Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das VwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, wäre keine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014. Sie würde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen, das Verfahren über den Antrag durchzuführen (insofern ist zu beachten, dass die gelegentlich vorgenommene Bezeichnung einer solchen Aufhebung als "ersatzlose Aufhebung" nur im Hinblick auf ein als selbständig verstandenes "Zurückweisungsverfahren" berechtigt ist, im Übrigen aber gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 das Verfahren über den zunächst unzulässiger Weise zurückgewiesenen Antrag zu führen ist; vgl. in diesem Sinne VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002, Rn 48).
Rückverweise