Ra 2023/02/0240 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ist der Zeitraum, für den eine Bewilligung erteilt wurde, vor Einbringung der Revision (hier die Revision der Tierschutzombudsperson gegen einen Beschluss des VwG, mit dem das Beschwerdeverfahren mangels Beschwer eingestellt wurde) bereits abgelaufen, würde auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht dazu führen, dass die Veranstaltung nicht bewilligt und somit der Rechtsposition der revisionswerbenden Partei zum Durchbruch verholfen werden könnte (VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115; VwGH 9.7.2015, Ra 2015/02/0121).