Ra 2015/10/0136 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Durch die mit ex tunc-Wirkung (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) erfolgte Aufhebung des den Konzessionsantrag der Rwin abweisenden Bescheides des UVS durch den VwGH ist die Rwin im Verfahren über den Konzessionsantrag der Mitbeteiligten als übergangene Partei anzusehen und hat als solche die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides, mit dem der Mitbeteiligten die Konzession erteilt wurde, zu beantragen und diesen anzufechten. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Beschwerde der Rwin mit Erkenntnis des VwG steht dem wegen der mit Blick auf § 42 Abs. 3 VwGG geänderten Sach- und Rechtslage nicht entgegen.