W164 2284712-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Eva MALLASCH, AK Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.09.2023, Zl. XXXX AMS 315-Krems, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 11.12.2023, Zl. WF 2023-0566-3-015431, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, nach nicht öffentlicher Beratung vom 07.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
1) Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
2) Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG so abgeändert, dass dieser zu lauten hat: Der mit Leistungsmitteilung vom 31.08.2023 für die Zeit ab 29.08.2023 festgestellte Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungsgeld wird gemäß § 24 Abs 2 AlVG dahingehend berichtigt, dass der festgestelle Betrag an täglich gebührendem Arbeitslosengeld € 68,96 täglich zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 23.11.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sein Dienstverhältnis endete am 30.11.2022.
Mit 05.12.2022 richtete das AMS eine schriftliche Mitteilung über den Leistungsanspruch des BF an diesen: Dem BF gebühre von 01.12.2022 bis 29.11.2023 (voraussichtliches Leistungsende) Arbeitslosengeld in Höhe von € 60,81 täglich auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 5.220,00. Der nunmehrige BF wurde darauf hingewiesen, dass er innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung das Recht habe, einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu erlangen, falls er mit dem Inhalt der Mitteilung nicht einverstanden wäre. Sofern innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt werde, liege entschiedene Sache vor und sei kein weiterer Rechtszug möglich.
Nach einer Bezugsunterbrechung von 21.08.2023 bis 28.08.2023 aufgrund eines Krankengeldbezugs übermittelte das AMS dem BF per 31.08.2023 erneut eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch, die wie oben Arbeitslosengeld in Höhe von € 60,81 täglich auswies.
Mit Schreiben 11.09.2022, eingelangt am 12.09.2022 beantragte der BF die Überprüfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 01.12.2022 sowie ab 29.08.2023.
Aufgrund dieser Eingabe erließ das AMS den nun angefochtenen Bescheid vom 12.09.2023 mit dessen Spruch das AMS feststellte, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.12.2022 und in weiterer Folge auch ab dem 29.08.2023 Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 60,81 gebühre. Zur Begründung führte das AMS aus, im Fall des BF habe sich aus § 21 Abs 1 und Abs 2 AlVG eine Bemessungsgrundlage von € 6.465,33 (bereits aufgewertet gem. § 108 Abs 4 ASVG) eingekürzt auf die Höchstbemessungsgrundlage von € 5.220,00 ergeben. Die Höchstbemessungsgrundlage entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3.363,11. Das tägliche Nettoeinkommen betrage € 110,56. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengelds bemesse sich mit € 60,81 (55% des täglichen Nettoeinkommens).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er beanstandete, dass die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festlegung der Höchstbemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auch Sonderzahlungen hätte mitberücksichtigen müssen, sodass im vorliegenden Fall eine Höchstbemessungsgrundlage von € 6.090,00 anzuwenden gewesen wäre. Der BF verwies auf VwGH 2018/08/0197 vom 13.09.2022. Die Behörde habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld daher falsch berechnet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in der Weise ab, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Änderung der Höhe seines Arbeitslosengeldes ab 01.12.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt 1.) und dem Begehren des BF auf Änderung der Höhe des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2023 keine Folge gegeben werde (Spruchpunkt 2).
Zur Begründung des Spruchpunktes 1 führte die belangte Behörde aus, dem BF sei am 06.12.2022 eine Mitteilung über die Höhe des Leistungsanspruchs übermittelt worden. Dieses Schreiben habe die Rechtsbelehrung enthalten, dass im Fall des Nichteinverständnisses innerhalb von drei Monaten ein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt werden könne. Nach Ablauf von drei Monaten liege entschiedene Sache vor und sei kein weiterer Rechtszug möglich, sodass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen sei.
