JudikaturBVwG

W298 2310614-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
24. April 2025

Spruch

W298 2310614-1/7E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden sowie Mag. Gerda Ferch-Fischer als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vom 31.03.2025 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.03.2025, Zl. D124.0687/25 2025-0.239.865 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheids zu lauten hat:

„Die Datenschutzbeschwerde wird zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.03.2025 brachte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde, (im Weiteren: belangte Behörde) ein. In seiner Beschwerde führte er zusammengefasst aus, dass der Notar XXXX (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), der mit der Verlassenschaft nach seinem Bruder betraut sei und ihm ungerechtfertigterweise die Akteneinsicht verweigert habe. Ihm stünde die Akteneinsicht als potenzieller gesetzlicher Erbe jedenfalls auch ohne Erbantrittserklärung zu. Er mache daher von seinem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Weiteren: DSGVO) Gebrauch um die entsprechenden Verfahrensdaten einzusehen.

2. Am 20.03.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mittels Mangelbehebungsauftrag auf anzugeben, die Feststellung welcher Rechtsverletzung er begehre und Angaben zum zeitlichen Ablauf zu tätigen, um feststellen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer weiter auf, den, dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zugrundeliegenden, Antrag an den Beschwerdegegner, sowie eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners zu übermitteln. Ergänzend manduzierte die belangte Behörde, dass das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht ident mit dem Recht auf Akteneinsicht sei und daher dieses auch nicht ersetzen könne. Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO beziehe sich weiters auch nur auf personenbezogene Daten, die den Beschwerdeführer selbst betreffen und nicht auf die Daten Dritter Personen.

3. Am 22.03.2025 kam der Beschwerdeführer dem Mangelbehebungsauftrag nach und ergänzte sein Beschwerdevorbringen vom 13.03.2025. Er brachte darin zusammengefasst vor, dass er die Feststellung der Verletzung seines Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch den Beschwerdegegner begehre. Dieser habe Ihm keine Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verlassenschaftssache nach seinem Bruder erteilt. Dabei ginge es um die Rolle des Beschwerdeführers im Verfahren als potenzieller Erbe, sowie die Verarbeitung seiner Daten im Rahmen der Verfahrensabwicklung durch den Beschwerdegegner. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gab er an, am 13.03.2025 ein Auskunftsersuchen gestellt und am selben Tag noch eine Antwort bekommen zu haben, woraufhin er, wiederum am selben Tag, die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht habe. Ergänzend brachte er vor, dass er den Unterschied zwischen dem Auskunftsrecht und dem Recht auf Akteneinsicht kenne und sich sein Begehren auch nur auf die Beauskuftung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren richte. Außerdem regte er die belangte Behörde an zu prüfen, ob seine ursprüngliche Beschwerde vom 13.03.2025 nicht bereits den Formerfordernissen genügen würde und verwies die belangte Behörde, gemäß § 17 AVG weitere Unterlagen selbst beim Beschwerdegegner einzuholen.

4. Mit Bescheid vom 28.03.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Rechtlich stellte die belangte Behörde dabei fest, dass jeder Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zwar formfrei einbringbar sei, jedoch ein Mindestmaß an Inhalt erfordert, der darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer die Ausübung seiner datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte geltend machen will. Dieses Mindestmaß müsse dem Beschwerdegegner bzw. dem Verantwortlichen erkennbar sein und liege, so die belangte Behörde, im Antrag des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner, nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nämlich beantragt Akteneinsicht zu nehmen und brachte der mitbeteiligten Partei gegenüber nie vor, sein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend machen zu wollen, weswegen es dem Beschwerdegegner objektiv nicht erkennbar gewesen wäre, dass sich der Antrag darauf richte. Das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung sei darüber hinaus auch kein verbesserungsfähiger Mangel eines schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Das Fehlen des entsprechenden Antrags gemäß Art. 15 iVm Art. 12 Abs. 3 DSGVO führe daher zur Abweisung der Datenschutzbeschwerde.

5. Am 28.03.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sein Antrag an den Beschwerdegegner eindeutig einen datenschutzrechtlichen Bezug habe, da er auf seine Rolle als potenziellen gesetzlichen Erben hinwies und aufgrund dessen Akteneinsicht begehrt habe. Dies betreffe zwangsläufig auch personenbezogene Daten, wie seine Identität, seine Rolle im Verfahren und etwaige Verfahrensdaten, die ihn als potenziellen Erben betreffen. Dabei berief er sich auf die weite Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO. Der Antrag sei daher für den Beschwerdegegner objektiv als Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu verstehen gewesen. Weiters habe die belangte Behörde das Begründungsgebot verletzt, da sie nicht angab, warum die Erwähnung seiner Rolle als potenzieller Erbe und der Antrag auf Einsicht in Daten, die ihn betreffen, nicht als Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO gewertet werde. Außerdem habe die belangte Behörde die Antwort des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe keine Erbantrittserklärung abgegeben, nicht überprüft und daher gegen § 44 AVG verstoßen. Zuletzt brachte er vor, dass es sich sehr wohl um einen verbesserungsfähigen Mangel handle und die belangte Behörde hätte ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen. Das begründete er mit Verweis auf die Judikatur des VwGH vom 24. April 2017, Ra 2016/05/0040, worin klargestellt worden sei, dass nur Mängel, die die Erfolgsaussichten inhaltlich ausschließen, nicht verbesserungsfähig sind. Hier gehe es jedoch um die formelle Klarheit des Antrags, die verbesserungsfähig sei. Die unterlassene Einleitung eines Verbesserungsverfahrens stelle daher einen Verfahrensfehler dar. Darüber hinaus beantragte er, die belangte Behörde möge eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

