Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf in Großpetersdorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. August 2017,
E GB5/10/2017.019/002, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:
1. F, 2. E, beide vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Großpetersdorf das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 5. August 2016 gemäß §§ 18 und 30 Burgenländisches Baugesetz in Verbindung mit § 69 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
2 Der Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf wies die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 27. März 2017 als unbegründet ab.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf zurück.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf, verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0004, mwN).
7 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, er müsste nunmehr im Sinne der Vorgaben des LVwG ein Bauverfahren durchführen. Im Falle der Zulässigkeit der Revision und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die mit dem Aufhebungsbeschluss des LVwG und dem in der Folge neu durchgeführten Bauverfahren im Widerspruch stünde, würde sich daraus eine geradezu unauflösbare Verfahrenssituation ergeben.
8 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/22/0168, mwN).
9 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, zumal Ausgangspunkt der Überlegungen des Revisionswerbers für die behauptete geradezu unauflösbare Verfahrenssituation die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist.
10 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 30. November 2018