Spruch
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über den Antrag des XXXX vom 10.04.2025, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Vertretung in der Beschwerde vom 09.04.2025 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.03.2025, Zl. D124.0687/25 2025-0.239.865:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller erhob am 09.04.2025 Bescheidbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Datenschutzbehörde und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet sei und, dass kein Grund für die Abweisung der Beschwerde vorliege.
2. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W298 am 09.04.2025 zugewiesen.
3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Formulars Verfahrenshilfe in vollem Umfang und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwalts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller heißt XXXX und ist (Mit)eigentümer einer nicht näher bezeichneten Liegenschaft und nach eigenen Angaben Bezieher einer Invaliditätspension sowie von Ausgleichszulagen. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller unterhaltspflichtig für seine 1997 geborene Tochter.
1.2. Der Antragsteller ersucht um Verfahrenshilfe zur Bekämpfung eines Bescheides der Datenschutzbehörde mit dem sie eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gegen einen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär in der Verlassenschaftssache seines verstorbenen Bruders abgewiesen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gründet sich im Wesentlichen darauf, dass ihm eine Akteneinsicht behauptetermaßen zu Unrecht nicht erteilt worden sei.
1.4. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe waren keine Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens angeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe ist in der Zuständigkeit als Einzelrichter zu fällen.
3.2. Rechtslage
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) StF: BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
3.3. Zu Spruchteil A):
Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:
3.3.1 § 8a Abs 1 S 1 VwGVG bindet die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ an drei Voraussetzungen: Die Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen,
1.soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist (Grundrechtsakzessorietät),
2. die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Mittellosigkeit) und
3.die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (anders als nach § 40 VwGVG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung also zu berücksichtigen).
Soweit in § 8a VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen (und die Wirkungen, dazu Rz 9) der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen (§ 8a Abs 2 S 1 VwGVG).
3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Erscheint die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen.
Aussichtslos ist eine Verfahrensführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (s Fucik in Rechberger [Hrsg], ZPO4 [2014] § 63 ZPO Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg], Zivilprozessgesetze II/13 [2015] § 63 ZPO Rz 20 ff). Als aussichtslos ist die Verfahrenshilfe etwa dann zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (zB wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, fehlender Legitimation des Einschreiters oder Fristversäumnis) unzulässig oder rechtsmissbräuchlich wäre (s VwGH 30. 9. 2014, Ra 2014/02/0056 [Fristversäumnis]; 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0021 [unzulässiger/rechtsmissbräuchlicher Antrag]; VfGH 19. 5. 2016, G 110/2016 ua [unzulässiges Rechtsmittel]; 9. 6. 2016, A 6/2016 [Unzuständigkeit des VfGH]). Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es nicht notwendigerweise an (vgl VwGH 11. 10. 2021, Ra 2021/22/0197).
Die Verfolgung der Rechtssache ist schon aus dem Grunde als aussichtslos zu betrachten, da für die datenschutzrechtliche Kontrolle von justizieller Tätigkeit, die auch in gerichtskommissarischen Betrauung eines öffentlichen Notars liegt, die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 1 DSGVO unzuständig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.