6. Mit E-Mail vom 31.03.2025 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde selbst liege und im Falle des Absehens davon, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen habe. Sie forderte den Beschwerdeführer daher noch einmal explizit auf anzugeben, ob er eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle oder nicht.

7. Am 31.03.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zwar am Antrag eine Beschwerdevorentscheidung zu wünschen festhalte, aber als „Option B“ eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhebe.

8. Am 03.04.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Akt zur Entscheidung vor und beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers verstorben und die mitbeteiligte Partei, als Gerichtskommissär, mit der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens betraut ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtslage

§ 1 DSG lautet:

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

§ 18 Abs. 1 DSG lautet:

Einrichtung

§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

§ 24 DSG lautet:

„Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“

Art. 130 Abs 1 lautet:

A. Verwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

Artikel 2 DSGVO lautet:

„Artikel 2 DSGVO

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

[…]“

Art. 55 DSGVO lautet:

„Zuständigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.“

§ 84 GOG lautet:

„Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtline 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verodnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“

§ 85 GOG lautet:

„(1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.

(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.“

Erwägungsgrund 20 zur DSGVO lautet:

„Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden, doch könnte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben. Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaats betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten.“

3.3 Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Der Beschwerdeführer rügte bei der belangten Behörde die Verweigerung der mitbeteiligten Partei sein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO im Rahmen einer Verlassenschaftssache nach seinem Bruder zu beantworten. Für die Behandlung von Beschwerden wegen der Verweigerung der Auskunft entgegen Art. 15 DSGVO in der Ausübung der justiziellen Tätigkeit eines Gerichts oder gerichtlichen Organs ist die belangte Behörde unzuständig.

3.3.2. „Justizielle Tätigkeit“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, der nach österreichischer Rechtsauffassung teilweise die Akte der Gerichtsbarkeit, wie z.B. Justizverwaltung mitumfasst und vom EuGH näher definiert wurde. Demnach sind Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. (vgl. EuGH vom 24.03.2022, C-245/20).

3.3.3. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die belangte Behörde verkennen hier, dass ein Notar im Verlassenschaftsverfahren ex lege gemäß § 1 Abs. 2 NO iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GKG als Gerichtskommissär tätig wird. Notare sind in ihrer Tätigkeit als Gerichtskommissär im Rahmen von Verlassenschaftsverfahren, funktional betrachtet, als gerichtliches bzw. hoheitliches Organ tätig [vgl. Forster/Dobler in Zib/Umfahrer, NO § 1 Rz 31 (Stand: 1.2.2023 rdb.at)]. Somit sind Notare in ihrer Funktion als Gerichtskommissär der ordentlichen Gerichtsbarkeit und somit auch den „Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO zuzuordnen.

Die datenschutzrechtliche Kontrolle eines Notars im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär gemäß § 1 Abs. 2 NO iVm § 1 Abs. 1 GKG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG, stellt ohne jeglichen Zweifel einen Eingriff in die Ausübung der justiziellen Tätigkeit dar, da sie geeignet ist die unabhängige Entscheidung des Gerichts, vertreten durch den Notar als Gerichtskommissär, zumindest mittelbar zu beeinflussen.

3.3.4. Die datenschutzrechtliche Kontrolle nach der DSGVO und dem DSG im Rahmen justizieller Tätigkeit richtet sich gemäß § 84 GOG nach den Bestimmungen des GOG. So sehen § 85 Abs. 1 und 2 GOG vor, dass jeder, der durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, die Feststellung dieser Verletzung vom Bund begehren kann, wobei zur Entscheidung über die Beschwerde das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig ist.

3.3.5. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das, dass für die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen der gerügten Datenschutzverletzung durch den Beschwerdegegner, das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig ist. Gemäß § 104a JN fallen Außerstreitsachen in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte, sodass die datenschutzrechtliche Kontrolle der vom Beschwerdeführer eingebrachten Datenschutzbeschwerde dem örtlich zuständigen Landesgericht obliegt. Die gerügte Rechtsverletzung fällt daher nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise