JudikaturVwGH

Ra 2017/16/0070 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2017

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 31. Juli 2009, 2007/09/0081, vom 16. Dezember 2009, 2009/12/0031, und vom 24. Juni 2014, Ro 2014/05/0059, mwN). Das Unterbleiben einer (hier: beantragten) mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist ein solcher außerhalb der von Art. 6 EMRK (oder von Art. 47 iVm Art. 51 GRC) erfassten Verfahren kein absoluter.

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