JudikaturVwGH

Ra 2019/04/0106 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. August 2021

Unter Justizverwaltung versteht Art. 87 Abs. 2 B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (vgl. VfGH 12.10.2000, G 56/00 = VfSlg. 15.986/2000, mwN); und bei deren Besorgung die Richter - je nachdem, ob ein Einzelrichter oder ein Richterkollegium tätig wird - grundsätzlich entweder weisungsgebunden sind oder richterliche Unabhängigkeit genießen (vgl. VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, = VfSlg. 20.076/2016, Rn. 39). Aus Art. 87 Abs. 2 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass Einzelrichter sich, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor (vgl. VfGH 14.8.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10 = VfSlg. 20.254/2018, Rn. 32; VfSlg. 20.076/2016, Rn. 39; VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049, Rn. 22; OGH 22.2.2000, 1 Ob 355/99h).

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