Ra 2017/16/0070 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 34 Abs. 1a VwGG entfaltet der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG keine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr hat dieser die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision geltend gemachten Gründe zu überprüfen. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist daher nicht gesondert anfechtbar.