Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W164 2284712-1/20Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Mag. Eva MALLASCH, AK Niederösterreich, diese vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.09.2023, Zl. 5173 201161, AMS 315-Krems, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 11.12.2023, Zl. WF 2023-0566-3-015431, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, den Beschluss:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2025, W164 2284712-1/15E hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers dahingehend berichtigt, dass dieses wie folgt zu lauten hat: XXXX B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 13.05.2025, W164 2284712-1/15E, betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.09.2023, Zl. 5173 201161, AMS 315-Krems, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 11.12.2023, Zl. WF 2023-0566-3-015431 hat das Bundesverwaltungsgericht durch Senatsentscheidung den Spruchpunkt 1 gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und den Spruchpunkt 2 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG so abgeändert, dass dieser zu lauten hat: Der mit Leistungsmitteilung vom 31.08.2023 für die Zeit ab 29.08.2023 festgestellte Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungsgeld wird gemäß § 24 Abs 2 AlVG dahingehend berichtigt, dass der festgestellte Betrag an täglich gebührendem Arbeitslosengeld € 68,96 täglich zu lauten hat.
Beim Geburtsdatum des Beschwerdeführers in dieser Entscheidung unterlief insofern ein Schreibfehler, als diese fälschlich mit „ XXXX “ angegeben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:
Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, , Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers insofern ein Schreibfehler, als dieser mit „ XXXX statt „ XXXX “ angegeben wurde.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2025, W164 2284712-1/15E lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass mit dieser Entscheidung ein Erkenntnis über den Anspruch des hier eingeschrittenen Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld getroffen werden sollte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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