JudikaturVwGH

Ra 2014/02/0056 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2014

Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0152).

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