und er sich dadurch aus der Schubhaft freipressen haben wollen. Er habe den Hungerstreik aus gesundheitlichen Gründen wieder beendet. Dass sich der BF von 23.05.2025 bis 29.05.2025 neuerlich im Hungerstreik befand ergibt sich aus der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen ebenso auf den Angaben des BF im bisherigen Verfahren wie jene zur mangelnden Berufstätigkeit, dem mangelnden Vermögen sowie dem mangelnden Wohnsitz. Die Feststellungen zu den fehlenden Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich aus dem gesamten Verhalten des BF. Der BF stellte in missbräuchlicher Absicht einen Asylantrag, als er bereits seit mehreren Tagen in Schubhaft angehalten wurde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Seine diesbezüglichen Angaben, vor allem zu seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in Tunesien, sind teilweise widersprüchlich und erweisen sich daher als unglaubhaft. Der BF kehrte wenige Wochen nach seiner Abschiebung aus Italien und trotz eines für den gesamten Schengenraum gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in den Schengenraum zurück und reiste bewusst schlepperunterstützt und unrechtmäßig ohne Reisedokument nach Österreich ein. Er hatte auch nicht die Absicht, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sondern wollte vielmehr nach Deutschland weiterreisen.
Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben. So gab der BF wiederholt an, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle. Der BF brachte auch mehrmals vor, dass er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht nach Tunesien zurückkehren werde, sondern seine Ehefrau nach Österreich holen wolle. Insbesondere gab er in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2025 an, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen werde.
Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 05.06.2025 sowie den Stellungnahmen der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes in den bisherigen den BF betreffenden Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft.
Festzuhalten ist insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Tunesien noch anhängig ist. Eine Rückmeldung der tunesischen Behörden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich war, ist bisher nicht erfolgt. Da sich aus den Stellungnahmen des Bundesamtes und insbesondere der für die Erlangung der Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung ergibt, dass die tunesische Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Tunesien stattfinden, ist vor dem Hintergrund, dass die Dauer der Verfahren durchschnittlich vier bis sechs Monate beträgt und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF tatsächlich seit Mitte Jänner 2025 anhängig ist, davon auszugehen, dass der BF, für den von Tunesien bereits im September 2024 auf Antrag Italiens ein Laissez-Passer ausgestellt wurde, maßgeblich wahrscheinlich identifiziert werden kann. Durch seine Mitwirkung am Verfahren könnte der BF insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen. Zu beachten ist dabei aber auch, dass der BF in Italien andere Identitätsdaten angegeben hat als in Österreich, insbesondere lautet das von Tunesien im September 2024 ausgestellte Laissez-Passer sowohl auf einen anderen Familien- als auch einen anderen Vornamen. Auf Grund der unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Identität und der damit verbundenen maßgeblichen Erschwerung seiner Identifizierung durch die tunesischen Behörden ist es nachvollziehbar, dass die durchschnittliche Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Fall des BF erheblich überschritten werden kann.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Tunesien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Tunesien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen und konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG lautet:
„Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
§80 FPG lautet:
„Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
„(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.11.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.11.2024 zugestellt. Der BF stellte am 07.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht gemeldet. Er verfügt über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt eine mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2024 erlassene rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Da der BF einen Antrag auf internationalen Schutz trotz Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellt hat und keine maßgebliche soziale, familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte, einen Asylantrag missbräuchlich stellte, mit der Absicht seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen einen Hungerstreik antrat, wiederholt unrechtmäßig in den Schengenraum einreiste und dabei sogar gegen ein Einreiseverbot verstieß, nach Österreich bewusst ohne Reisedokument in der Absicht einreiste, um nach Deutschland zu gelangen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen sowie der europäischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere das gegen ihn erlassene Aufenthalts- und Einreiseverbot – zu beachten. Darüber hinaus ist der BF nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren.
Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen im Hinblick auf die untersagte Einreise bzw. seinen Aufenthalt im Schengenraum nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet und wurde insbesondere bereits von Italien ein schengenweit gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen, zumal der Einhaltung und Durchsetzung der europarechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ein besonders hohes öffentliches Interesse zukommt. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Der BF wird seit 31.10.2024 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unbegründet gezeigt hat und der vom BF in der Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt wurde, sowie auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch eine Kopie eines derartigen Dokumentes vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF, für den bereits im September 2024 ein Laissez-Passer von der tunesischen Vertretungsbehörde ausgestellt wurde, erscheint maßgeblich wahrscheinlich. Da die Feststellung der Identität des BF bisher nicht möglich war, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.
Die Überprüfung der Daten kann bei Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente mehrere Monate in Anspruch nehmen, darüber hinaus scheinen im von der tunesischen Vertretungsbehörde auf Antrag Italiens ausgestellten Laissez-Passer andere Identitäsdaten auf als jene, die der BF in Österreich genannt hat.
Da gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 31.10.2024 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch mehr als 10 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF aufgrund des bereits auf Antrag Italiens für ihn ausgestellten Laissez-Passer, die Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich.
Da eine Identifizierung des BF mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und bisher keine Mitteilung der tunesischen Vertretungsbehörde erfolgte, dass der BF nicht identifiziert werden konnte, ist derzeit davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als der BF bereits bei seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich nicht die Absicht hatte, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern vielmehr beabsichtigte, nach Deutschland weiterzureisen. Einen – unberechtigten – Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst, nachdem er in Schubhaft angehalten wurde und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Dass der BF nicht bereit ist, bestehende fremdenrechtliche Anordnungen zu befolgen, zeigt sich insbesondere an dem Umstand, dass er im September 2024 von Italien nach Tunesien abgeschoben wurde. Bereits nach wenigen Wochen reiste der BF neuerlich in den Bereich der Schengenstaaten ein, obwohl ein von Italien erlassenes und schengenweit gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot vorlag. Der BF entschied sich vielmehr für eine schlepperunterstützte Einreise, bei der der BF kein Reisedokument vorlegte, obwohl er Tunesien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat. Der BF trat während seiner Anhaltung in den Hungerstreik, da sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und er seine Freilassung aus der Schubhaft erzwingen wollte. Er beendete den Hungerstreik zwar nach kurzer Zeit, tat dies jedoch vorrangig aus Sorge um seine Gesundheit. Im Mai 2025 trat der BF darüber hinaus neuerlich in den Hungerstreik. Durch sein Verhalten hat der BF insgesamt gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorliegt, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Zu Spruchteil B. – Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.