Die Regelung des § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG 1977, wonach - ohne Anordnung einer Aufwertung - auf die drei Jahre vor der Geltendmachung maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage abzustellen ist, unterliegt der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Im Abstellen auf die drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage - ohne Anordnung einer Aufwertung zur Herbeiführung eines Inflationsausgleichs - kann keine unsachliche bzw. unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erblickt werden. Das Unterbleiben einer Aufwertung führt - ausgehend von einer im langjährigen Durchschnitt überschaubaren Inflationsentwicklung - nur zu einer geringfügigen und damit nicht unverhältnismäßigen Leistungseinschränkung, von der zudem nur die Bezieher höherer Einkommen (im Bereich der Höchstbeitragsgrundlage) betroffen wären, für die ein derartiger Nachteil weniger schwer wiegt.
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