Zur Begründung des Spruchpunktes 2 legte die belangte Behörde gestützt auf § 21 AlVG die Berechnung des maßgeblichen Arbeitslosengeldes dar, wobei als Höchstbemessungsgrundlage im Sinne des § 21 Abs 3 AlVG die im Jahr 2022 anzuwendende Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2019 ( € 5.220,00) heranzuziehen gewesen sei. Eine Neubemessung unter Berücksichtigung des Erkenntnisses VwGH Ra 2018/08/0197 vom 13.09.2022 hätte eines gesonderten Antrags innerhalb der gem. § 47 AlVG vorgesehenen dreimonatigen Frist gerechnet vom 06.12.2022 bedurft. Die am 31.08.2023 ergangene Leistungsmitteilung bilde eine weitere, nicht aus Gründen der Festsetzung der Bemessungsgrundlage ergangene, Leistungsmitteilung, die zu keiner neuen Eröffnung des Rechtszuges geführt habe. Dem Begehren auf Änderung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2023 könne daher nicht entsprochen werden. Es sei bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft auf die festgestellte Beitragsgrundlage abzustellen.
In seinem fristgerechten Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte weiters vor, aus § 47 Abs. 1 AlVG sei nicht abzuleiten, dass eine neuerliche Mitteilung keinen erneuten Rechtszug eröffne.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die belangte Behörde mit aufgetragener Stellungnahme vom 19.03.2025 eine Berechnung des gegenständlichen Arbeitslosengeldes unter Zugrundelegung einer Höchstbeitragsgrundlage von € 6.090,00 vor, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 68,96 täglich ergab. Der BF erhob im Zuge des darauffolgenden schriftlichen Parteiengehörs gegen die rechnerische Richtigkeit dieser Berechnung keine Einwendungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird auf Punkt I., Verfahrensgang, verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der gegenständlich maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen ergänzenden Vorbringen. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Zur Frage der entschiedenen Sache nach Leistungsmitteilung gemäß § 47 Abs 1 AlVG:
Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist der bezugsberechtigten Person im Falle der Anerkennung des Leistungsanspruchs eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Gemäß § 24 Abs 2 AlVG, zweiter und vierter Satz, in der anzuwendenden Fassung ist dann, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, diese rückwirkend zu berichtigen. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2024/08/0027 vom 14.05.2024 klargestellt hat, erlaubt es § 24 Abs 2 AlVG, in die Bestandskraft von Mitteilungen gem. § 47 Abs 1 AlVG und sogar von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen. Dies kann zugunsten und zulasten der Bezugsberechtigten erfolgen. Eine Beschränkung ergibt sich nur aus den Fristen des § 24 Abs 2 ASVG und soweit es um Nachzahlungen auf Basis der Berichtigung geht – des § 25 Abs 6 AlVG.
Gemäß § 25 Abs 6, zweiter und dritter Satz AlVG in der anzuwendenden Fassung ist eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen.
In seinem Erkenntnis Ro 2023/08/0016 vom 14.05.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine (im Rahmen einer Mitteilung gem. § 47 Abs 1 AlVG dargelegte) Feststellung grundsätzlich eine umfassende Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen pro futuro, für den Zeitraum ab Geltendmachung bzw. neuerlicher Geltendmachung bildet. Um eine rückwirkende Korrektur dieser Bemessung erreichen zu können muss der/die Bezieher/in von Arbeitslosengeld einen Antrag auf Berichtigung gemäß § 24 Abs 2 AlVG stellen, wobei ein - nach Mitteilung gem. § 47 AlVG eingebrachter - Bescheidantrag stets auch dahingehend zu überprüfen ist, ob dieser als Antrag auf Berichtigung gemäß § 24 Abs 2 AlVG zu verstehen wäre.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der BF hat mit seinem Antrag vom 11.09.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.09.2023, ausgesprochen, dass er mit der Höhe seines Arbeitslosengeldes nicht einverstanden sei, da bei der Berechnung die Sonderzahlungen im Sinne der Entscheidung des VwGH Ra2018/08/0197 vom 13.09.2022 nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der BF beantragte die Neuberechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2022 unter Berücksichtigung seiner Einwendungen.
Dieser Antrag war unter Beachtung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Antrag auf Berichtigung gemäß § 24 Abs 2 AlVG und Nachzahlung iSd § 25 Abs 6 AlVG zu verstehen.
Der Antrag wurde für Zeiträume gestellt, die zum 12.09.2023 nicht länger als drei Jahre zurück lagen. Auch die implizit beantragte Nachzahlung bezog sich auf Zeiträume die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als drei Jahre zurücklagen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063).
Im vorliegenden Fall wäre mit Spruchpunkt 1 keine Zurückweisung auszusprechen gewesen, sondern hätte die belangte Behörde durch Entscheidung in der Sache unter Berücksichtigung von VwGH Ra2018/08/0197 vom 13.09.2022 eine Neubemessung des dem BF ab 01.12. 2022 gebührenden Arbeitslosengeldes in Höhe von € 68,96 täglich (näheres dazu in er Begründung zu Spruchpunkt 2) auszusprechen gehabt.
Die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 ausgesprochene Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolgte somit nicht zu Recht und war der Bescheid insoweit aufzuheben (vgl. VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210).
Die Frage, ob der Antrag berechtigt war, bildet nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern wird im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens durch neuerliche Entscheidung der belangten Behörde über den insoweit unerledigten Antrag zu behandeln sein. Dabei wird die belangte Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2022, Ra 2018/08/0197 zu berücksichtigen haben.
Die in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung in der Sache war inhaltlich zu prüfen:
Zur Frage der Berechnung des Leistungsanspruchs und der dabei heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlage:
§ 21 Abs 1 und Abs 2 in der anzuwendenden Fassung lauten:
(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1.
Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2.
Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3.
Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4.
Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5.
Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6.
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7.
Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
§ 21 Abs 3 AlVG in der anzuwendenden Fassung lautet:
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
§ 2 AMPFG in der anzuwendenden Fassung lautet:
(1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra2018/08/0197 vom 13.09.2022, bezogen auf einen Anwendungsfall des § 21 AlVG in der Fassung BGBl I Nr. 29/2017 ausgesprochen, dass (auch) in dieser Fassung des § 21 Abs und Abs 2 AlVG Sonderzahlungen als Entgelt iSd § 49 ASVG bei der Festsetzung des Grundbetrages bereits anteilig zu berücksichtigen waren. Unter Punkt 7.2 dieses Erkenntnisses weist der VwGH ferner darauf hin, dass Sonderzahlungen in der Fassung ab dem Meldepflichtänderungsgesetz - diese Fassung ist im vorliegenden Fall maßgeblich - nun ausdrücklich in § 21 Abs 1, dritter und vierter Satz AlVG einbezogen sind.
Zu § 21 Abs 3 AlVG – diese Bestimmung lautet in der hier anzuwendenden Fassung gleich, wie in jener Fassung, die dem Erk. Ra2018/08/0197 vom 13.09.2022 zu Grunde lag – spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unter dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ die Höchstbeitragsgrundlage sowohl für das laufende Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) als auch für die Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) zu verstehen ist. Erstere ist in § 2 Abs. 1 AMPFG geregelt, wo auf die gemäß § 45 ASVG festgelegte Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche wiederum dem gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellten Betrag entspricht. Letztere ist in § 2 Abs. 2 AMPFG geregelt, wo auf die in § 54 Abs. 1 ASVG vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche bis zum sechzigfachen Tagesbetrag wiederum der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG entspricht. Soweit der Gesetzgeber dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ einen Verweis lediglich auf „(§ 2 Abs. 1 AMPFG)“ und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG beigefügt hat, geht der Verwaltungsgerichtshof von einem legistischen Versehen aus.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Auch im vorliegenden Fall war unter Berücksichtigung von Ra 2018/08/0197 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Höchstbeitragsgrundlage sowohl für das laufende Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) als auch für die Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) heranzuziehen.
Da der unter Spruchpunkt 2. fallende Zeitraum einen Fortbezug des ab 01.12.2022 zuerkannten Arbeitslosengeldes zum Gegenstand hat, war durch Vorfragebeurteilung davon auszugehen, dass der BF bereits ab 01.12.2022 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv von € 68,96 hatte. Dieser war ab 29.08.2023 in der spruchgemäß (Spruchpunkt 2) festgestellten Höhe fortzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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